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   OLG Düsseldorf, 07.01.1985 - 5 Ss (OWi) 450/84 - 351/84 I   

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https://dejure.org/1985,6415
OLG Düsseldorf, 07.01.1985 - 5 Ss (OWi) 450/84 - 351/84 I (https://dejure.org/1985,6415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.1985 - 5 Ss (OWi) 450/84 - 351/84 I (https://dejure.org/1985,6415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Januar 1985 - 5 Ss (OWi) 450/84 - 351/84 I (https://dejure.org/1985,6415)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 68, 377
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 02.07.2013 - 1 RBs 98/13

    Kein Rotlichtverstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, sich eines Rotlichtverstoßes schuldig macht (OLG Düsseldorf VRS 68, 377; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; OLG Köln VRS 61, 291).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.1997 - 5 Ss OWi 248/97
    Zu dem durch eine Ampelanlage geschützten Verkehrsbereich gehören außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege (vgl. Senatsbeschlüsse in GA 1985, 421 = ZfS 1985, 191 = VRS 68, 377 = NPA Nr. 926 StVO 33 Bl. 23 und in NZV 1993, 243 = VM 1993, 52 - VRS 85, 136 NPA Nr. 926 StVO § 37 Bl. 28; BayObLG NZV 1994, 80 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 50; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 14. Aufl., § 37 Rdnr. 3).
  • BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95

    Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist ein

    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
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