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   BVerwG, 29.09.1970 - VII B 22.70   

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https://dejure.org/1970,1855
BVerwG, 29.09.1970 - VII B 22.70 (https://dejure.org/1970,1855)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1970 - VII B 22.70 (https://dejure.org/1970,1855)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1970 - VII B 22.70 (https://dejure.org/1970,1855)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1972, 14
  • VRS 40, 303
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.02.1966 - VII C 24.65
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1970 - VII B 22.70
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 25. Februar 1966 (BVerwGE 23, 314) ausgesprochen, daß die Behörde vor Erteilung neuer Genehmigungen einen Beobachtungszeitraum einschieben dürfe, um sich über die Auswirkungen der zuletzt erteilten Genehmigungen auf die wirtschaftliche Lage des örtlichen Taxigewerbes vergewissern zu können.

    Die Zulassung der Revision sei auch deshalb gerechtfertigt, weil das Urteil von der Entscheidung BVerwGE 23, 314 hinsichtlich der Einräumung eines angemessenen Beobachtungszeitraums abweiche.

    Zu diesen Mitteln gehört auch, wie der Senat im Urteil von 25. Februar 1966 - BVerwG VII C 24.65 - (BVerwGE 23, 314 [315]) ausgeführt hat, die der Behörde gegebene Möglichkeit, vor der Erteilung neuer Genehmigungen einen Beobachtungszeitraum einzuschieben, um die Auswirkungen der zuletzt erteilten Genehmigungen auf die wirtschaftliche Lage des örtlichen Droschkengewerbes abzuwarten und festzustellen, welche Folgen in dieser Richtung die Erteilung weiterer Genehmigungen erwarten läßt.

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung BVerwGE 23, 314 liegt nicht vor.

    Daß das Berufungsgericht der Behörde nicht einen längeren Beobachtungszeitraum zugebilligt hat, stellt schon allein deshalb keine Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 23, 314 dar, weil es sich bei dieser Maßnahme nur um eine der vielfältigen Möglichkeiten handelt, die Grenze des § 13 Abs. 3 PBefG zu ermitteln.

  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 52.59
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1970 - VII B 22.70
    In dem Urteil des Senats von 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 52.59 - (Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 1) hat der Senat zu der Frage, ob das örtliche Droschkengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs in seiner Existenz bedroht werde, ausgeführt, im Hinblick auf die darin enthaltene Einschränkung der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) dürfe diese Vorschrift keinesfalls in erweiterndem Sinne ausgelegt werden.
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1970 - VII B 22.70
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen weiterhin, daß unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168) eine der Verfassung entsprechende Auslegung und Abgrenzung dem Begriff der öffentlichen Verkehrsinteressen in der besonderen Form der Existenzbedrohung des Gewerbes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats gegeben worden ist, so daß sich auch insoweit keine grundsätzlichen, der Klärung zuzuführenden Rechtsfragen ergeben.
  • BVerwG, 28.06.1963 - VII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1970 - VII B 22.70
    Wegen der durch diese Zugangssperre herbeigeführten starken Beschränkung der Freiheit der Berufswahl sind die Genehmigungsbehörden, wie der Senat im Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VII C 23.63 - (BVerwGE 16, 190 [BVerwG 28.06.1963 - VII C 23/63]) ausgesprochen hat, verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen Erwägungen darüber anzustellen, ob infolge Wegfalls von Genehmigungen oder einer Veränderung der für die Frage der Existanzbedrohung maßgebenden Umstände weitere Genehmigungen erteilt werden können.
  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 57.79

    Zur Versagung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen Bedrohung der Existenz des

    a) Die Ansicht des Berufungsgerichts deckt sich im Grundsatz mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 23, 314 315]; Beschluß vom 29. September 1970 - BVerwG 7 B 22.70 -, in VRS 40, 303 305]).

    Die Genehmigungsbehörde muß in einem angemessenen Zeitabstand - etwa von einem Jahr - prüfen, ob infolge von Veränderungen der Umstände, die für die Frage der, Existenzbedrohung des gesamten örtlichen Droschkengewerbes bedeutsam sind, weitere Genehmigungen in welcher Zahl erteilt werden können (Beschluß vom 29. September 1970 a.a.O.; BVerwGE 16, 190 193]).

    Die objektive Zulassungsschranke des § 13 Abs. 3 PBefG , auch wenn sie nur niedrig zu setzen ist (Beschluß vom 29. September 1970 a.a.O.), schließt das - zumindest vorübergehende - Entstehen eines Bewerberüberhangs ein, der eine Auswahlregelung erfordert.

    Die Frage, nach welchen Voraussetzungen und weiteren Kriterien die Zulassungsgrenze des § 13 Abs. 3 PBefG zu ermitteln ist, hat der Senat in seinen hierzu ergangenen Entscheidungen (BVerwGE 16, 190 ; 23, 314; Beschluß vom 29. September 1970 a.a.O.) erörtert, indem er die grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG ) gebotene Notwendigkeit betont hat, an die Versagung begehrter Neuzulassungen, die auf diese Vorschrift gestützt wird, strenge Anforderungen zu stellen.

    Hierzu hat der Senat bereits hervorgehoben, daß die Frage, ob weitere Genehmigungen ohne Existenzbedrohung des Gewerbes erteilt werden können, auch auf vielfältige andere Weise geklärt werden kann (Beschluß vom 29. September 1970 a.a.O.).

  • VG Neustadt, 24.06.2015 - 3 K 662/14

    Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch die

    Die Genehmigungsbehörde muss in einem angemessenen Zeitabstand prüfen, ob infolge von Veränderungen der Umstände, die für die Frage der Existenzbedrohung des gesamten örtlichen Taxengewerbes bedeutsam sind, weitere Genehmigungen in welcher Zahl erteilt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1970 - BVerwG 7 B 22.70 -, VRS 40, 303 [305]).
  • LAG Hamm, 08.02.1996 - 12 Sa 981/95

    Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Arbeitsvertrages; Vermutung

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  • BVerwG, 03.08.1983 - 7 B 106.82

    Existenzgefährdung des örtlichen Droschkengewerbes - Berücksichtigung der

    Die weiterhin aufgeworfene Frage, ob ein lediglich zum Zwecke des Konzessionshandels gestellter Antrag schon aus diesem Grunde abzulehnen sei, hat der Senat in dem von der Beschwerde selbst zitierten Beschluß vom 29. September 1970 - BVerwG 7 B 22.70 - (VRS 40, 303) im bejahenden Sinne beantwortet.
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