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   BGH, 10.04.1975 - 4 StR 93/75   

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https://dejure.org/1975,1695
BGH, 10.04.1975 - 4 StR 93/75 (https://dejure.org/1975,1695)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1975 - 4 StR 93/75 (https://dejure.org/1975,1695)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1975 - 4 StR 93/75 (https://dejure.org/1975,1695)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht in Bezug auf die Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte - Verurteilung zu einer anderen, nicht angeklagten Tat ohne vorherige Belehrung - Belehrung des Angeklagten - Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - Vorsätzliche Gefährdung des ...

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 49, 184
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 10.04.1975 - 4 StR 93/75
    Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfang - die beiden Schuldsprüche sind untrennbar (BGHSt 21, 256, 238) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67] - der Aufhebung, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf.".
  • OLG Celle, 30.11.2017 - 1 Ss 61/17

    Verwertbarkeit des Ergebnisses von freiwilligen neurologisch-physiologischen

    Will das Gericht im Urteil von der mit Anklage und Eröffnungsbeschluss angenommenen Schuldform abweichen, so muss es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 265, Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 265 Rn. 11; BGH VRS 49 (1975) 184).
  • OLG Köln, 18.09.1998 - Ss 328/98
    Zur Sicherung der umfassenden Verteidigung muß der Angeklagte auf eine Änderung der Schuldform hingewiesen werden, auch wenn beide Begehungsweisen im selben Straftatbestand erfaßt sind ( vgl. BGH VRS 49, 184; BayOblG bei Rüth, DAR 1986, 248; OLG Koblenz VRS 63, 50; Goll-witzer in Löwe-Rosenberg, StPO,24. Aufl., § 265 Rn.27 ; KK-Hürxthal , StPO, 2. Aufl., § 265 Rn.10 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 265 Rn.11 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.05.2000 - 4 Ss OWi 779/99

    Fehlende Schuldform im Bußgeldbescheid, Rechtlicher Hinweis, Hinweispflicht,

    Fehlt aber die Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid, so bedarf es zumindest eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO, wenn das Gericht - wie es vorliegend der Fall war - Vorsatz annehmen will (vgl. BGH, VRS 49, 184, 185; OLG Hamm VRS 86, 462; 61, 292; 63, 58; KK-Hürxthal, StPO, § 265 Rdnr. 10; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, § 265 Rdnr. 27).
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