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   KG, 06.02.1984 - 3 Ws (B) 323/83   

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KG, 06.02.1984 - 3 Ws (B) 323/83 (https://dejure.org/1984,15854)
KG, Entscheidung vom 06.02.1984 - 3 Ws (B) 323/83 (https://dejure.org/1984,15854)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 1984 - 3 Ws (B) 323/83 (https://dejure.org/1984,15854)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 67, 63
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Celle, 31.01.2019 - 3 Ss OWi 14/19

    Keine Pflicht zur Gewaltbremsung bei Wechsellichtzeichen

    Daraus folgt, dass das Amtsgericht, um eine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO annehmen zu können, Feststellungen über die Entfernung des Betroffenen von der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit treffen muss (vgl. OLG Celle aaO; KG VRS 67, 63, 64).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03

    Straßenverkehrsgefährdung: Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bei

    Unter solchen Umständen darf der Verkehrsteilnehmer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (BGH NZV 1992, 157; OLG Celle VRS 55, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 66; KG VRS 67, 63; BayObLG VRS 70, 384; OLG Bremen VRS 79, 38).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2003 - 12 LA 416/03

    Feststellung eines einfachen Rotlichtverstoßes durch bloße Schätzung eines

    Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der Nr. 132.2 BKat (Passieren einer Verkehrsampel bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase) genügt die bloße Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten auch dann nicht, wenn dieser in der Verkehrsüberwachung erfahren ist (vgl. OLG Jena, Beschluss v. 10.12.1998 - 1 Ss 219/98 - NZV 1999, 304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.1995 - 5 Ss (OWi) 466/94 - (OWi) 217/94 I - NZV 1995, 197; OLG Celle, Beschluss v. 20.08.1993 - 1 Ss (OWi) 188/93 - NZV 1994, 40; KG Berlin, Beschluss v. 11.7.2001 - 2 Ss 106/01 - 3 Ws (B) 260/01 - DAR 2001, 515; KG, Beschluss v. 6.2.1984 - 3 Ws (B) 323/83 - VRS 67, 63 ).
  • OLG Jena, 25.02.2003 - 1 Ss 33/02

    Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht, Rotlichtverstoß innerorts, Anforderungen an

    Beides ist hier jedoch entbehrlich, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte von der innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von 3 Sekunden und einer innerorts grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist (vgl. KG VRS 67, 63, 64; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO, Rn. 61 mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 1 Ss OWi 257/20
    Daraus folgt, dass das Amtsgericht, um eine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO annehmen zu können, Feststellungen über die Entfernung des Betroffenen von der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit treffen muss (vgl. OLG Celle aaO; KG VRS 67, 63, 64).
  • KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem

    Leuchtet gelbes Ampellicht und steht rotes Ampellicht bevor, dann muss nur der Kraftfahrer anhalten, der dies noch mit normaler Betriebsbremsung tun kann (KG VRS 67, 63).
  • OLG Jena, 15.03.2004 - 1 Ss 60/04

    Beweis

    Diese hier fehlenden Feststellungen zur Dauer der Gelbphase und zu der höchst zulässigen Geschwindigkeit sind im vorliegenden Fall aber deshalb entbehrlich, weil von einer innerorts allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h ausgegangen werden kann bzw. davon, dass es sich insoweit um eine innerorts übliche und damit allgemeinkundige Gelbphase von 3 s handelte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.2.2003, 1 Ss 33/02; KG, VRS 67, 63, 64; Hentschel, aaO., § 37 StVO Rn. 61; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 10.12.1998, 1 Ss 219/98, NZV 1999, 304 ) und der Betroffene bei dieser Sachlage bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in jedem Fall in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen.
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 53 Ss OWi 461/20
    Daraus folgt, dass das Amtsgericht, um eine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO annehmen zu können, Feststellungen über die Entfernung des Betroffenen von der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit treffen muss (vgl. OLG Celle aaO; KG VRS 67, 63, 64).
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