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   KG, 09.05.1985 - 12 U 3780/84   

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KG, 09.05.1985 - 12 U 3780/84 (https://dejure.org/1985,1897)
KG, Entscheidung vom 09.05.1985 - 12 U 3780/84 (https://dejure.org/1985,1897)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - 12 U 3780/84 (https://dejure.org/1985,1897)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrzeugtür

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unfall; Verkehrsunfall; Sicherheitsabstand; Fahrzeug; Tür; Öffnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 § 17; StVO § 1 § 14; ZPO § 286
    Haftungsverteilung bei Kollision mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 1123
  • VRS 69, 98
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für erhebliche Kopfverletzungen, Erblindung des

    Auszug aus KG, 09.05.1985 - 12 U 3780/84
    Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hätte der Kl. nur gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens des Lkw, dessen Annäherung dem Kl., wäre er nur hinreichend aufmerksam gewesen, nicht verborgen bleiben konnte, überhaupt unterblieben wäre (vgl. BGH VersR 56, 576 = VRS 11, 249; 81, 533 (534) = VRS 61, 26 (27 f.); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 14 StVO Rdn. (9).

    Solange der Vorbeifahrende nicht mit Sicherheit erkennen kann, daß sich im haltenden Fahrzeug oder um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, muß er einen solchen Abstand einhalten, daß die Tür des haltenden Fahrzeugs ein wenig geöffnet werden kann (vgl. BGH VersR 56, 576 - VRS 11, 249; 81, 533 = VRS 61, 26; Booß und Cramer, aaO).

    Falsches Überholen zählt zu den "Todsünden" des Straßenverkehrs und muß auch als eine solche bei der Abwägung nach § 17 StVG gewertet werden (BGH VersR 81, 533 (534) = VRS 61, 26 (28) : Der BGH hat aus diesem Grund die Abwägung des Berufungsgerichts, die nur zu einer Quote von 1/4 zu Lasten des Vorbeifahrenden geführt hatte, nicht gebilligt).

  • KG, 20.12.1984 - 12 U 989/84
    Auszug aus KG, 09.05.1985 - 12 U 3780/84
    In dem Urteil des Senats vom 20.12.1984 (12 U 989/84) heißt es unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, die starke Bördelung des Türfalzes im Bereich des Türschlosses nach außen und die erhebliche Verschiebung der gesamten Tür nach vorn ließe nur den Schluß auf einen geringen Öffnungswinkel zu, und zwar einen solchen von etwa 20 Grad; unter dieser Voraussetzung könne der Vorbeifahrende nur einen seitlichen Sicherheitsabstand von ca. 30 cm eingehalten haben.

    Auch in dem durch das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 20.12.1984 (12 U 989/84) entschiedenen Fall hat sich der Senat durch ein mit Lichtbildern versehenes privates Gutachten vom geringen Öffnungswinkel der Tür überzeugen lassen.

  • KG, 04.01.1973 - 12 U 764/72

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der

    Auszug aus KG, 09.05.1985 - 12 U 3780/84
    Auch die Entscheidung des Senats vom 4.1.1973 (DAR 73, 156 = VersR 73, 257 (L)), die die volle Haftung des mit zu geringem seitlichen Sicherheitsabstand Vorbeifahrenden für den Anstoß an die teilweise geöffnete Tür eines parkenden Fahrzeugs angenommen hat, ist daher nur noch bedingt zu verwerten.

    So heißt es in dem bereits zitierten Urteil vom 4.1.1973 (DAR 73, 156 = VersR 73, 257 (L)), die Knickung der Tür nach außen ohne Beschädigung der Innenseite ergebe, daß die Tür nicht voll geöffnet gewesen sein könne, weil sie sonst mit Beschädigung der Innenverkleidung nach vorn herumgeschlagen worden wäre.

  • KG, 03.11.2008 - 12 U 185/08

    Verkehrsunfallhaftung bei Kollision mit der geöffneten Fahrertür eines geparkten

    Nach einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung reicht ein Seitenabstand von nicht unter 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw regelmäßig aus (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 1985 - 12 U 3780/84 - VRS 69, 98 = VersR 1986, 1123; Urteil vom 24. November 2005 - 12 U 151/04 - DAR 2006, 149 = KGR 2006, 215 = zfs 2006, 200 = NZV 2006, 258 L; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 14 Rn 8).
  • KG, 24.11.2005 - 12 U 151/04

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen der Fahrertür eines

    Dieser Seitenabstand war deutlich zu gering und rechtfertigt eine Mithaftung in Höhe von 50 % (vgl. Senat, VM 1985, 76; VRS 69, 96 = VM 1986, 20 = VersR 1986, 1123).
  • KG, 20.09.2010 - 12 U 216/09

    Radfahrerunfall: Haftungsverteilung bei Kollision mit einer sich öffnenden

    Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte (vgl. Senat, 12 U 3780/84, VersR 1986, 1123; 12 U 78/09, VM 1990, 58 Nr. 78); denn schon ein geringfügiges Öffnen der Tür, mit dem der fließende Verkehr und mithin auch Fahrradfahrer ohnehin immer zu rechnen haben (BGH, DAR 1981, 148, 149), hätte die Klägerin in Bedrängnis gebracht.
  • KG, 30.07.2009 - 12 U 175/08

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linienbusses mit der

    b) Entgegen der Zweifel der Klägerin, ob die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Aussteigenden im Streitfall gelten, ist das Landgericht (UA 6) zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (u.a. Senatsurteil vom 9.Mai 1985 - 12 U 3780/84 - VersR 1986, 1132 = VRS 69, 98 sowie KG, Urteil vom 26. September 1985 - 22 U 3234/84 - VM 1986, 20 Nr. 24) von diesen Grundsätzen ausgegangen.

