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   BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82   

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https://dejure.org/1982,1914
BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82 (https://dejure.org/1982,1914)
BayObLG, Entscheidung vom 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82 (https://dejure.org/1982,1914)
BayObLG, Entscheidung vom 18. November 1982 - 1 ObOWi 237/82 (https://dejure.org/1982,1914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vernehmung; Verteidiger; Einlassung; Hauptverhandlung; Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 896 (Ls.)
  • MDR 1983, 429
  • StV 1983, 55
  • BayObLGSt 1982, 156
  • VRS 64, 134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 20.03.1974 - RReg. 5 St 13/74

    Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung des Angeklagten aufgrund dessen

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Während der neben dem Betroffenen (oder Angeklagten) erschienene Verteidiger lediglich die Stellung eines Beistandes hat und deshalb Erklärungen des Verteidigers zum Sachverhalt nicht als solche des Betroffenen (Angeklagten) angesehen werden können, soweit letzterer sie sich nicht eindeutig zueigen gemacht hat (BayObLGSt 1980, 111), tritt in Fällen, in denen das Gesetz zuläßt, daß der Betroffene (Angeklagte) sich durch einen Verteidiger vertreten läßt (vgl. außer § 74 Abs. 4 OWiG auch §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO), letzterer gleichwertig und gleichrangig an die Stelle des ersteren und kann in dessen Namen Erklärungen abgeben und entgegennehmen (BGHSt 9, 356/357; BayObLGSt 1970, 228/229; 1974, 35/36; OLG Hamm JMBINW 1964, 214; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 234 RdNr. 12; Treier in Karlsruher Kommentar StPO § 234 RdNr. 6 und § 243 RdNr. 45; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 234 RdNr. 3; Göhler OWiG 6. Aufl. § 73 RdNr. 39).

    Dementsprechend ist, wenn der Verteidiger in Vertretung des Betroffenen (Angeklagten) erschienen ist, auch der Hinweis nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (i.V.m. § 71 OWiG) dem Verteidiger gegenüber auszusprechen, und es sind Erklärungen, die der Verteidiger daraufhin zur Sache abgibt, als solche des Betroffenen (Angeklagten) anzusehen und nach § 261 StPO (i.V.m. § 71 OWiG) in gleicher Weise wie dessen persönliche Erklärungen als Urteilsgrundlage verwertbar (BayObLGSt 1974, 35/36; OLG Hamm a.a.O.; Treier § 243 RdNr. 45; Göhler a.a.O.).

  • BGH, 22.03.1977 - 1 StR 712/76

    Unterbrechung einer Verfolgungsverjährung durch eine Vernehmung eines Zeugen -

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Darin, daß das Gericht das, was der Betroffenen in diesem Zusammenhang als seine Einlassung vorträgt, entgegennimmt, liegt somit eine richterliche Vernehmung, die nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verjährung unterbricht, und zwar unabhängig davon, ob in der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins (und gegebenenfalls in der mit ihr verbundenen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen) bereits eine Anordnung der Vernehmung in der Hauptverhandlung erblickt werden könnte (BGHSt 27, 144/148).
  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Soweit darauf hingewiesen wird, daß eine richterliche Vernehmung nur vorliege, wenn der Beschuldigte sich selbst zur Sache äußere (Meyer in Löwe/Rosenberg § 136 RdNr. 42), daß er sich bei der Vernehmung nicht vertreten lassen könne (RGSt 44, 284/285) oder daß die persönliche Verteidigung des Beschuldigten nach der Gestaltung des Verfahrens unerläßlich sei - z.B. Anhörung nach § 136 StPO - (BGHSt 12, 367/370), trifft dies für den Regelfall, auf den sich die genannten Ausführungen beziehen, zweifelsfrei zu.
  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Während der neben dem Betroffenen (oder Angeklagten) erschienene Verteidiger lediglich die Stellung eines Beistandes hat und deshalb Erklärungen des Verteidigers zum Sachverhalt nicht als solche des Betroffenen (Angeklagten) angesehen werden können, soweit letzterer sie sich nicht eindeutig zueigen gemacht hat (BayObLGSt 1980, 111), tritt in Fällen, in denen das Gesetz zuläßt, daß der Betroffene (Angeklagte) sich durch einen Verteidiger vertreten läßt (vgl. außer § 74 Abs. 4 OWiG auch §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO), letzterer gleichwertig und gleichrangig an die Stelle des ersteren und kann in dessen Namen Erklärungen abgeben und entgegennehmen (BGHSt 9, 356/357; BayObLGSt 1970, 228/229; 1974, 35/36; OLG Hamm JMBINW 1964, 214; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 234 RdNr. 12; Treier in Karlsruher Kommentar StPO § 234 RdNr. 6 und § 243 RdNr. 45; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 234 RdNr. 3; Göhler OWiG 6. Aufl. § 73 RdNr. 39).
  • BayObLG, 18.03.1975 - RReg. 5 St 78/75

