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   OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87   

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https://dejure.org/1987,5094
OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87 (https://dejure.org/1987,5094)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.1987 - 4 Ss 192/87 (https://dejure.org/1987,5094)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Dezember 1987 - 4 Ss 192/87 (https://dejure.org/1987,5094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wie groß ist der Unfallort im Sinne des § 142 StGB auf einer Autobahn?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 409
  • VRS 74, 432
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77

    Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87
    Damit entfernte er sich aber nicht von dem Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, was einer Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB entgegensteht (BGHSt 28, 129).

    Die dort bestimmte Pflicht, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, trifft denjenigen Unfallbeteiligten, der sich berechtigt oder entschuldigt oder in - von der Rechtsprechung insoweit gleichgestellter (BGHSt 28, 129) - Unkenntnis von dem Unfall vom Unfallort entfernt hat.

  • BayObLG, 25.04.1984 - RReg. 1 St 357/83

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Unfallort; Verlassen; Kenntnis;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87
    Demgemäß hat die Rechtsprechung nicht Zugehörigkeit zum Unfallort, sondern räumliche Trennung von ihm angenommen, wenn folgende Abstände von der eigentlichen Anstoßstelle erreicht waren: Kaum 20 m (KG a. a. O.), wenig mehr als 20 m (OLG Hamm a. a. O.), 40 m (BayObLG VRS 67, 221), 100 m (BayObLG VRS 56, 437), 150 m (BayObLG bei Rüth DAR 1979, 237).
  • BGH, 15.11.2010 - 4 StR 413/10

    Unerlaubtes Sich Entfernen vom Unfallort (Begriff des Unfallorts; Tatvorsatz;

    Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSWStGB/ Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallbeteiligung bei mittelbarer

    Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss - anders als bei direkter Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 142 StGB Rdnr. 29 a.E.; OLG Karlsruhe VRS 74, 432 zum Verlieren von Fahrzeugteilen; OLG Koblenz VRS 74, 435).
  • OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03

    Unfallbeteiligter kann nur sein, wer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend

    Unfallort ist nur der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Unständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385; strenger etwa Tröndle/Fischer aaO. Rn. 20).

    Dabei ist auf die Vorstellung eines im unmittelbaren Unfallbereich zurückgebliebenen Unfallbeteiligten, anderenfalls auf einen - gedachten - später hinzukommenden Feststellungsberechtigten abzustellen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385).

    Wenngleich die Bestimmung des Bereichs des Unfallortes stets maßgeblich von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, hat die Rechtsprechung den Radius des Unfallortes im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes bisher allgemein eher eng gezogen (siehe nur OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410 mit zahlr. Beispielen; zustimmend etwa Tröndle/Fischer aaO. Rn. 20).

  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 43/20

    Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort

    Wenngleich die räumliche Bestimmung dieses Bereichs maßgeblich von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, hat die Rechtsprechung den Radius des so verstandenen "Unfallortes" im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes eher eng gehalten (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.1987 - 4 Ss 192/87, NStZ 1988, 409, juris Rn. 9; LK-StGB/ Geppert , 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 53 m.w.Nachw.).

    Dem Schutzzweck der Norm entsprechend gehört zum Unfallort aber auch der räumliche Nahbereich der Unfallstelle, bei der noch ein räumlicher Bezug zum eigentlichen Unfallort dergestalt vorhanden ist, dass ein anderer Unfallbeteiligter den Täter nach Lage des Falles unschwer als wartepflichtigen Unfallbeteiligten erkennen oder als solchen jedenfalls noch vermuten kann; auch dabei ist auf die Erkennungsmöglichkeiten eines an der eigentlichen Unfallstelle zurückgebliebenen (anderen) Unfallbeteiligten abzustellen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.1987 - 4 Ss 192/87, NStZ 1988, 409, juris Rn. 9).

  • OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92

    Ermöglichung der Feststellungen; Falsch parkendes Kraftfahrzeug; Mitverursachung

    Unfallort ist der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen einen Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409; OLG Hamm VRS 54, 433; KG DAR 1979, 22).
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