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   OLG Hamm, 25.03.1981 - 7 Ss 2998/80   

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https://dejure.org/1981,15832
OLG Hamm, 25.03.1981 - 7 Ss 2998/80 (https://dejure.org/1981,15832)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.03.1981 - 7 Ss 2998/80 (https://dejure.org/1981,15832)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. März 1981 - 7 Ss 2998/80 (https://dejure.org/1981,15832)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1752 (Ls.)
  • VRS 61, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 10.09.1980 - 6 Ss 230/80
    Auszug aus OLG Hamm, 25.03.1981 - 7 Ss 2998/80
    Die zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze und gesetzlichen Regelungen sind auch auf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden, jedenfalls ist aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 2, 2 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen (Entgegen OLG Koblenz, 1980-05-29, 1 Ss 176/80, VRS 59, 203 (1980); So auch OLG Hamm, 1980-09-10, 6 Ss 230/80, NJW 1981, 639).
  • OLG Koblenz, 29.05.1980 - 1 Ss 176/80
    Auszug aus OLG Hamm, 25.03.1981 - 7 Ss 2998/80
    Die zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze und gesetzlichen Regelungen sind auch auf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden, jedenfalls ist aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 2, 2 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen (Entgegen OLG Koblenz, 1980-05-29, 1 Ss 176/80, VRS 59, 203 (1980); So auch OLG Hamm, 1980-09-10, 6 Ss 230/80, NJW 1981, 639).
  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Es ist der Auffassung, daß die von der Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze auch auf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden sind, jedenfalls aber, daß der Mofafahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 2, 2 %o absolut fahruntüchtig ist (vgl. im einzelnen VRS 61, 123 ff).
  • LG Bonn, 04.10.2004 - 34 Qs 187/04

    Straßenverkehrsgefährdung - Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs

    Zwar wird der Schutzbereich des § 315 c StGB im Vergleich zu § 315 b StGB etwas weiter gefaßt, so dass bei § 315 c StGB auch Vorfälle erfaßt werden, die sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum auswirken (Straßengraben, angrenzendes Feld, vgl. BGH VRS 61, 123).
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