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   OLG Köln, 22.05.1987 - Ss 221/87 - 215   

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OLG Köln, 22.05.1987 - Ss 221/87 - 215 (https://dejure.org/1987,13300)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.1987 - Ss 221/87 - 215 (https://dejure.org/1987,13300)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - Ss 221/87 - 215 (https://dejure.org/1987,13300)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 73, 385
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Weil nämlich zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen worden ist und das Landgericht deshalb keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen hat, sind die Gründe des Berufungsurteils materiell-rechtlich unvollständig (vgl. SenE VRS 73, 385 ff.; SenE v. 30.03.1999 - Ss 146/99 - SenE v. 30.07.1999 - Ss 339/99 -).

    Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367; SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - v. 30.07.1999 - Ss 339/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

  • OLG Köln, 11.01.1994 - Ss 575/93

    Wartepflicht; Kriterien; Einzelfall; Fremdschaden; Verkehrsdichte; Tageszeit;

    Die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHSt 27, 70, 72; st. SenRspr., vgl. SenE VRS 73, 385).

    Sind die Feststellungen zur Schuldfrage derart knapp, unvollständig, unklar und widerspruchsvoll, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennbar wird, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (st. SenRspr., vgl. SenE VRS 73, 385 und 77, 452 sowie vom 15.12.1993 - Ss 512/93).

    Unwirksam ist die Beschränkung insbesondere, wenn das amtsgerichtliche Urteil die tatsächlichen Grundlagen eines angewandten Straftatbestandes nicht erkennen läßt (BayObLG VRS 67, 357; vgl. SenE VRS 73, 385 und vom 26.05.1992 - Ss 189/92 -).

  • OLG Köln, 22.07.2005 - 82 Ss 6/05

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenanspruch ist u.a. dann unwirksam , wenn das amtsgerichtliche Urteil die tatsächlichen Grundlagen eines angewandten Straftatbestandes nicht erkennen lässt (vgl. SenE VRS 73, 385 und vom 11.01.1994 - Ss 575/93, vom 05.04.1994 - Ss 118/94), wenn den amtsgerichtlichen Feststellungen schon nicht entnommen werden kann, ob der angenommene Tatbestand überhaupt verwirklicht ist (vgl. BayObLG VRS 67, 357; Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 und vom 22.01.1999 - Ss 616/98 = NStZ-NStZ-RR 2000, 49).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 2 Ss 323/93
    Ferner ist eine Beschränkung in dieser Richtung ausgeschlossen bei Fehlen ausreichend vollständiger tatrichterlicher Feststellungen und auch dann, wenn das angewandte Strafgesetz oder die tatsächlichen Grundlagen eines angewandten Straftatbestandes nicht erkennbar sind oder aber das Urteil derart lückenhaft oder unzulänglich begründet ist, daß die zum Schuldspruch im nicht angefochtenen Teil enthaltenen Feststellungen keine Möglichkeit einer sachgerechten Entscheidung über die Rechtsfolge bieten (vgl. OLG Köln in VRS 73, 385, 386; 65, 384, 385; KG in NJW 76, 813; OLG Hamm in JMBI. NW 1973 S. 141; 1969 S. 56).
  • OLG Köln, 15.10.1996 - Ss 505/96
    Die Feststellungen des Schöffengerichts zum Schuldspruch lassen trotz der fehlenden - an sich grundsätzlich erforderlichen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 30.08.1996 - Ss 414/96 u. vom 20.09.1996 - Ss 459/96) - Angabe des Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) in Gewichtsprozent (vgl. BGH NJW 1996, 794, 797) die Qualität des in Rede stehenden Haschisch noch so hinreichend erkennen, daß auch der Schuldumfang der Tat hinreichend festgelegt ist und damit eine genügend sichere Grundlage für die Strafbemessung besteht (vgl. zu den Erfordernissen einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch: Senatsentscheidungen a.a.O. und VRS 73, 385; 77, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rn. 4, 7, § 318 Rn. 16 m. w. N.).
  • OLG Köln, 30.08.1996 - Ss 414/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Schuldfeststellungen des ersten Urteils derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (vgl. Senat VRS 73, 385; 77, 452; SenE vom 21.11.1995 -Ss 592/95-; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.10.2006 - 82 Ss 123/06
    Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist und deshalb keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen hat; die Gründe des Berufungsurteils sind deshalb materiell-rechtlich unvollständig (vgl. SenE VRS 73, 385 ff.; SenE VRS 98, 140 [142]).
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