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   BGH, 25.06.1970 - 4 StR 109/70   

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https://dejure.org/1970,2316
BGH, 25.06.1970 - 4 StR 109/70 (https://dejure.org/1970,2316)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1970 - 4 StR 109/70 (https://dejure.org/1970,2316)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1970 - 4 StR 109/70 (https://dejure.org/1970,2316)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erhebung der Sachrüge zur Begründung einer Revision - Verstösse gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze sowie widerspruchsfreie Feststellungen des Gerichtes - Erzwingbarkeit der Abgabe eines Atemalkoholtests

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 39, 184
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 670/52

    Fackelzug - § 113 StGB, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach §

    Auszug aus BGH, 25.06.1970 - 4 StR 109/70
    Wenn die Polizeibeamten unter diesen Umständen das weiterfahren des Angeklagten verhindern wollten, so handelten sie im Rahmen ihres sorgfältig ausgeübten pflichtgemäßen Ermessens, also rechtmäßig (BGHSt 4, 161, 164 [BGH 31.03.1953 - 1 StR 670/52]; 21, 334, 363) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66].
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 25.06.1970 - 4 StR 109/70
    Wenn die Polizeibeamten unter diesen Umständen das weiterfahren des Angeklagten verhindern wollten, so handelten sie im Rahmen ihres sorgfältig ausgeübten pflichtgemäßen Ermessens, also rechtmäßig (BGHSt 4, 161, 164 [BGH 31.03.1953 - 1 StR 670/52]; 21, 334, 363) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66].
  • BayObLG, 16.01.1963 - RReg. 1 St 674/62

    Alkoholtest; Blasen; Atemluft; Erzwingbar

    Auszug aus BGH, 25.06.1970 - 4 StR 109/70
    Nun ist allerdings der Alkoholtest, das Blasen in ein Röhrchen zur Prüfung der Atemluft auf Alkohol nicht erzwingbar, weil § 81 a Abs. 1 StPO den Verdächtigen nur verpflichtet, eine körperliche Untersuchung, z.B. eine Blutentnahme zu dulden, ihn aber nicht dazu nötigt, bei der Durchführung von Untersuchungen selbst aktiv mitzuwirken, wie er das beim Alkoholtest tun muß (BayObLGSt 1963, 15; OLG Schleswig, VRS 30, 344).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2013 - 53 Ss OWi 58/13

    Atemalkoholkontrolle, Belehrung, Freiwilligkeit, Mitwirkung

    So darf ein Beschuldigter, der einer Verkehrsstraftat verdächtig ist, auch nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden (BGH VRS 39, 184).
  • BGH, 09.03.1978 - 4 StR 64/78

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen

    Es handelt sich vielmehr bei dem festgestellten Sachverhalt nach natürlicher Betrachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186).

    Zu den Feststellungen nach § 142 StGB gehören in gleicher Weise solche über die Art der Beteiligung, wozu auch das Maß der alkoholischen Beeinträchtigung des Schädigers zählt (vgl. BGH VRS 39, 184, 185).

  • OLG Köln, 19.01.1999 - Ss 526/98
    Denn zur Art der Beteiligung, über die Feststellungen zu ermöglichen sind, gehört der körperliche Zustand eines Unfallbeteiligten und damit insbesondere auch die Frage einer Alkoholisierung ( vgl. BGH VRS 39, 184, 185; BayObLG bei Bär DAR 1988, 365; OLG Hamm VRS 68, 111, 113; KG VRS 67, 258, 264; OLG Köln NJW 1981, 2367 = VRS 62, 39; OLG Koblenz VRS 52, 273, 275; OLG Saarbrücken NJW 1968, 459; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB 24. Aufl., § 142 Rdn 23; Dreher-Tröndle § 142 Rdn 25, Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 142 StGB Rdn 36, jeweils m.w.N.).

    Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 25.6.1970 (VRS 39, 184, 185) hervorgehoben hat, dient die Klärung der Frage des Alkoholgenusses regelmäßig nicht nur rein polizeilichen Zwecken, sondern auch dem durch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der anderen Unfallbeteiligten.

    Das von der Gegenmeinung angeführte Argument, die körperliche Untersuchung könne zivilrechtlich nicht erzwungen werden, greift nicht durch, weil die Duldungspflicht bei klar erkennbarer Anordnung durch die Polizei aus § 81 a StPO folgt (vgl. BGH VRS 39, 184, 185).

    Der BGH ( VRS 39, 184) hat - wie erwähnt - entschieden, daß auch die Klärung der Frage des Alkoholgenusses dem durch.

  • LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18

    Verkehrsunfallflucht: Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassen des Versuchs der

    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/ Kühl , StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251).
  • LG Saarbrücken, 12.11.2018 - 8 Qs 116/18

    Erfüllung der Wartepflicht bei Verkehrsunfallbeteiligtem

    Die erforderliche Feststellung des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten umfasst etwa auch die Angabe des Fahrzeughalters und des Haftpflichtversicherers (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 105; a.A.: MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 73), die Feststellungen zur Art der Beteiligung umfassen jedes tatsächliche Verhalten eines Unfallbeteiligten, das nach Lage der Dinge zur Entstehung des Unfalls geführt und für die erfolgversprechende Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Bedeutung haben kann (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 106), wozu u.a. auch die Sicherung von Unfallspuren, Art und Umfang der verursachten Schäden und auch der körperliche Zustand eines Beteiligten, insbesondere eine mögliche Alkoholisierung zählen können, sofern dies für die zivilrechtliche Haftungsfrage und gerade nicht nur für die Strafverfolgung von Bedeutung ist (LK - Geppert, a.a.O., Rn. 107; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 74 f.; Fischer, a.a.O., Rn. 27; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 142 Rn. 17; BGH, VRS 39, 184; OLG Köln, NStZ-RR 1999, 251; Beschluss der Kammer vom 10.04.2018, 8 Qs 5/18 - juris Rn. 14 am Ende).
  • OLG Stuttgart, 25.08.1977 - 4 Ss (5) 337/77

    Verurteilung wegen unterlaubten Entfernens vom Unfallort ; Festsetzung einer

    Ein Schuldanerkenntnis gibt ferner keine Auskunft über die Fahrtauglichkeit des Schädigers, die ebenfalls vom Feststellungsinteresse umfaßt sein kann (vgl. BGH VRS 39, 184; OLG Koblenz VRS 43, 423).
  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 146/78

    Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen

    Das gesamte weitere Verhalten ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186) als einheitliche "Polizeiflucht" und damit als eine natürliche Handlungseinheit zu werten.
  • BGH, 20.12.1978 - 4 StR 635/78

    Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe für einen gefährlichen Eingriff in den

    Schließlich wird noch zu erwägen sein, ob nicht der gesamte Tathergang von Anfang an von einem einheitlichen Fluchtwillen derart bestimmt gewesen ist, daß es sich nach natürlicher Betrachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gehandelt hat (vgl. BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78).
  • BGH, 19.04.1978 - 4 StR 673/77

    Verurteilung wegen zweier Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,

    Das festgestellte Gesamtgeschehen stellt sich nach natürlicher Betrachtungsweise als ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar (BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78).
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