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   OLG Düsseldorf, 16.01.1984 - 5 Ss (OWi) 520/83 - 9/84 I   

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OLG Düsseldorf, 16.01.1984 - 5 Ss (OWi) 520/83 - 9/84 I (https://dejure.org/1984,15618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.1984 - 5 Ss (OWi) 520/83 - 9/84 I (https://dejure.org/1984,15618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 1984 - 5 Ss (OWi) 520/83 - 9/84 I (https://dejure.org/1984,15618)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 67, 53
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05

    Rechtsmittelbegründung; Protokoll der Geschäftsstelle; Beteiligung des

    Eine Rechtsmitelbegründung wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig dann als unzulässig erachtet, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Betroffenen bzw. Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Betroffenen überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er einen Schriftsatz des Betroffenen lediglich mit der üblichen Eingangs- und Schlussformel eines Protokolls umkleidet (BHG, a.a.O.; vgl. auch Nr. 150 Abs. 3 RiStBV) bzw. schließlich auch dann, wenn bloß auf eine Schrift des Betroffenen, die als Anlage beigefügt wird, bezug genommen wird, da der Urkundsbeamte in diesem Falle als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird (BayObLG NStZ-RR 1996, 312; OLG Düsseldorf VRS 67, 53, 90, 135; OLG Koblenz VRS 75, 57; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 22.01.1988 - 3 StR 533/87

    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen -

    Demnach ist hier kein Raum für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (so auch OLG Düsseldorf für einen vergleichbaren Fall in VRS 67, 53).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2022 - 2 RBs 75/22

    Wiedereinsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Bindung des Beschwerdegerichts an

    Zudem ist die Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH BeckRS 1988, 3434 = wistra 1989, 68 ; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] VRS 67, 53 = JMBl NW 1984, 95; BayObLG BeckRS 1995, 11028; OLG Jena BeckRS 2018, 42958; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 45 Rdn. 11).
  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 605/05

    Anforderung an die Mitwirkungspflicht des Urkundsbeamten zur Einhaltung des

    Eine Rechtsmittelbegründung wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig dann als unzulässig erachtet, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Betroffenen bzw. Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Betroffenen überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er einen Schriftsatz des Betroffenen lediglich mit der üblichen Eingangs- und Schlussformel eines Protokolls umkleidet (BHG, a.a.O.; vgl. auch Nr. 150 Abs. 3 RiStBV) bzw. schließlich auch dann, wenn bloß auf eine Schrift des Betroffenen, die als Anlage beigefügt wird, bezug genommen wird, da der Urkundsbeamte in diesem Falle als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird (BayObLG NStZ-RR 1996, 312; OLG Düsseldorf VRS 67, 53, 90, 135; OLG Koblenz VRS 75, 57; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 01.06.1989 - 1 StR 170/89

    Rechtmäßige Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der

    Soweit der Angeklagte in einer dem Rechtspfleger übergebenen Schrift eine weitere Verletzung formellen Rechts rügt, entspricht sein Vorbringen nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (vgl. BGH, Urt. vom 21. Oktober 1969 - 5 StR 358/69 - bei Dallinger MDR 1970, 15; OLG Karlsruhe Justiz 1977, 471 sowie Düsseldorf VRS 67, 53).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1992 - 1 Ws 1077
    Ebenso wie es zur Wahrung der Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO nicht genügt, daß der Urkundsbeamte ein von dem AntrSt. verfaßtes Schriftstück entgegenimmt und mit den Eingangs- und Schlußworten eines Protokolls versieht (vgl. Senatsbeschlüsse v.16.1.1984 in JMBl NRW 1984, 95 = VRS 67, 53 = OLGSt OWiG § 80 Nr. 4; v. 30.3.1984 in JMBl NRW 1984, 263; v. 7.2.1990 in VRS 79, 34; v. 2.7.1991 - 1 Ws 580-581/91; LR-Gössel, StPO, 24. Aufl., § 366 Rdn. 16), reicht es nicht aus, daß der Urkundsbeamte lediglich ein Diktat aufnimmt und dieses als Protokoll kennzeichnet.
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1992 - 1 Ws 1077/92
    Ebenso wie es zur Wahrung der Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO nicht genügt, daß der Urkundsbeamte ein von dem AntrSt. verfaßtes Schriftstück entgegenimmt und mit den Eingangs- und Schlußworten eines Protokolls versieht (vgl. Senatsbeschlüsse v.16.1.1984 in JMBl NRW 1984, 95 = VRS 67, 53 = OLGSt OWiG § 80 Nr. 4; v. 30.3.1984 in JMBl NRW 1984, 263; v. 7.2.1990 in VRS 79, 34; v. 2.7.1991 - 1 Ws 580-581/91; LR-Gössel, StPO , 24. Aufl., § 366 Rdn. 16), reicht es nicht aus, daß der Urkundsbeamte lediglich ein Diktat aufnimmt und dieses als Protokoll kennzeichnet.
  • KG, 10.05.2012 - 3 Ws (B) 261/12

    Bezugnahme auf Tatfoto im Urteil

    Dies setzt voraus, dass alle anderen Voraussetzungen des § 45 StPO vorliegen, insbesondere die versäumte Handlung frist- und formgerecht nachgeholt worden ist (BGH, MDR 88, bei Holtz, 456; OLG Düsseldorf, VRS 67, 53), was hier der Fall ist.
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