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   OLG Köln, 10.07.1987 - Ss 150/87 (Z)   

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OLG Köln, 10.07.1987 - Ss 150/87 (Z) (https://dejure.org/1987,15326)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.1987 - Ss 150/87 (Z) (https://dejure.org/1987,15326)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Juli 1987 - Ss 150/87 (Z) (https://dejure.org/1987,15326)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 74, 32
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 53 Ss 29/19

    Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht

    Zur Überprüfung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 - Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88; Meyer-Goßner, StPO 61. Aufl. § 338 Rn. 31).

    Abweichendes gilt indes, wenn das Tatgericht wie hier seine örtliche Zuständigkeit nach entsprechender Rüge der Verteidigung verneint und das Verfahren das Stadium der Erörterung der örtlichen Zuständigkeit noch nicht verlassen hat; insoweit besteht kein Grund, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass es zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in der Revisionsinstanz keiner entsprechenden Verfahrensrüge bedarf (OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 - Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88).

  • BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Eine Verfahrensrüge hat der Betroffene nicht erhoben, so daß der Senat nicht gehalten ist, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (OLG Düsseldorf VRS 71, 366; OLG Köln VRS 74, 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 338 Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 2 Ss 10/19
    Zur Überprüfung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 - Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88; Meyer-Goßner, StPO 61. Aufl. § 338 Rn. 31).

    Abweichendes gilt indes, wenn das Tatgericht wie hier seine örtliche Zuständigkeit nach entsprechender Rüge der Verteidigung verneint und das Verfahren das Stadium der Erörterung der örtlichen Zuständigkeit noch nicht verlassen hat; insoweit besteht kein Grund, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass es zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in der Revisionsinstanz keiner entsprechenden Verfahrensrüge bedarf (OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 - Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88).

  • OLG Hamburg, 21.01.2016 - 2 Rb 2/16

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Gehörsverletzung

    Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts stellt zwar eine lediglich "kurzlebige Verfahrensvoraussetzung" dar (vgl. OLG Köln in VRS 74, 32, 33), da sie vom Gericht von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. im Bußgeldverfahren bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung zu prüfen ist und danach die örtliche Unzuständigkeit eines Gerichts nur auf Einwand des Angeklagten bzw. Betroffenen ausgesprochen werden kann, wobei dieser Einwand bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten bzw. Betroffenen zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden muss (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 16 StPO).
  • BayObLG, 21.10.1991 - 2 ObOWi 250/91

    Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren; Verletzung einer Rechtsnorm über

    Demzufolge ist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensvoraussetzung der "Anwendung von anderen Rechtsnormen" zuzuordnen (OLG Düsseldorf NZV 1991, 166; vgl. auch OLG Köln VRS 74, 32/33).
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