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   BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75   

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BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75 (https://dejure.org/1975,1898)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1975 - 4 StR 497/75 (https://dejure.org/1975,1898)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1975 - 4 StR 497/75 (https://dejure.org/1975,1898)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Vollrausches - Vorliegen einer Rauschtat - Rechtfertigung durch Notwehr - Unverhältnismäßigkeit mehrerer Schüsse zur Verteidigung - Schuldunfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder bloßes Angetrunkensein - Schuldhaftes Herbeiführen des ...

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 50, 358
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 102/61
    Auszug aus BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75
    Der § 330 a StGB (a.F. und n.F.) kann angewendet werden, wenn im Zeitpunkt der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung der vom Täter schuldhaft herbeigeführte Rauschzustand entweder mit Sicherheit zum vollen Ausschluß seiner Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB a.F. = § 20 StGB n.F.) oder - nicht mit Sicherheit aufklärbar - entweder zum vollen Ausschluß der Verantwortlichkeit oder zu ihrer erheblichen Verminderung (§ 51 Abs. 2 StGB a.F. = § 21 StGB n.F.) geführt hat (so nach der alten Fassung des § 330 a StGB die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 9, 390; 16, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61] ; GA 1967, 281 - und ebenso nach der auf dieser Auslegung gerade aufbauenden Neufassung der Vorschrift).
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75
    Der § 330 a StGB (a.F. und n.F.) kann angewendet werden, wenn im Zeitpunkt der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung der vom Täter schuldhaft herbeigeführte Rauschzustand entweder mit Sicherheit zum vollen Ausschluß seiner Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB a.F. = § 20 StGB n.F.) oder - nicht mit Sicherheit aufklärbar - entweder zum vollen Ausschluß der Verantwortlichkeit oder zu ihrer erheblichen Verminderung (§ 51 Abs. 2 StGB a.F. = § 21 StGB n.F.) geführt hat (so nach der alten Fassung des § 330 a StGB die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 9, 390; 16, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61] ; GA 1967, 281 - und ebenso nach der auf dieser Auslegung gerade aufbauenden Neufassung der Vorschrift).
  • BGH, 08.06.1962 - 4 StR 126/62

    Zurechnungsunfähigkeit - Alkoholgehalt - Ausschluß des Hemmungsvermögens -

    Auszug aus BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75
    Ebenso kann regelmäßig der Eintritt der Schuldunfähigkeit eines gesunden, erwachsenen Menschen bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 2, 5 Promille noch nicht angenommen werden, wenn dies allerdings auch nicht ausgeschlossen ist (BGH VRS 23, 209; 28, 190; Dreher StGB 35. Aufl. § 20 Anm. 4 A b mit zahlreichen Hinweisen).
  • BGH, 01.12.1967 - 4 StR 507/67

    Alkoholgenuß - Zurechnungsfähigkeit des Täters - Körperliche Verfassung -

    Auszug aus BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75
    Zwar ist der § 330 a StGB (a.F. und n.F.) auch anzuwenden, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat (BGHSt 22, 8 ff).
  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 364/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige

    Auszug aus BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75
    (Auch das entspricht nach der alten Gesetzesfassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. die drei vorst. angeführten Entscheidungen. Da im vorliegenden Fall die Tat unter der Geltung der alten Fassung stattgefunden hat, braucht im Hinblick auf § 2 StGB auf die Neufassung nicht eingegangen zu werden. Der Senat neigt aber zu der Auffassung, daß auch in diesem Punkte die Neufassung keine sachliche Änderung gebracht hat, daß also der Meinung von Dreher in StGB 35. Aufl. § 330 a Anm. 3 A nicht zugestimmt werden kann. Hingewiesen wird auch auf das - zur Veröffentlichung vorgesehene - Senatsurteil vom 11. September 1975 - 4 StR 364/75 -).
  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75
    Der § 330 a StGB (a.F. und n.F.) kann angewendet werden, wenn im Zeitpunkt der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung der vom Täter schuldhaft herbeigeführte Rauschzustand entweder mit Sicherheit zum vollen Ausschluß seiner Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB a.F. = § 20 StGB n.F.) oder - nicht mit Sicherheit aufklärbar - entweder zum vollen Ausschluß der Verantwortlichkeit oder zu ihrer erheblichen Verminderung (§ 51 Abs. 2 StGB a.F. = § 21 StGB n.F.) geführt hat (so nach der alten Fassung des § 330 a StGB die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 9, 390; 16, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61] ; GA 1967, 281 - und ebenso nach der auf dieser Auslegung gerade aufbauenden Neufassung der Vorschrift).
  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 347/67

    Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Störung eines angetrunkenen Führers eine

    Auszug aus BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75
    Bei 1, 2 Promille ist ein gesunder, erwachsener Mensch in der Regel bei weitem noch nicht erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt (BGH VRS 30, 277; 33, 431).
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Hiervon gehen auch die Entscheidungen des Senats in VRS 50, 45, 46 und in VRS 50, 358, 359 aus.
  • BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04

    Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Vernehmung des Beschuldigten

    Grundsätzlich kann ein Ausschluss der Schuldfähigkeit bereits bei einer BAK von über 2, 5 Promille in Betracht kommen (BGH VRS 23, 209/210; VRS 50, 358/360; NStZ 1989, 365/366).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03

    Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Bei einem derartigen Wert ist aber nicht nur die Frage der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BGH VRS 50, 358; BayObLGSt 1974, 46/48; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1996, 85).
  • BayObLG, 14.11.1978 - RReg. 1 St 334/78

    Vollrausch; Täter; Tatzeit; Schuldfähig

    b) An dieser Rechtsansicht, die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilt wird (OLG Hamm NJW 1977, 344; OLG Schleswig MDR 1977, 247; Schönke/Schröder StGB 19. Aufl § 330a RdNr 8; Lackner StGB 12. Aufl § 330a Anm 3a; Preisendanz StGB 30. Aufl § 330a Anm 2c; Mühlhaus StVO 8. Aufl StGB §§ 316, 330a Anm 6c; ebenso für § 122 OWiG: Göhler OWiG 5. Aufl § 122 Anm 3B; Rotberg OWiG 5. Aufl § 122 RdNr 3; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG - letzte ErgLfg Juli 1978 - § 122 RdNr 9; vgl auch BGH VRS 50, 358), ist trotz der zwischenzeitlich im Schrifttum gegen sie erhobenen substantiierten Einwendungen festzuhalten.
  • BGH, 20.03.1979 - 5 StR 34/79

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Vollrausches - Voraussetzungen für eine

    Die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat den sicheren Bereich des § 21 StGB überschritten hatte (BGHSt 16, 187; BGH VRS 50, 358), ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Bei einem so hohen Wert, der im Zeitpunkt der Fahrt noch höher gelegen haben dürfte, besteht aber regelmäßig Anlaß, die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BGHSt 34, 29, 31; BGH VRS 50, 358 ; BayObLGSt 1974, 46, 48), mit der weiteren Folge, daß dann, wenn diese Prüfung unterblieben ist, die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann (BayObLG vom 22.3.1985 und 26.8.1985, je mitgeteilt von Rüth DAR 1986, 248 ; OLG Hamm. VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 318 Rn. 17 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.03.1979 - 4 StR 47/79

    Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausch - Voraussetzung für das vorsätzliche

    Dabei wird zu beachten sein, daß § 330 a StGB - falls die Kammer die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe sich in einen Rausch versetzt - so lange nicht zur Anwendung kommt, wie ein schuldhafter Verstoß gegen die einzelnen verwirklichten Tatbestände (möglicherweise in Verbindung mit § 21 StGB) festgestellt werden kann (BGHSt 9, 390, 397 f; 16, 187, 189; BGH VRS 50, 358, 359).
  • BayObLG, 22.03.1991 - RReg. 1 St 302/90
    Eine solche - sich aufdrängende - Rückrechnung aber hätte unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0, 2 %o und eines einmaligen Zuschlags von 0, 2 %o (vgl. dazu BGH VRS 70, 207 = NStZ 1986, 114 Nr. 2; Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink Blutalkohol 1985, 77) einen Höchstwert von 2, 52 %o ergeben mit der Folge, dass nicht nur die Frage einer Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ), sondern auch diejenige ihres völligen Ausschlusses (§ 20 StGB ) zu prüfen gewesen wäre (BGH VRS 50, 358 ; BayObLGSt 1974, 46/48).
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