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   KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10, 1 AR 1312/10   

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https://dejure.org/2010,21192
KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10, 1 AR 1312/10 (https://dejure.org/2010,21192)
KG, Entscheidung vom 12.10.2010 - 2 Ws 521/10, 1 AR 1312/10 (https://dejure.org/2010,21192)
KG, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10, 1 AR 1312/10 (https://dejure.org/2010,21192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren umfasst auch das Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe; Reichweite der Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren; Heilung eines unwirksamen öffentlichen Zustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite der Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren; Heilung eines unwirksamen öffentlichen Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 86
  • StV 2012, 616
  • VRS 120, 26
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 14.03.1991 - 4 U 17/91
    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10
    Dafür reicht jedoch eine formlose Übersendung durch eine für die Zustellung jenes Beschlusses nicht zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft nicht aus, weil das so übersandte, lediglich inhaltsgleiche Schriftstück nicht mit Zustellungswillen des Gerichtes zugeht (vgl. Senat, Beschluß vom 5. April 2005 - 5 Ws 160/05 - mit weit. Nachw.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128 ; OLG Hamm, MDR 1992, 78 ).
  • OLG Bamberg, 29.11.1984 - Ws 621/84
    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10
    Es hätte somit gemäß § 145a Abs. 1 StPO die Möglichkeit bestanden, die Zustellung an den Verteidiger zu bewirken (vgl. KG, Beschluß vom 12. April 1999 - 3 Ws 184/99 - juris - OLG Bamberg, StV 1985, 140 ).
  • OLG Zweibrücken, 29.07.2005 - 6 UF 58/04

    Ehescheidung: Zustellung des Scheidungsantrags an die Prozessbevollmächtigten der

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10
    Dafür reicht jedoch eine formlose Übersendung durch eine für die Zustellung jenes Beschlusses nicht zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft nicht aus, weil das so übersandte, lediglich inhaltsgleiche Schriftstück nicht mit Zustellungswillen des Gerichtes zugeht (vgl. Senat, Beschluß vom 5. April 2005 - 5 Ws 160/05 - mit weit. Nachw.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128 ; OLG Hamm, MDR 1992, 78 ).
  • OLG Celle, 10.07.2007 - 2 Ws 124/07

    Anrechenbarkeit der Mittagspause auf die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10
    Nach unterdessen ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa Senat, NStZ-RR 2006, 208, 209, wistra 2002, 37 ; Beschluß vom 7. März 2007 - 2 Ws 124/07 - KG, Beschluß vom 7. September 2005 - 4 Ws 128/05 -) ist jedoch anerkannt, daß über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden kann, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist, wenn bei der gegebenen Sachlage, die durch die Nichtanfechtbarkeit der landgerichtlichen Entscheidung gekennzeichnet ist (§ 310 Abs. 2 StPO ), es im Interesse eines effektiven Rechtschutzes geboten ist, das Beschwerdevorbringen im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen.
  • KG, 02.07.2001 - 5 Ws 256/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unwirksamer Zustellung des Widerrufs

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10
    Nach unterdessen ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa Senat, NStZ-RR 2006, 208, 209, wistra 2002, 37 ; Beschluß vom 7. März 2007 - 2 Ws 124/07 - KG, Beschluß vom 7. September 2005 - 4 Ws 128/05 -) ist jedoch anerkannt, daß über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden kann, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist, wenn bei der gegebenen Sachlage, die durch die Nichtanfechtbarkeit der landgerichtlichen Entscheidung gekennzeichnet ist (§ 310 Abs. 2 StPO ), es im Interesse eines effektiven Rechtschutzes geboten ist, das Beschwerdevorbringen im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen.
  • KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05

    Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10
    Nach unterdessen ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa Senat, NStZ-RR 2006, 208, 209, wistra 2002, 37 ; Beschluß vom 7. März 2007 - 2 Ws 124/07 - KG, Beschluß vom 7. September 2005 - 4 Ws 128/05 -) ist jedoch anerkannt, daß über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden kann, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist, wenn bei der gegebenen Sachlage, die durch die Nichtanfechtbarkeit der landgerichtlichen Entscheidung gekennzeichnet ist (§ 310 Abs. 2 StPO ), es im Interesse eines effektiven Rechtschutzes geboten ist, das Beschwerdevorbringen im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen.
  • KG, 12.04.1999 - 3 Ws 184/99
    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10
    Es hätte somit gemäß § 145a Abs. 1 StPO die Möglichkeit bestanden, die Zustellung an den Verteidiger zu bewirken (vgl. KG, Beschluß vom 12. April 1999 - 3 Ws 184/99 - juris - OLG Bamberg, StV 1985, 140 ).
  • OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16

    Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist;

