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   OLG Hamm, 26.11.1976 - 5 Ss OWi 1540/76   

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https://dejure.org/1976,1618
OLG Hamm, 26.11.1976 - 5 Ss OWi 1540/76 (https://dejure.org/1976,1618)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.1976 - 5 Ss OWi 1540/76 (https://dejure.org/1976,1618)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. November 1976 - 5 Ss OWi 1540/76 (https://dejure.org/1976,1618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verhängung eines unbeschränkten Fahrverbots gegenüber einem Berufskraftfahrer nach ordnungswidrigem Führen eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholgenuss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 53, 205
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 06.06.1975 - 2 Ss OWi 500/75
    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1976 - 5 Ss OWi 1540/76
    Es unterliegt der Beurteilung des Tatrichters, in Fällen außergewöhnlicher Härte (OLG Hamm NJW 75, 1983 [OLG Hamm 06.06.1975 - 2 Ss OWi 500/75] ) oder ganz besonderer, das innere oder äußere Handlungsbild beherrschender Umstände (OLG Hamm NJW 74, 1777 = VRS 48, 450 [OLG Hamm 05.06.1974 - 3 Ss Owi 391/74] ) von der Nebenfolge abzusehen, dafür aber den Bußgeldrahmen des § 24a Abs. 3 StVG weitgehend auszuschöpfen.

    Dies wird auf Härtefälle ganz außergewöhnlicher Art beschränkt bleiben müssen (OLG Hamm NJW 75/1983 [OLG Hamm 06.06.1975 - 2 Ss OWi 500/75] ).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1976 - 5 Ss OWi 1540/76
    Denn verfassungsrechtlich unbedenklich wird § 25 StVG nur angewendet, wenn im Einzelfalle eine empfindliche, bei wiederholter Zuwiderhandlung auch eine verschärfte, den gesetzlichen Rahmen vollends ausschöpfende Geldbuße nicht zur Ahndung ausreicht (BVerfG NJW 69, 1623 [BVerfG 16.07.1969 - 2 BvL 11/69] ; OLG Hamm Verk.Mitt. 72, 10).
  • OLG Hamm, 05.06.1974 - 3 Ss OWi 391/74
    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.1976 - 5 Ss OWi 1540/76
    Es unterliegt der Beurteilung des Tatrichters, in Fällen außergewöhnlicher Härte (OLG Hamm NJW 75, 1983 [OLG Hamm 06.06.1975 - 2 Ss OWi 500/75] ) oder ganz besonderer, das innere oder äußere Handlungsbild beherrschender Umstände (OLG Hamm NJW 74, 1777 = VRS 48, 450 [OLG Hamm 05.06.1974 - 3 Ss Owi 391/74] ) von der Nebenfolge abzusehen, dafür aber den Bußgeldrahmen des § 24a Abs. 3 StVG weitgehend auszuschöpfen.
  • OLG Hamm, 20.04.2010 - 2 RBs 31/10

    Fahrverbot, Beschränkung, Zulässigkeit; Umfang

    Dabei ist eine nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich statthafte Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen insbesondere dann zu erwägen, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 108, 37 f.; OLG Hamm, VRS 53, 205 f.; BayObLG DAR 1991, 110 f. = NZV 1991, 120 f.) und eine solche Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist (OLG Düsseldorf, VRS 113, 442 f.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. September 2005 - 3 Ss OWi 591/05 - m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2004 - 1 Ss 178/04

    Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Es solche nach § 25 StVG durchaus statthafte Möglichkeit wird insbesondere dann zu erwägen sein, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. BayObLG DAR 1991, 110 f.; OLG Hamm VRS 53, 205 f.) und eine solche Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist (BayObLG MDR 1999, 1504).
  • OLG Zweibrücken, 01.02.1996 - 1 Ss 21/96

    Zulässigkeit einer formlosen Ladung bei Verlegung des Gerichtstermins; Einhaltung