    Nach einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung reicht ein Seitenabstand von nicht unter 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw regelmäßig aus (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 1985 - 12 U 3780/84 - VRS 69, 98 = VersR 1986, 1123; Urteil vom 24. November 2005 - 12 U 151/04 - DAR 2006, 149 = KGR 2006, 215 = zfs 2006, 200 = NZV 2006, 258 L; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 14 Rn.8).

    Ein Abstand von weniger als 50 cm zu einem haltenden Pkw, in dem sich eine Person aufhält, ist - jedenfalls regelmäßig - zu knapp (Senat, VRS 69, 98; DAR 2006, 149).

    Beruht der Schaden sowohl auf Sorgfaltspflichtverletzungen beim unvorsichtigen Verhalten im Zusammenhang mit einem Türöffnen und Aussteigen als auch auf einem deutlich zu geringen Sicherheitsabstand des Vorbeifahrenden kann der Schaden hälftig zu teilen sein (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 1985 - 12 U 3780/84 -, aaO; Senat, Urteil vom 24. November 2005 - 12 U 151/04 - DAR 2006, 149 = KGR 2006, 215 = zfs 2006, 200 = NZV 2006, 258 L).

  • OLG Celle, 07.06.2017 - 14 U 157/16

    Haftungsquote bei Verkehrsunfall: Kollision eines fast die gesamte Fahrbahnbreite

    Anders als das KG Berlin (Urteil v. 09.05.1985 - 12 U 3780/84 - VersR 1986, 1123) meint, musste der Beklagte zu 1 auch nicht mit einem Öffnen der Türen der geparkten Fahrzeuge in der konkreten Situation rechnen, zumal der Beklagte zu 1 das Fahrzeug des Klägers bereits mit dem Lieferwagen passiert hatte und sich das klägerische Fahrzeug somit hinter ihm - wenn auch auf Höhe seines Anhängers - befand.
  • AG Frankenthal, 26.06.2020 - 3c C 61/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines mit zu geringem

    Unabhängig davon, dass der angemessene Seitenabstand beim Passieren parkender Fahrzeuge nicht statisch festgeschrieben ist und nach den Gegebenheiten an der Unfallstelle und den konkreten Umständen variieren kann, ist ein solcher Abstand, der noch dazu unstreitig nicht durch die Verkehrs- oder Straßenverhältnisse vorgegeben worden ist, als deutlich zu gering einzustufen (vgl. etwa Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß aaO § 14 Rn. 14 und § 6 Rn. 6: "35cm bei 50 km/h zu wenig"; sowie KG, MDR 2006, 628, 629: "ca. 30 cm"; VersR 1986, 1123: "32 cm").
  • AG Berlin-Mitte, 24.06.2011 - 20 C 3186/10

    Zur Haftung bei Zusamenstoß eines in eine Parkbucht einfahrenden Fahrzeugs mit

    Diese erhöhten Sorgfaltspflichten werden in der Regel nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens anderer Fahrzeuge, mit deren Annäherung zu rechnen ist, unterbleibt (BGH VM 1956 Nr. 88 = VRS 11, 249; VRS 61, 26 f.; KG, Urteil vom 9. Mai 1985 -12 U 3780/84-).

    Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so bedingt äußerste Sorgfalt, dass solange jedes Türöffnen unterbleibt (vgl. auch KG, VRS 69, 98 = StVE Nr. 7).

  • LG Berlin, 03.11.2010 - 42 O 324/09

    Zur Haftung beim Zusammenprall eines Lastkraftwagens mit der geöffneten Fahrertür

    Ein Abstand von weniger als 50 cm zu einem haltenden Pkw, in dem sich eine Person aufhält, ist dagegen - jedenfalls regelmäßig - zu knapp (KG, VRS 69, 98).
  • LG Dessau-Roßlau, 14.01.2011 - 2 O 33/10

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sorgfaltsanforderungen an die Öffnung der Fahrertür

    Naht - wie hier - Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so bedingt die von § 14 Abs. 1 StVO geforderte äußerste Sorgfalt, dass so lange jedes Türöffnen unterbleibt (KG VRS 69, 98; BGH NJW 1971, 1095).
  • LG Berlin, 20.09.2011 - 42 S 248/10

    Zur Haftung bei einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer

    Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so bedingt äußerste Sorgfalt, dass solange jedes Türöffnen unterbleibt (vgl. auch KG, VRS 69, 98 = StVE Nr. 7).
  • AG Herford, 14.06.2011 - 12 C 502/10

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall durch das unachtsame Öffnen der Tür beim

  • LG Düsseldorf, 26.10.2011 - 5 O 493/09

    Unfallverursachung durch Öffnen der linken Seitentür eines auf dem Seitenstreifen

  • AG Köln, 21.11.1986 - 266 C 448/86
  • AG Berlin-Mitte, 19.11.2012 - 20 C 3096/11

    Verkehrsunfall: plötzliches Aufreißen einer Fahrzeugtür

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