    Jedoch ist allgemein anerkannt, dass ausnahmsweise auch demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 44 S. 1 StPO zu gewähren ist, der tatsächlich keine Frist versäumt hat, jedoch zu Unrecht so behandelt worden ist, als ob er die Frist versäumt hätte, und nicht die Möglichkeit hat, seine Rechte auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 7. Januar 2016 - III-2 Ws 298/15; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. Dezember 2009 - 5 Ws 330/09; Thür. OLG , Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 - und vom 31. Mai 2005 - 1 Ws 156 - 157/05 - jeweils in juris; KG, NStZ-RR 2011, 86 und wistra 2000, 730; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rdnr. 2).
  • OLG Hamm, 16.02.2015 - 1 Ws 677/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Fristversäumnis aufgrund

    Eine Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächliche Kenntnisnahme gemäß der §§ 37 StPO, 189 ZPO kommt jedoch vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem hierzu zumindest auch erforderlichen Zustellungswillen des Gerichts ermangelte (vgl. dazu KG NStZ-RR 2011, S. 86 f.).
  • OLG Hamm, 11.08.2015 - 3 Ws 275/15

    Verlängerung der Höchstfrist der Vorbewährungszeit hinsichtlich der vorbehaltenen

    Der Antrag auf Beiordnung des Verteidigers ist gegenstandslos, da eine das Hauptverfahren betreffende Verteidigerbestellung im Verfahren über die Aussetzung der Jugendstrafe gemäß § 57 JGG fortwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 1998 - 3 Ws 53/98, StV 1998, 348; vgl. entsprechend zu nachträglichen Gesamtstrafenbildungen KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10, NStZ-RR 2011, 86 f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. März 2010 - 2 Ws 168/10, juris Rn. 9 mwN).
  • OLG Bamberg, 11.06.2019 - 1 Ws 265/19

    Pflichtverteidigervergütung für nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    1 St 295/84">StV 1985, 140; OLG Jena StV 2007, 96; OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 Ws 168/10 und KG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 Ws 521/10, jeweils bei juris) sind nicht geeignet, ihre Rechtsauffassung zu stützen.
  • OLG Zweibrücken, 21.03.2019 - 1 OWi 2 SsRs 76/18

    Heilung einer missglückten Ersatzzustellung

    Zwar lässt § 189 ZPO i.V.m. §§ 37 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Heilung von Zustellungsmängeln zu, wenn ein Zustellungswille auf Seiten des Gerichts vorgelegen hat (BGH, Beschluss vom 26.11.2002 - VI ZB 41/02 (KG), NJW 2003, 1192, 1193; KG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 Ws 521/10, NStZ-RR 2011, 86; Wittschier in Musielak/Voit, 15. Aufl. 2018, ZPO § 189 Rn. 2) und feststeht, dass der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhalten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 37 Rn. 28).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 20/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde; Begründung; Gesetzlicher Richter; Willkür;

    Die von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung sei trotz § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO möglich, Wiedereinsetzung könne auch dem gewährt werden, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (BGH NStZ 1988, 210; BayObLG VRS 39, 272; OLG Oldenburg MDR 1968, 941; OLG Celle NStE Nr. 6 zu § 346; KG NStZ-RR 2011, 86; Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 70 Rn. 48; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 44 Rn. 6).
  • OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23

    Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Ablehnung Wechsel, Auswahlermessen

    Dabei kann dahinstehen, ob die Frist des § 311 Abs. 2 StPO bereits deswegen nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten sowie Rechtsanwalt ... jeweils lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gemäß § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel wegen des fehlenden Zustellungswillens der Strafvollstreckungskammer auch nicht durch eine tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO geheilt werden konnte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn. 9 - juris für den Fall der Zustellung durch eine für diese nicht zuständige Rechtspflegerin).
  • KG, 12.12.2023 - 2 Ws 139/23

    Heilung eines Zustellungsmangels

    § 189 ZPO setzt voraus, dass eine Zustellung vom Gericht beabsichtigt war, diese muss folglich angeordnet worden sein (vgl. KG NStZ-RR 2011, 86, 87).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21

    Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines

    Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unzulässig, weil die Frist zu ihrer Einlegung gem. § 311 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wäre; denn diese Frist wurde im vorliegenden Fall deshalb nicht in Lauf gesetzt, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gem. § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel auch nicht durch die tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung an den Untergebrachten, die ausweislich einer Auskunft der SKFP am 19.03.2021 erfolgte, mangels vorhandenen Zustellungswillens des Gerichts gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn.9 - juris).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.2020 - 4 Ws 97/21

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Strafgefangenen gegen die Beiordnung eines

    Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unzulässig, weil die Frist zu ihrer Einlegung gem. § 311 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wäre; denn diese Frist wurde im vorliegenden Fall deshalb nicht in Lauf gesetzt, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gem. § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel auch nicht durch die tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung an den Untergebrachten, die ausweislich einer Auskunft der SKFP am 19.03.2021 erfolgte, mangels vorhandenen Zustellungswillens des Gerichts gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn.9 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 69-IV-14
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