    Dies soll gewährleisten, daß sich der Betroffene über die für ihn einschneidende Möglichkeit der Verwerfung seines Rechtsbehelfs ohne Sachprüfung jederzeit im Klaren ist, und ausschließen, daß er sich, falls er die frühere Ladung nicht mehr zur Hand hat, auf andere Weise über die Folgen des Nichterscheinens informieren muß oder der Hinweis in Vergessenheit gerät (BayObLGSt 1975, 30; VRS 61, 47; Koblenz NJW 1981, 2074; VRS 53, 205 ; Karlsruhe MDR 1974, 774; Hamm VRS 57, 299 ; VRS 69, 453).
  • OLG Hamm, 04.12.2001 - 1 Ss OWi 976/01

    Absehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, außergewöhnliche

    Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ist es aber auch, dass darin im Falle des drohenden Arbeitsplatzverlustes infolge eines Fahrverbotes jegliche Erwägungen zu der Frage fehlen, ob von dem Fahrverbot nicht lediglich das berufliche Führen der im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzten LKWs hätte ausgenommen werden dürfen (OLG Koblenz, NZV 1997, 48; OLG Bremen, DAR 1990, 190; BayObLG NZV 1991, 161; OLG Hamm, VRS 53, 205).
  • OLG Köln, 25.09.1990 - Ss 447/90

    Rechtsfehlerfreie Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen;

    Die Notwendigkeit einer erneuten Belehrung gem. § 74 Abs. 3 OWiG ist von der Rechtsprechung für den Fall der Verlegung eines Hauptverhandlungstermins und der Anberaumung der Hauptverhandlung nach vorangegangener Aussetzung begründet worden (OLG Karlsruhe MDR 1974, 174; OLG Hamm VRS 57, 299; SchlHOLG SchlHA 1982, 45; OLG Düsseldorf, VRS 34, 291/OLG Koblenz VRS 53, 205; BayObLG VRS 61, 47; SenE vom 25.1.1985 - Ss 22/85 B).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.1992 - 5 Ss OWi 82/92
    Dies gilt auch im Bußgeldverfahren für die Ladung des Betroff. (vgl. Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 71 Rdn. 25, § 73 Rdn. 6; KK- OWiG-Senge, § 74 Rdn. 38; vgl. auch OLG Koblenz, VRS 53, 205).
  • BayObLG, 29.09.1998 - 2 ObOWi 336/98

    Belehrung nach Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Für den Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung wurde in der Rechtsprechung teilweise eine erneute Belehrung für entbehrlich erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 ; OLG Zweibrücken NZV 1996, 212 für den Sonderfall einer kurzfristigen Verlegung der Hauptverhandlung am Tag des anberaumten Termins; KK-Senge OWiG § 74 Rn. 38; offengelassen von Göhler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 22; die bei Göhler aaO angeführte Entscheidung OLG Düsseldorf VRS 83, 202 betrifft eine ausgesetzte Hauptverhandlung [s.o.]; unklar OLG Koblenz VRS 53, 205 - auf das sich Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 74 Rn. 22 beziehen -, ob ein Fall der Unterbrechung oder Aussetzung vorlag; a.A. OLG Köln NStZ 91, 92).
  • BayObLG, 25.04.2022 - 201 AR 44/21

    Fortwirkung antragsgemäßer Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG bei bloßer

    Weshalb im Falle einer Terminsverlegung auch bei Annahme einer Fortwirkung der Entbindungsentscheidung eine umfassende Belehrung des Betroffenen, die auf sämtliche der in Abs. 3 genannten Vorschriften zu erstrecken ist (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 74 Rn. 22), keinen Sinn machen soll, begründet das KG nicht näher und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht, zumal nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung auch die Ladung zum Fortsetzungstermin die Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG enthalten muss, um dem Betroffenen unmissverständlich aufzuzeigen, welche Konsequenzen sich bei einem Nichterscheinen für ihn ergeben können (vgl. nur OLG Koblenz VRS 53, 205; OLG Köln NStZ 1991, 92; OLG Düsseldorf VRS 83, 202; KG NZV 2011, 314; KG, Beschluss vom 06.07.1998 - 2 Ss 172/98 bei juris; a.A. allerdings BayObLG NStZ 1999, 140).
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