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OLG Karlsruhe, 15.08.1980 - 1 Ss 203/80 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- VRS 59, 450
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 37/22
1. Macht ein Betroffener geltend, das Gericht hätte nicht nach § 74 Abs. 1 OWiG …
Ebenso wenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. September 1999 - Ss 452/99 -, juris m.w.N.; BayObLG VRS 50, 224; NStZ 1995, 39; OLG Karlsruhe VRS 59, 450 u. 91, 193;… Senge in KK-OWiG 5. Aufl., § 73 Rdn. 9 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 07.09.1994 - 3 Ss 44/94
Verhandlungsunfähigkeit; Entschuldigt; Attest; Verhandlungsunfähig; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 26.04.1985 - 3 Ss 61/85
Strafbefehl wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs
Diese für das Strafverfahren eindeutige Rechtslage ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 73 OWiG vielfach bekräftigt worden (vgl. BGHSt 28, 44, 48; OLG Karlsruhe VRS 59, 450; BayObLGSt 1970, 139; 1975, 52; 1975, 77; OLG Hamm VRS 39, 69; 50, 132; 56, 42; OLG Schleswig DAR 1976, 250; OLG Köln VRS 46, 210; a.A. die durch BGHSt 28, 44 überholte Entscheidung des KG in VRS 39, 28). - OLG Köln, 20.09.1999 - Ss 452/99 (Z) 203 Ebensowenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat (BayObLG VRS 50, 224; NStZ 1995, 39 = VRS 88, 266; OLG Karlsruhe VRS 59, 450 u. 91, 193).
- OLG Karlsruhe, 18.01.1996 - 2 Ss 249/95 Sein persönliches Anwesenheitsrecht bleibt von dieser Regelung aber unberührt, denn der Betroffene muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich zu dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu äußern (OLG Karlsruhe VRS 59, 450 ).