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   OLG Hamm, 18.08.1982 - 6 Ws 215/82   

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OLG Hamm, 18.08.1982 - 6 Ws 215/82 (https://dejure.org/1982,2446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.1982 - 6 Ws 215/82 (https://dejure.org/1982,2446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 1982 - 6 Ws 215/82 (https://dejure.org/1982,2446)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 479
  • VRS 64, 27
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 18.08.1982 - 1 Ws 243/82
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1982 - 6 Ws 215/82
    »Hat der Vorsitzende lediglich angeordnet, daß ein Beschluß zugestellt werden solle, so wird durch die im übrigen ordnungsgemäße Ausführung einer Zustellung an einen Verfahrensbeteiligten die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde für diesen in der Regel nicht in Lauf gesetzt; es ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, daß der Vorsitzende auch anordnet, an wen der Beschluß zugestellt werden soll (im Anschluß an OLG Düsseldorf, MDR 1982, 428 und BayObLG, bei Rüth, DAR 1982, 252; a.A. OLG Hamm, Beschluß v. 18.8.1982 - 1 Ws 243/82 = NStZ 1982, 479 ).«.
  • OLG Düsseldorf, 25.11.1981 - 2 Ss OWi 749/81
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1982 - 6 Ws 215/82
    »Hat der Vorsitzende lediglich angeordnet, daß ein Beschluß zugestellt werden solle, so wird durch die im übrigen ordnungsgemäße Ausführung einer Zustellung an einen Verfahrensbeteiligten die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde für diesen in der Regel nicht in Lauf gesetzt; es ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, daß der Vorsitzende auch anordnet, an wen der Beschluß zugestellt werden soll (im Anschluß an OLG Düsseldorf, MDR 1982, 428 und BayObLG, bei Rüth, DAR 1982, 252; a.A. OLG Hamm, Beschluß v. 18.8.1982 - 1 Ws 243/82 = NStZ 1982, 479 ).«.
  • OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 1 Ws (OWi) 944/99

    Anordnung und Ausführung der Zustellung

    Wie das zu geschehen hat, braucht der Richter aber nicht zu bestimmen; das ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO Sache der Geschäftsstelle (so ausdrücklich OLG Hamm - 6. StrS - VRS 64 [1983], 27, 28 = NStZ 1982, 479, 480; BayObLG NStZ-RR 1999, 243; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. Rdnr. 5; widersprüchlich Maul, a. a. O. Rdnr. 2 und 3).

    Bei der Zustellung an Rechtsanwälte kann der Richter "erforderlichenfalls" (OLG Hamm - 1. StrS - NStZ 1982, 479) und für die Geschäftsstelle bindend (BayObLG a. a. O.) bestimmen, daß in anderer Form als - wie üblich - gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sei.

  • OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 1 Ws (OWi) 952/99

    Anordnung und Ausführung der Zustellung

    Wie das zu geschehen hat, braucht der Richter aber nicht zu bestimmen; das ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO Sache der Geschäftsstelle (so ausdrücklich OLG Hamm - 6. StrS - VRS 64 [1983], 27, 28 = NStZ 1982, 479, 480; BayObLG NStZ-RR 1999, 243; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. Rdnr. 5; widersprüchlich Maul, a. a. O. Rdnr. 2 und 3).

    Bei der Zustellung an Rechtsanwälte kann der Richter "erforderlichenfalls" (OLG Hamm - 1. StrS - NStZ 1982, 479) und für die Geschäftsstelle bindend (BayObLG a. a. O.) bestimmen, daß in anderer Form als - wie üblich - gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sei.

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