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   BayObLG, 25.07.1984 - RReg. 1 St 75/84   

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https://dejure.org/1984,2566
BayObLG, 25.07.1984 - RReg. 1 St 75/84 (https://dejure.org/1984,2566)
BayObLG, Entscheidung vom 25.07.1984 - RReg. 1 St 75/84 (https://dejure.org/1984,2566)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juli 1984 - RReg. 1 St 75/84 (https://dejure.org/1984,2566)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Unfallort; Entfernen; Strafvereitelung ; Tatidentität

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verurteilung; Strafvereitelung; Begehung; Tat; Dritter; Angeklagter; Anklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 264

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 961
  • MDR 1984, 961
  • NStZ 1984, 569
  • StV 1985, 185
  • BayObLGSt 1984, 78
  • VRS 67, 440
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1984 - RReg. 1 St 75/84
    Der BGH hat in BGHSt 32, 215 , hier:IV (456) 125, Tatidentität zwischen Mord und Strafvereitelung trotz Bestehens eines engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Tatvorwürfen mit der Begründung verneint, Strafvereitelung setze erst in einem Zeitpunkt ein, in dem der Mord abgeschlossen sei, und es handele sich wegen wesentlicher Unterschiede zwischen der vorgeworfenen und der begangenen Tat nicht um ein einheitliches Tatgeschehen.
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 178/83

    Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage - Strafbarkeit wegen falscher

    Auszug aus BayObLG, 25.07.1984 - RReg. 1 St 75/84
    Auch der Gesichtspunkt der Alternativität kann nach BGHSt 32, 146, hier:IV (456) 124 d, nicht zur Bejahung von Tatidentität führen.
  • OLG Koblenz, 25.01.2000 - 1 Ss 9/00

    Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers

    Da von einem in Kenntnis der prozessualen Rechtslage erklärten Einverständnis des Angeklagten mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers nicht ausgegangen werden kann, weil das Hauptverhandlungsprotokoll hierzu schweigt (BayObLG VRS 67, 440), stellt die Verfahrensweise der Strafkammer eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren und der gerichtlichen Fürsorgepflicht dar (OLG Düsseldorf, a.a.0.).
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