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KG, 16.01.1986 - (3) 1 Ss 272/85 (66/85) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sorgfaltspflicht; Alter; Kraftfahrer; Hochbetagt; Einschränkung; Reaktionsfähigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO § 3 Abs. 2a
Papierfundstellen
- VRS 70, 463
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 10.04.2018 - 7 U 5/18
Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Seitenstreifen auf die …
Die Regelung geht davon aus, dass von älteren Menschen aufgrund deren altersbedingten Minderung des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens eher ein verkehrswidriges Verhalten zu erwarten ist als von jüngeren Verkehrsteilnehmern (vgl. KG, Urteil vom 16.01.1986, Az. 1 Ss 272/85, VRS 70, 463). - OLG Saarbrücken, 13.02.2014 - 4 U 59/13
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines von einem Radweg auf die …
Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2a StVO greift jedoch stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er auf Grund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können (BGH NJW 1994, 2829, 2830; KG VRS 70, 463, 465). - LG Saarbrücken, 09.07.2010 - 13 S 50/10
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fahrzeugs mit einem den …
Die Regelung geht nämlich davon aus, dass von älteren Menschen aufgrund deren altersbedingten Minderung des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens eher ein verkehrswidriges Verhalten zu erwarten ist als von jüngeren Verkehrsteilnehmern (vgl. KG, Urteil vom 16.01.1986 - 1 Ss 272/85, VRS 70, 463).bb) Die Klägerin war daher nach § 3 Abs. 2a StVO verpflichtet, ein Höchstmaß an Sorgfalt walten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1990 - VI ZR 19/90, VersR 1990, 1366; KG, Urteil vom 16.01.1986, aaO mwN.).
- LG Schweinfurt, 11.10.2021 - 23 O 1051/20
Versicherungsnehmer, Unabwendbares Ereignis, Strafrechtliches …
Dabei ist - in Abgrenzung zu den in § 3 Abs. 2a StVO ebenso genannten "Hilfsbedürftigen" - gerade nicht erforderlich, dass auch "ältere Menschen" irgendwie "hoch betagt" (KG, VRS 70, 463) oder erkennbar verkehrsschwach oder gar tatsächlich hilfsbedürftig sein müssten (BGH, NZV 1994, 273 [274]).