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   BGH, 04.04.1985 - 4 StR 64/85   

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https://dejure.org/1985,3251
BGH, 04.04.1985 - 4 StR 64/85 (https://dejure.org/1985,3251)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1985 - 4 StR 64/85 (https://dejure.org/1985,3251)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1985 - 4 StR 64/85 (https://dejure.org/1985,3251)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkrete Gefahr - Gefährlicher Eingriff - Straßenverkehr - Verletzung des Rechtsguts - Zufall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 315b

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 541
  • StV 1985, 414
  • VRS 69, 125
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, daß das Fahrzeug "bewußt" zweckwidrig in Verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen mißbraucht wird (BGH VRS 69, 125, 126).
  • OLG Köln, 13.09.1991 - Ss 421/91

    Angeklagter; Verkehrsdelikt; Verhalten; Hauptverhandlung; Schlüsse; Innere

    "Verkehrsfeindlich" handelt derjenige, der sein Fahrzeug bewußt zweckwidrig gebraucht und zweck-fremd als Werkzeug der Gefährdung einsetzt (BGH VRS 69, 125, 126; 78, 207, 208 = NZV 1990, 77; OLG Düsseldorf VRS 73, 42; Senatsentscheidungen vom 27.9.1988 - Ss 525/88 - und vom 30.3.1990 - Ss 115/90 -).
  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    Die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten Sachwerts muß mit anderen Worten so stark beeinträchtigt sein, daß es letztlich nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (vgl. BGH, VRS 69, 125 [127]; NStZ 1985, 263).
  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 322/87

    Anforderungen an die Prüfung eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten durch den

    Daß sein Opfer vor dem Fahrzeug auf der Straße lag, sich also nicht fortbewegte, ändert daran nichts (vgl. BGH VRS 69, 125).
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