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   KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 162 Ss 113/17   

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https://dejure.org/2017,52383
KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 162 Ss 113/17 (https://dejure.org/2017,52383)
KG, Entscheidung vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 162 Ss 113/17 (https://dejure.org/2017,52383)
KG, Entscheidung vom 10. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 162 Ss 113/17 (https://dejure.org/2017,52383)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Identifizierung des Täters mittels eines anthropologischen Identitätsgutachtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen aufgrund eines anthropologischen Identitätsgutachtens

  • bussgeldsiegen.de

    Täteridentifizierung mittels eines anthropologischen Identitätsgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen aufgrund eines anthropologischen Identitätsgutachtens

  • rechtsportal.de

    StPO § 267 Abs. 1
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen aufgrund eines anthropologischen Identitätsgutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 132, 58
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - und 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - VRS 129, 220 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris sowie DAR 2005, 634).

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat, die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 131, 197, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - VRS 129, 220; VRS 126, 154 und Beschlüsse vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - sowie 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).

    Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458; Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - sowie vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 -).

  • KG, 30.07.2015 - 3 Ws (B) 368/15

    Rauschfahrt und ärztlich verordnetes Cannabis

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - und 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - VRS 129, 220 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris sowie DAR 2005, 634).

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat, die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 131, 197, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - VRS 129, 220; VRS 126, 154 und Beschlüsse vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - sowie 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).

  • KG, 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05

    Notwendige Feststellungen im Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - und 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - VRS 129, 220 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris sowie DAR 2005, 634).
  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10

    (Fahren nach Cannabiskonsum: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - und 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - VRS 129, 220 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris sowie DAR 2005, 634).
  • OLG Bamberg, 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Identifizierung des Täters

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsausprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211; OLG Celle NZV 2002, 472).
  • OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsausprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211; OLG Celle NZV 2002, 472).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Er muss sich dessen aber ausweislich der Gründe der Entscheidung bewusst gewesen sein (vgl. BGH NJW 1992, 446; Senat VRS 130, 251).
  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04

    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458; Senat VRS 131, 197 und Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - sowie vom 13. September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 -).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    In anderen Fällen sind neben den wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und den daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) vor allem auch die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen auszuführen (vgl. BGHSt 39, 291).
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17
    Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, ab (vgl. BGH NStZ 2000, 106).
  • OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

  • OLG Zweibrücken, 25.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 104/17

    Identifizierung des Fahrzeugführers im Bußgeldverfahren mit einem

    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösing/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

    Hinzutritt, dass anthropologische Vergleichsgutachten, die keinem Standard unterliegen, mit enormen Unsicherheiten behaftet sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NZV 2006, 160, 161; KG Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59).

  • OLG Zweibrücken, 29.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 98/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

  • KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197, juris Rn 6; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220, juris Rn. 4; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634, juris Rn. 4).
  • KG, 21.02.2018 - 3 Ws (B) 27/18

    Bußgeldurteil wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634).
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