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   OLG Düsseldorf, 29.09.1981 - 2 Ss 426/81 - 219/81 II   

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https://dejure.org/1981,3351
OLG Düsseldorf, 29.09.1981 - 2 Ss 426/81 - 219/81 II (https://dejure.org/1981,3351)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.1981 - 2 Ss 426/81 - 219/81 II (https://dejure.org/1981,3351)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 1981 - 2 Ss 426/81 - 219/81 II (https://dejure.org/1981,3351)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 62, 193
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Hildesheim, 20.09.2022 - 13 Ns 40 Js 25077/21

    Drogenkonsum Tretrollerfahrt, unversicherter E-Scooter, Fahren ohen Fahrerlaubnis

    - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.1981 - 2 Ss 426/81 - 219/81 II - (VRS 62, 193) entschieden, dass das Fortbewegen eines Mofas, indem sich der Fahrer auf dem Sattel sitzend mit den Füßen vom Erdboden abstößt, nicht unter § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholkonsum) fällt.
  • OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97

    Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

    Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).

    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat danach differenziert, ob ein Mofa mit Motorkraft oder nur im Pedalbetrieb gefahren wird, und will offenbar für den zweiten Fall davon ausgehen, dass das Mofa im Pedalbetrieb kein Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG darstellt, jedenfalls nicht als Kraftfahrzeug geführt wird, so dass deshalb eine Ahndung nach § 24 a STVG ausscheidet (OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 195; VM 1975, 20).

    Das Mofa ist deutlich schwerer als ein Fahrrad, dadurch insgesamt unhandlicher - was sich vor allem im Pedalbetrieb aufgrund der dann gefahrenen geringeren Geschwindigkeit auswirken wird (vgl. BGHSt 25, 361, 364; OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 194) -, dadurch insgesamt schwerfälliger in der Handhabung, gleichzeitig aber geeignet, durch sein größeres Gewicht erheblich schwerwiegendere Verletzungen hervorzurufen, als dies etwa bei einem Zusammenstoß mit einem mit gleicher Geschwindigkeit im Pedalbetrieb geführten Fahrrad der Fall wäre.

  • VGH Bayern, 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755

    Führen eines Fahrrads

    Daher führt auch der, der ein Mofa fortbewegt, indem er sich - auf dem Fahrersattel sitzend - mit den Füßen vom Boden abstößt, ein Fahrzeug (OLG Düsseldorf, U.v. 29.9.1981 - 2 Ss 426/81 - VRS 62, 193).
  • VGH Bayern, 21.03.2016 - 11 CS 16.175

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - Begriff des "Führens"

    Daher führt auch der, der ein Mofa fortbewegt, indem er sich - auf dem Fahrersattel sitzend - mit den Füßen vom Boden abstößt, ein Fahrzeug (OLG Düsseldorf, U.v. 29.9.1981 - 2 Ss 426/81 - VRS 62, 193).
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