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   OLG Hamm, 02.04.1984 - 3 Ss OWi 1795/83   

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OLG Hamm, 02.04.1984 - 3 Ss OWi 1795/83 (https://dejure.org/1984,1633)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.1984 - 3 Ss OWi 1795/83 (https://dejure.org/1984,1633)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 1984 - 3 Ss OWi 1795/83 (https://dejure.org/1984,1633)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 1047
  • NStZ 1984, 462
  • VRS 67, 450
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss OWi 315/04

    Radarmessung; Fn ehlerquellen; Geschwindigkeitsüberschreitung, Ausführungen im

    Eine solche ist ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nur dann zulässig, wenn das Gericht bereits eine Überzeugung gewonnen hat und die Grundlagen dafür so verlässlich und unproblematisch sind, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 02.04.1984 - 3 Ss OWi 1795/83 veröffentl. in NStZ 1984, 462 m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.04.2000 - Ss 76/00

    Ergänzung eines Schuldspruches im Revisionsurteil; Fahrlässige Gefährdung des

    Das wäre der Fall, wenn die beantragten Beweiserhebungen sich aufgedrängt oder zumindest nahegelegen hätten (BGHSt 3, 169 [175]; BGH DAR 1980, 206 [Spiegel]; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 244 Rdnr. 12 m.w. Nachw.; für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts: OLG Hamm JMinBl NW 1980, 70 u. NStZ 1984, 462 [463]; OLG Koblenz VRS 55, 130; OLG Stuttgart NJW 1981, 2525).

    Auch wenn der Strafrichter die Ablehnung auf einen der eng gefassten Gründe des § 244 Abs. 3 u. 4 StPO stützt, bleibt im Rahmen der durch § 420 Abs. 4 StPO bestimmten Beweisaufnahme allein die gerichtliche Aufklärungspflicht Maßstab dafür ist, ob er die Beweiserhebung rechtsfehlerhaft unterlassen hat oder nicht (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 462 [463]).

  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1543/21

    Entkräftung des Regelfalls bei Rotlichtverstoß

    b) Im Übrigen kann der Senat offen lassen, ob das Amtsgericht vorliegend davon absehen durfte, die von der Verteidigung benannte Gegenzeugin zu vernehmen, welche die Aussage des einzigen Belastungszeugen entkräften sollte (instruktiv hierzu OLG Hamm NStZ 1984, 462).
  • OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verletzung der Aufklärungspflicht durch

    Es kommt auf das Gewicht der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu den beantragten Beweisen an (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; zur früheren Rechtslage: OLG Hamm VRS 67, 450).
  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss OWi 305/07

    unerlaubte Benutzung eines Mobiltelefons; Versagung rechtlichen Gehörs;

    Bereits in einer früheren Entscheidung ist entschieden worden, dass ein Bußgeldrichter zur Vernehmung eines gegenbeweislich benannten weiteren Beamten i.d.R. jedenfalls dann nicht verpflichtet ist, wenn er zu einem einfachen Verkehrsvorgang lediglich einen Polizeibeamten als Zeugen gehört hat, wenn der vernommene Zeuge persönlich glaubwürdig ist, seine Aussage sich auf eine zuverlässige Beobachtungsgrundlage gleichwertig stützten, der gegenbeweislich benannte Zeuge in den Akten als Anzeigeerstatter oder jedenfalls als "Zeuge der Anklage" erscheint und konkrete entlastende Tatsachen im dem Beweisantrag nicht behauptet werden (OLG Hamm NStZ 1984, 462, 463).
  • OLG Köln, 15.07.2003 - Ss 209/03

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Ablehnung einer mit einem

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gegeben, wenn die beantragte Beweiserhebung sich aufgedrängt oder zumindest nahegelegen hätte (BGHSt 3, 169 [175]; BGH DAR 1980, 206 [Spiegel]; Meyer-Goßner, a.a.O. § 244 Rdnr. 12 m.w. Nachw.; für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts: OLG Hamm JMinBl NW 1980, 70 u. NStZ 1984, 462 [463]; OLG Koblenz VRS 55, 130; OLG Stuttgart NJW 1981, 2525).
  • OLG Karlsruhe, 14.01.1988 - 4 Ss 191/87

    Zum Umfang der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren

    Soweit sich danach die Erhebung des Beweises aufdrängt oder sie zumindest naheliegt, muss das Gericht dem nachgehen (vgl. zu § 77 OWiG a.F. OLG Hamm NStZ 1984, 462 mit zustimmender Anmerkung Göhler NStZ 1985, 66).
  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 4 Ss OWi 803/06

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, rechtliches Gehör, Versagung

    Bereits in einer früheren Entscheidung ist entschieden worden, dass ein Bußgeldrichter zur Vernehmung eines gegenbeweislich benannten weiteren Beamten i.d.R. jedenfalls dann nicht verpflichtet ist, wenn er zu einem einfachen Verkehrsvorgang lediglich einen Polizeibeamten als Zeugen gehört hat, wenn der vernommene Zeuge persönlich glaubwürdig ist, seine Aussage sich auf eine zuverlässige Beobachtungsgrundlage gleichwertig stützten, der gegenbeweislich benannte Zeuge in den Akten als Anzeigeerstatter oder jedenfalls als "Zeuge der Anklage" erscheint und konkrete entlastende Tatsachen im dem Beweisantrag nicht behauptet werden (OLG Hamm NStZ 1984, 462, 463).
  • BayObLG, 10.09.1992 - 3 ObOWi 78/92

    Beweiserhebung; Aufklärungswert; Absprechen; Entkräftung ; Ermittlungsergebnis;

    Dabei wird insbesondere auf die Gleichwertigkeit des Beweismittels abgestellt, mit dessen Hilfe die beantragte Beweiserhebung durchgeführt werden soll (BayObLGSt 1978, 170/174; OLG Hamm NStZ 1984, 462; KG aaO; Göhler OWiG 10. Aufl. § 77 Rn. 11, 14, 15 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Hamm, 30.12.1997 - 3 Ss OWi 1234/97

    Eigene Sachkunde, Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren,

    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die Ablehnung eines Beweisantrages aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dann zulässig, wenn das Gericht bereits eine Überzeugung gewonnen hat und die Grundlagen dafür so verlässlich und unproblematisch sind, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 462 m.w.N.).
  • OLG Celle, 10.02.1986 - 2 Ss OWi 297/85
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