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   OLG Hamm, 29.08.1973 - 4 Ss OWi 995/73   

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https://dejure.org/1973,1518
OLG Hamm, 29.08.1973 - 4 Ss OWi 995/73 (https://dejure.org/1973,1518)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.1973 - 4 Ss OWi 995/73 (https://dejure.org/1973,1518)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 1973 - 4 Ss OWi 995/73 (https://dejure.org/1973,1518)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 46, 370
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 2 Ss OWi 455/06

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen; eine Tat; Tatbegriff; ausländische

    Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (vgl. OLG Brandenburg,a.a.O.; OLG Hamm VRS 42, 432; 46, 370; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 118; 2001, 273; OLG Köln, NZV 1994, 292).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 87 B/05

    Ahndung mehrerer fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370).

    Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2008 - 1 Ss OWi 266 B/07

    Eichung Geschwindigkeitsmessgeräte

    Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370).

    Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292).

  • OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05

    Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59, 281; OLG Hamm VRS 46, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ).
  • OLG Schleswig, 06.01.2011 - 1 Ss OWi 209/10

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen

    Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch im Verlaufe einer Fahrt - regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Köln, NZV 1994, 292 ; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273 , NZV 1994, 118 - alles in Juris; OLG Hamm, VRS 46, 370 ).
  • BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen -

    Die Beantwortung richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles; in der Regel handelt es sich jedoch um jeweils selbständige Handlungen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; OLG Hamm VRS 46, 370 ; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 5 Ss OWi 93/97
    Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei Gleichartigkeit dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig um jeweils eine selbständige Handlung im Sinne des § 20 OWiG und nicht insgesamt um ein tateinheitliches Geschehen nach § 19 OWiG (vgl. OLG Hamm VRS 46, 370,372; BayObLG VM 76, 26; OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 213,214; Göhler, OWiG , 11. Aufl., Vor § 19 Rdnr. 10).
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