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache wegen

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Hierfür reichte eine bloße Bezugnahme auf die frühere Ladung, wie sie hier die Ladung zur Hauptverhandlung vom 8.10.1981 enthielt, nicht aus; vielmehr hätte die Belehrung in einer aus sich selbst heraus verständlichen Form wiederholt werden müssen (BayObLGSt 1975, 30; OLG Hamm VRS 57, 299; Gollwitzer § 323 RdNr. 12; Paulus § 323 RdNr. 4).
  • BayObLG, 04.05.1966 - RReg. 1b St 67/66

    Wahrung des rechtliches Gehörs bei Verwerfung der Berufung nach Ausbleiben des

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Die unsachlichen Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Person des Erstrichters, der entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde keinesfalls das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen unbesehen hinnehmen mußte, sondern dieses mit Recht im Wege des Freibeweises auf seine tatsächliche Richtigkeit überprüft hat (vgl. BayObLGSt 1966, 58), geben keinen Anlaß, die Sache an einen anderen Richter (vgl. BayObLGSt 1970, 38) oder an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
  • BayObLG, 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Während der neben dem Betroffenen (oder Angeklagten) erschienene Verteidiger lediglich die Stellung eines Beistandes hat und deshalb Erklärungen des Verteidigers zum Sachverhalt nicht als solche des Betroffenen (Angeklagten) angesehen werden können, soweit letzterer sie sich nicht eindeutig zueigen gemacht hat (BayObLGSt 1980, 111), tritt in Fällen, in denen das Gesetz zuläßt, daß der Betroffene (Angeklagte) sich durch einen Verteidiger vertreten läßt (vgl. außer § 74 Abs. 4 OWiG auch §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO), letzterer gleichwertig und gleichrangig an die Stelle des ersteren und kann in dessen Namen Erklärungen abgeben und entgegennehmen (BGHSt 9, 356/357; BayObLGSt 1970, 228/229; 1974, 35/36; OLG Hamm JMBINW 1964, 214; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 234 RdNr. 12; Treier in Karlsruher Kommentar StPO § 234 RdNr. 6 und § 243 RdNr. 45; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 234 RdNr. 3; Göhler OWiG 6. Aufl. § 73 RdNr. 39).
  • BayObLG, 04.02.1970 - 1a Ws (B) 82/69
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Die unsachlichen Angriffe der Rechtsbeschwerde auf die Person des Erstrichters, der entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde keinesfalls das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen unbesehen hinnehmen mußte, sondern dieses mit Recht im Wege des Freibeweises auf seine tatsächliche Richtigkeit überprüft hat (vgl. BayObLGSt 1966, 58), geben keinen Anlaß, die Sache an einen anderen Richter (vgl. BayObLGSt 1970, 38) oder an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
  • RG, 03.02.1911 - II 1117/10

    Gewährt die Vorschrift des § 256 St.P.O. dem Verteidiger das Recht zur Abgabe von

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82
    Soweit darauf hingewiesen wird, daß eine richterliche Vernehmung nur vorliege, wenn der Beschuldigte sich selbst zur Sache äußere (Meyer in Löwe/Rosenberg § 136 RdNr. 42), daß er sich bei der Vernehmung nicht vertreten lassen könne (RGSt 44, 284/285) oder daß die persönliche Verteidigung des Beschuldigten nach der Gestaltung des Verfahrens unerläßlich sei - z.B. Anhörung nach § 136 StPO - (BGHSt 12, 367/370), trifft dies für den Regelfall, auf den sich die genannten Ausführungen beziehen, zweifelsfrei zu.
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

    Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen

    Der mit vorgelegter schriftlicher Vertretungsvollmacht versehene Verteidiger konnte für den Angeklagten eine Einlassung abgeben, die das Gericht bei seinem Urteil verwerten durfte (BGHSt 9, 356; BayObLG MDR 1983, 429).
  • OLG Köln, 15.02.2022 - 1 RBs 26/22

    Unterbrechung der Verjährung durch Anfrage bei ausländischer Meldebehörde;

    Hierher rechnen auch die Fälle, in welchen der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene sich in der Hauptverhandlung durch einen gemäß § 73 Abs. 3 OWiG vertretungsberechtigten Verteidiger zur Sache einlässt (BayObLG VRS 64, 134; KK-OWiG- Ellbogen , 5. Auflage 2018, § 33 Rz. 35).
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