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   BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82   

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BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82 (https://dejure.org/1982,3562)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1982 - 4 StR 584/82 (https://dejure.org/1982,3562)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1982 - 4 StR 584/82 (https://dejure.org/1982,3562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Verletzung einer für den Verkehr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 64, 267
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 340/67

    Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen -

    Auszug aus BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82
    Doch können auch Vorgänge des fließenden Verkehrs dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter gerade die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise ist (BGHSt 21, 301 f [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]; 22, 6, 7; 23, 4, 6).

    Ein tatbestandsmäßiges Hindernisbereiten liegt deshalb bei einem Verkehrsteilnehmer vor, der im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen (BGHSt 21, 301 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]).

  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82
    Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dann erfüllt sein, wenn jemand das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78], doch ist dies nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, auch nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen pflegt (BGH VRS 55, 126).

    Hinzutreten muß in Fällen dieser Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte, nicht unerhebliche und bewußt in Kauf genommene tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 90) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].

  • BGH, 04.10.1967 - 4 StR 356/67
    Auszug aus BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82
    Doch können auch Vorgänge des fließenden Verkehrs dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter gerade die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise ist (BGHSt 21, 301 f [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]; 22, 6, 7; 23, 4, 6).
  • BGH, 02.04.1969 - 4 StR 102/69

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82
    Eine nur unwesentliche Behinderung reicht jedoch zur Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl. BGHSt 22, 365, 366 f).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 18/69

    Zur Frage des Begriffs eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die

    Auszug aus BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82
    Doch können auch Vorgänge des fließenden Verkehrs dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter gerade die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise ist (BGHSt 21, 301 f [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]; 22, 6, 7; 23, 4, 6).
  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82
    Hinzutreten muß in Fällen dieser Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte, nicht unerhebliche und bewußt in Kauf genommene tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 90) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche - ohne durch die Verkehrslage veranlaßte - Hindern am Überholen falle "ausnahmsweise" nicht unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelt.
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Doch können nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter von vornherein vom Verhalten eines "normalen" Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, daß er durch die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, wenn also die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (BGHSt 21, 301, 302; BGH VRS 64, 267/268).

    Der Senat hat deshalb ein Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB für den Fall verneint, daß es dem Fußgänger, dem der Täter mit seinem Pkw auf dem Bürgersteig den Weg abschneidet, ohne weiteres möglich ist, an dem Pkw vorbeizugehen (BGH VRS 64, 267, 268); er hat einen gefährlichen Eingriff im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift auch nicht angenommen, wenn der Kraftfahrer beabsichtigt, an einem Halt gebietenden Polizeibeamten, ohne diesen zu gefährden, vorbeizufahren (BGHSt 28, 87, 89 m.w.N.).

  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Doch können auch Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter vom Verhalten eines "normalen'' Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, daß er durch die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, wenn also das Hindernis nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (BGHSt 21, 301, 302-1 41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.).
  • OLG Hamm, 25.06.2008 - 4 Ss 234/08

    Nötigung; Straßenverkehr; Nötigungselement

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379; 21, 301; 41, 231; 48, 233; BGH VRS 64, 267; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sim (2003), § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl., § 240 Rdnr. 7).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 5 Ss 130/07

    Keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380; 21, 301, 302; 41, 231, 234; 48, 233, 238; BGH VRS 64 [1983], 267, 268; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sinn [2003], § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl. [2003], § 240 Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 Ss 220/08

    Nötigung im Straßenverkehr; Teilaufhebung; vorläufige Entziehung der

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, daß die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380 = NJW 1955, 1328; BGHSt 21, 301, 302 = NJW 1967, 2167; BGHSt 41, 231, 234 = NJW 1996, 203; BGHSt 48, 233, 238 = NJW 2003, 1613 = NStZ 2003, 486; BGH VRS 64 (1983), 267, 268 jew. zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MünchKomm-StGB-Gropp/Sinn 2003, § 240 Rn 103; Horn/Wolters 7. Aufl., § 240 Rn 7).
  • OLG Zweibrücken, 04.02.1997 - 1 Ss 339/96

    Definition des Begriffs "Bereiten eines Hindernisses" im Sinne des § 315b

    Der dazu notwendige Vorsatz (BGH VRs 64, 267 m.w.N.; LK-Rüth, aao, Rn. 27) ist ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt.
  • OLG Koblenz, 28.10.2009 - 2 Ss 128/09

    Strafverfahren wegen verschiedener Delikte im Straßenverkehr: Verklammerung der

    Gemeinsam ist diesen und ähnlichen Fällen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380; 21, 301, 302; 41, 231, 234; 48, 233, 238; BGH VRS 64 [1983], 267, 268 jew. zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs).
  • OLG Hamm, 06.08.1998 - 3 Ss 895/98

    Fahrlässigkeit, grobe Einwirkung von einigem Gewicht (§ 315 b StGB),

    Eine Tatbestandserfüllung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt danach vor allem dann in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung absichtlich herbeiführt (BGHSt 28, 87, 91) oder zumindest die durch gezieltes Zufahren bedingte nicht unerhebliche tatsächliche Gefährdung bewusst in Kauf genommen hat (BGH, VRS 64, 267, 268).
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