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   KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17   

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KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17 (https://dejure.org/2017,7070)
KG, Entscheidung vom 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17 (https://dejure.org/2017,7070)
KG, Entscheidung vom 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17 (https://dejure.org/2017,7070)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Täteridentifizierung, Urteilsgründe, Anforderungen

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 71 Abs 1 OWiG, § 267 Abs 1 S 3 StPO
    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die Beweiswürdigung bei Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 131, 197
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Bamberg, 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Identifizierung des Täters

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Sieht der Tatrichter von der erleichternden Verweisung auf das in Augenschein genommene Foto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPOi.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, so müssen die Urteilsgründe durch Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) und durch eine Beschreibung der abgebildeten Person oder mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie durch das Betrachten des Belegfotos die Prüfung eröffnen, ob das Lichtbild zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 26; Senat, VRS 111, 145, VRS 114, 38 und Beschluss vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - OLG Bamberg NZV 2008, 211).Das Erfordernis, die Bildqualität darzulegen, ist aber kein Selbstzweck.

    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 3 RBs 67/13

    Urteilsausführungen im Falle der Identifizierung eines Betroffenen durch ein

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. BGHSt 41, 376, juris Rn. 21 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IV-3 RBs 67/13 -, juris Rn. 3 und VRS 112, 43; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2007 - 3 Ss-OWi 464/07 - und 26. November 2007 - 2 Ss OWi 757/07 -, juris Rn. 5).

    Dadurch wird lediglich der Beweiserhebungsvorgang beschrieben, nicht aber der Wille zum Ausdruck gebracht, das Foto zum Bestandteil der Urteilsurkunde zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2013 a.a.O.).

  • KG, 30.07.2015 - 3 Ws (B) 368/15

    Rauschfahrt und ärztlich verordnetes Cannabis

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, DAR 2005, 634 sowie Beschlüsse vom 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 -, 4. Mai 2015 - 3 Ws (B) 368/15 -, 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - und 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 -).

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 111, 449 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -, 13. September 2012 a.a.O., 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 -, 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - und 20. September 2016 a.a.O.).

  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10

    (Fahren nach Cannabiskonsum: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, DAR 2005, 634 sowie Beschlüsse vom 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 -, 4. Mai 2015 - 3 Ws (B) 368/15 -, 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - und 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 -).
  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 111, 449 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -, 13. September 2012 a.a.O., 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 -, 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - und 20. September 2016 a.a.O.).
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zukommt, ab (vgl. BGH NStZ 2000, 106, juris Rn. 2).
  • OLG Hamm, 19.05.1998 - 2 Ss OWi 553/98

    Lichtbild, ordnungsgemäße Verweisung, Identifizierung des Betroffenen anhand

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Alleine der Hinweis, das Lichtbild sei in Augenschein genommen und mit dem Betroffenen verglichen worden, genügt den Anforderungen nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW 2004, 3274; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. BGHSt 41, 376, juris Rn. 21 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IV-3 RBs 67/13 -, juris Rn. 3 und VRS 112, 43; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2007 - 3 Ss-OWi 464/07 - und 26. November 2007 - 2 Ss OWi 757/07 -, juris Rn. 5).
  • OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 358/04

    Anforderungen an die Urteilsausführungen zur Identifizierung eines Betroffenen;

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Alleine der Hinweis, das Lichtbild sei in Augenschein genommen und mit dem Betroffenen verglichen worden, genügt den Anforderungen nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW 2004, 3274; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238).
  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04

    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen

    Auszug aus KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17
    Bei einem - wie hier - anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458, juris Rn. 16; Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 und 20. September 2016, jeweils a.a.O.).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

  • OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2006 - 5 Ss OWi 199/06

    Zum Täterschaftsbeweis durch Fotobeweis und zur Verjährungsunterbrechung bei

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 Ss OWi 464/07

    Täteridentifizierung; Bezugnahme; ordnungsgemäße

  • OLG Hamm, 26.11.2007 - 2 Ss OWi 757/07

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; Anforderungen; Urteil

  • KG, 30.11.2007 - 3 Ws (B) 551/07

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • KG, 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Begründungserfordernis bei

  • KG, 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05

    Notwendige Feststellungen im Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes

  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

  • KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197, juris Rn 6; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220, juris Rn. 4; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634, juris Rn. 4).

    Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 -).

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 - = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).

  • KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - und 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - VRS 129, 220 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris sowie DAR 2005, 634).

    7 Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat, die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 131, 197, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - VRS 129, 220; VRS 126, 154 und Beschlüsse vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - sowie 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).

    8 Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458; Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - sowie vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 -).

  • OLG Zweibrücken, 26.08.2020 - 1 OWi 2 SsBs 110/20

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Denn nur dies ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht, dem der Akteninhalt und das darin befindliche schriftliche Sachverständigengutachten nicht offenstehen, die Prüfung, ob der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Messung trotz der Auffälligkeiten, die ihn zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst haben, ohne Rechtsfehler bejaht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - 2 (7) SsBs 454/14, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17, juris Rn. 11; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2017 - 3 Ss OWi 1420/17, juris Rn. 6 jew. m.w.N.).
  • KG, 21.02.2018 - 3 Ws (B) 27/18

    Bußgeldurteil wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634).
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