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   BayObLG, 10.08.1988 - 1 ObOWi 161/88   

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https://dejure.org/1988,3979
BayObLG, 10.08.1988 - 1 ObOWi 161/88 (https://dejure.org/1988,3979)
BayObLG, Entscheidung vom 10.08.1988 - 1 ObOWi 161/88 (https://dejure.org/1988,3979)
BayObLG, Entscheidung vom 10. August 1988 - 1 ObOWi 161/88 (https://dejure.org/1988,3979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 78
  • NZV 1989, 41
  • BayObLGSt 1988, 123
  • VRS 76, 139
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 11.05.1977 - 1 ObOWi 99/77

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Verwendung eines Beweismittels, über dessen

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1988 - 1 ObOWi 161/88
    die Rechtsbeschwerde auch dann zulässig, wenn das Beschlußverfahren aus anderen Gründen als der Nichtbeachtung eines rechtzeitigen Widerspruchs unzulässig war (BayObLGSt 1977, 94, 96).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.1979 - 3 Ss 191/79
    Auszug aus BayObLG, 10.08.1988 - 1 ObOWi 161/88
    Es kann dahingestellt bleiben, ob unabhängig von der Frage des Einverständnisses schon deshalb nicht im Beschlußverfahren entschieden werden durfte, weil [im vorl. Fall] das AG nach Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins die Vernehmung des Betroff. durch den ersuchten Richter angeordnet und sich vor diesem der Betroff. auch zur Sache geäußert hatte (OLG Karlsruhe, VRS 58, 263).
  • BayObLG, 27.10.1971 - RReg. 5 St 580/71
    Auszug aus BayObLG, 10.08.1988 - 1 ObOWi 161/88
    Grundsätzlich bezieht sich die Erklärung des Betroff., er stimme einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung zu, nur auf die Verfahrenslage, in der sie abgegeben wird, so daß das Einverständnis des Betroff. mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht einen Beschluß deckt, in dem ein erst nach Abgabe der Einverständniserklärung erhobener Beweis verwertet wird (BayObLGSt 1971, 186, 187).
  • OLG Jena, 29.08.2011 - 1 SsRs 86/11

    Gerichtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wartefrist bis zum Erlass des

    Dabei soll es unter Umständen sogar geboten sein, längere Zeit auf das Erscheinen des Betroffenen zu warten, etwa wenn dieser sein alsbaldiges Erscheinen innerhalb angemessener Zeit angekündigt hat oder sonst damit zu rechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2007, 2 Ss-OWi 223/07; KG Berlin, Beschlüsse vom 05.05.1997, (4) 1 Ss 94/97, und vom 29.11.2000, 2 Ss 257/00 - 3 Ws (B) 513/00; OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2006, 3 Ss OWi 310/06, bei juris; OLG Stuttgart, MDR 1985, 871; BayObLG VRS 76, 139 und bei Bär, DAR 1987, 315; Göhler, a.a.O. m.w.N.).
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