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   KG, 11.10.1985 - 3 Ws (B) 372/85   

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https://dejure.org/1985,4165
KG, 11.10.1985 - 3 Ws (B) 372/85 (https://dejure.org/1985,4165)
KG, Entscheidung vom 11.10.1985 - 3 Ws (B) 372/85 (https://dejure.org/1985,4165)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 1985 - 3 Ws (B) 372/85 (https://dejure.org/1985,4165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 70, 59
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin, 30.06.1976 - I S 87.76

    Verjährung; Fahrzeugführer; Führen eines Fahrtenbuchs; Anordnung;

    Auszug aus KG, 11.10.1985 - 3 Ws (B) 372/85
    Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage bestehen nicht nur darin, die Ermittlung eines bestimmten Fahrzeugführers zu erleichtern, sondern im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch darin, seine rechtzeitige Feststellung zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin, VRS 51, 319 ).
  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Sie erfüllen deshalb nur dann ihren Zweck, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und den die Prüfung vornehmenden Beamten unmittelbar in die Lage versetzen, ihnen ohne Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen und ohne zeitraubende Ermittlungen zuverlässig zu entnehmen, wer zu einer bestimmten Zeit Führer des Fahrzeugs war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - 3 Ws (B) 372/85 - in VRS 70, 59 und vom 5. Juli 1990 - 3 Ws (B) 144/90 - in NZV 1990, 362 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl., § 31 a StVZO Rdn. 6).

    Das Fahrtenbuch kann seine Aufgabe aber nur erfüllen, wenn es nicht lediglich Anfang und Ende eines Benutzungszeitraums an einem bestimmten Tage, sondern Anfang und Ende einer jeden Fahrt angibt, um im Falle einer Überprüfung ohne weiteren Ermittlungsaufwand feststellen zu können, welche Person auf welcher Fahrt das Fahrzeug geführt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1985 aaO).

  • KG, 18.07.1994 - 3 Ws (B) 197/94

    Anforderungen an die Führung des Fahrtenbuches

    Sie erfüllen deshalb nur dann ihren Zweck, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und den die Prüfung vornehmenden Beamten unmittelbar in die Lage versetzen, ihnen ohne Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen und ohne zeitraubende Ermittlungen zuverlässig zu entnehmen, wer zu einer bestimmten Zeit Führer des Fahrzeugs war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - 3 Ws (B) 372/85 - in VRS 70, 59 und vom 5. Juli 1990 - 3 Ws (B) 144/90 - in NZV 1990, 362 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl., § 31 a StVZO Rdn. 6).
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