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   OLG Düsseldorf, 08.10.1987 - 5 Ss (OWi) 354/87 - (OWi) 250/87 I   

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OLG Düsseldorf, 08.10.1987 - 5 Ss (OWi) 354/87 - (OWi) 250/87 I (https://dejure.org/1987,7793)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.1987 - 5 Ss (OWi) 354/87 - (OWi) 250/87 I (https://dejure.org/1987,7793)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Oktober 1987 - 5 Ss (OWi) 354/87 - (OWi) 250/87 I (https://dejure.org/1987,7793)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 74, 224
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 08.10.1993 - Ss 414/93

    Haltereigenschaft; Wirtschaftlich; Rechtlich; Verhältnis; Zulassung; Indiz;

    Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt / die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH NJW 1983, 1492; BayObLG DAR 1985 / 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf VRS 74, 224; OLG Karlsruhe VRS 75, 472, 473; OLG Koblenz VRS 71, 230, 231; VRS 65, 475, 476; ständige Senatsrechtsprechung z.B. Beschluß v . 22.Juni 1993 -Ss 240/93 (Z) -).
  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

    Verletzte Vorschrift ist demnach beim Fahrzeughalter nicht die einzelne Beschaffenheits- oder Ausrüstungsvorschrift, sondern immer nur § 31 Abs. 2 StVZO, während die einzelnen Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften nur für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, wann ein Fahrzeug im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO "nicht vorschriftsmäßig" ist, und insoweit die Halterverantwortlichkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 StVZO konkretisieren (vgl. BayObLG VRS 57, 379; OLG Hamm VRS 70, 305; OLG Düsseldorf VRS 74, 224; Senat VRS 100, 143 (144)).
  • KG, 22.11.2000 - 3 Ws (B) 529/00

    Begriff des Halters

    Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet; die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt derjenige, der als Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. OLG Düsseldorf VRS 74, 224 f, 224 m.N.).
  • OLG Köln, 05.03.1993 - Ss 46/93 (B) 25

    Halter; Kfz; Fahrzeugführer; Ordnungswidrigkeit; Feststellung; Für eigene

    Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt derjenige, der als Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann; wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, kann zwar wichtige, jedoch für sich allein nicht entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Halter zu gelten hat (OlG Düsseldorf VRS 65, 69; 74, 224; OLG Koblenz VRS 71, 230; SenE VRSs 57, 444; 66, 157; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rndrn. 14 und 16 m.w.N.).
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