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   BayObLG, 14.01.1976 - RReg. 1 St 412/75   

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https://dejure.org/1976,2694
BayObLG, 14.01.1976 - RReg. 1 St 412/75 (https://dejure.org/1976,2694)
BayObLG, Entscheidung vom 14.01.1976 - RReg. 1 St 412/75 (https://dejure.org/1976,2694)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Januar 1976 - RReg. 1 St 412/75 (https://dejure.org/1976,2694)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 601
  • BayObLGSt 1976, 4
  • VRS 51, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.04.1980 - 2 StR 731/79

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - Berechtigung der

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1973, 1941 = VRS 46, 48) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (MDR 1976, 601) haben sich gegen eine Fernwirkung gewandt, wobei es das erstgenannte Gericht jedoch ausdrücklich offengelassen hat, ob es diesen Standpunkt auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften mit verfassungsrechtlicher Relevanz aufrechterhalten würde.
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05

    Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des

    In sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe jedoch an die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gebunden (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 267; MDR 1976, 601; MDR 1978, 422; KG VRS 52, 113; Geppert in LK-StGB 11. Aufl. § 44 Rdnr. 109; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 44 Rdnr. 12; Herzog in NK-StGB § 44 Rdnr. 51; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 9. Aufl. Rdnr. 964; unklar BayObLG NJW 1980, 849).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 1 (8) Ss 484/09

    Keine Kompensation durch Erhöhung einer Geldstrafe bei Entfallen eines

    Während im Ordnungswidrigkeitenrecht allgemein anerkannt ist, dass ein an sich gebotenes Fahrverbot unter bestimmten Umständen durch eine angemessen erhöhte Geldbuße ersetzt werden kann (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 19 m. w. N.), bestehen für die Möglichkeit der Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots durch eine erhöhte Geldstrafe enge rechtliche Grenzen, welche sich zum einen aus dem prozessualen Verbot der reformatio in peius (kommt vorliegend, da es sich um eine Berufung der Staatsanwaltschaft handelte, nicht zum Tragen), zum anderen in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus der für die Festsetzung der Tagessatzhöhe maßgeblichen und bindenden Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB ergeben (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 264, 267; MDR 1976, 601; MDR 1978, 422).
  • BayObLG, 25.11.1983 - 2 ObOWi 302/83

    Unterlassung einer ordnungsgemäßen Belehrung im gerichtlichen

    Die Erörterung solcher Umstände ist eine Vernehmung "zur Sache", die erst zulässig ist wenn der Angeklagte (oder Betroffene) den Hinweis nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erhalten und sich bereit erklärt hat, zur Sache auszusagen (OLG Stuttgart NJW 1975, 703 [OLG Stuttgart 16.08.1974 - 3 Ss 169/73] ; OLG Hamburg VRS 51, 44 = MDR 1976, 601; Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 136 RdNr. 13; Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 243 RdNr. 15 f.; Treier in KK StPO § 243 RdNr. 22; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 243 RdNr. 7; Peters Strafprozeß 3. Aufl. § 60 III b; Roxin Strafverfahrensrecht 18. Aufl. § 25 III 1; Kleinknecht in Festschrift für Heinitz 1972, S. 658 f.).
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