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   BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88   

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BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeugs - Abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Teilnahme eines fahruntüchtigen Fahrers am Straßenverkehr - Entwicklung von der abstrakten zur konkreten Gefährdung anderer ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes des § 315 c StGB bei Gefährdung mehrerer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1227
  • MDR 1989, 173
  • NStZ 1989, 320 (Ls.)
  • NStZ 1989, 73
  • NStZ 1990, 125 (Ls.)
  • NZV 1989, 31
  • StV 1989, 154
  • JR 1990, 72
  • VRS 76, 194
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BayObLG, 26.07.1983 - RReg. 2 St 194/83

    Gefährdung; Straßenverkehr; Tatbestand; Verletzung; Mehrere; Personen

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Mit der neuen Fassung des § 315 c StGB ist an die Stelle der Gemeingefahr das Erfordernis der Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert getreten (vgl. OLG Stuttgart NJW 1974, 1904 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]; BayOblG NJW 1984, 68).

    Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn der Täter nur eine Gefahrenlage gegenüber mehreren Personen herbeigeführt hat (BayObLG NJW 1984, 68), sondern muß auch dann gelten, wenn es zu mehreren Gefahrenlagen für verschiedene Personen oder Sachen gekommen ist; denn in § 315 c StGB wird allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt, die durch das Führen eines Fahrzeuges im fahruntüchtigen Zustand gefährdet wird.

  • BGH, 30.06.1955 - 4 StR 127/55
    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Aus dieser nebenbei geäußerten Bemerkung hat das Bayerische Oberste Landesgericht geschlossen, der Senat habe dabei zum einen seine Entscheidung BGHSt 8, 28 nicht bedacht, er sei zum anderen der Ansicht, die Insassen eines Kraftfahrzeugs seien (stets) schon deshalb konkret gefährdet, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage sei.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat übersehen, daß sich der Beschluß BGHSt 8, 28 - entsprechend der damaligen Rechtslage in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. - mit dem Begriff der "Gemeingefahr" und nicht mit demjenigen der "konkreten Gefahr" in § 315 c Abs. 1 StGB befaßt.

  • BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69

    Zechkameraden - § 315c StGB, Einwilligung; § 226a StGB aF (§ 228 StGB nF),

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Zwar sollen daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263; Lackner 17. Aufl. § 315 c StGB Anm. 1; a.A. Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2: "in erster Linie Individualrechtsgüter geschützt"; zweifelnd Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2); das vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, daß die Gefährdung des Straßenverkehrs durch die eine Trunkenheitsfahrt als solche erfolgt (vgl. BGHSt 23, 141, 148) und sich die konkrete Gefahr nur in der Gefährdung einer oder mehrerer Personen, bei einer oder mehreren Gefahrenlagen zeigt, die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung sich also nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiert hat.
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Zwar sollen daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263; Lackner 17. Aufl. § 315 c StGB Anm. 1; a.A. Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2: "in erster Linie Individualrechtsgüter geschützt"; zweifelnd Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2); das vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, daß die Gefährdung des Straßenverkehrs durch die eine Trunkenheitsfahrt als solche erfolgt (vgl. BGHSt 23, 141, 148) und sich die konkrete Gefahr nur in der Gefährdung einer oder mehrerer Personen, bei einer oder mehreren Gefahrenlagen zeigt, die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung sich also nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiert hat.
  • BGH, 04.12.1987 - 2 StR 533/87

    Festgestellung der Schuldfähigkeit des Angeklagte bei der Tatbegehung - Bewertung

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    In Anbetracht des gesamten von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens schließt der Senat jedoch das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aus (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 1, 4, 6).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 543/86

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Die Strafkammer hätte in den Urteilsgründen die Grundlagen der von dem Sachverständigen - dem sie sich angeschlossen hat - angestellten Berechnung wiedergeben müssen (vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 21 BAK 2).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 401/85

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Diese durchgehend verübte Freiheitsberaubung faßt die während ihrer Begehung außerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 177 und 315 c StGB zur Tateinheit zusammen (BGH NStZ 1988, 70, 71; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87 - und Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 671/53
    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Daß nach Beseitigung des Begriffs der Gemeingefahr somit die Insassen eines Fahrzeuges zu dem von § 315 c StGB geschützten Personenkreis gehören, "versteht sich deshalb wieder von selbst" (Hillekamp JuS 1977, 166, 167), so daß auch die in BGHSt 6, 100, 103 angestellten Erwägungen, auf die der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 hingewiesen hat, wieder Gültigkeit erlangt haben (OLG Karlsruhe a.a.O.; Hillekamp a.a.O. Fußn. 10).
  • OLG Stuttgart, 01.04.1974 - 3 Ss 33/74

    Gründe für die Ausschließung eines Staatsanwalts von der Ausübung seines Amtes;

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Mit der neuen Fassung des § 315 c StGB ist an die Stelle der Gemeingefahr das Erfordernis der Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert getreten (vgl. OLG Stuttgart NJW 1974, 1904 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]; BayOblG NJW 1984, 68).
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78

    Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Ein Strafantrag liegt insoweit vor (vgl. BGHSt 19, 320; 28, 18, 19).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.1967 - 1 Ss 125/67
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
  • BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum

  • BGH, 26.05.1964 - 5 StR 136/64
  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 576/86

    Zweifel an der Richtigkeit einer höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die

  • BGH, 09.06.1987 - 1 StR 212/87

    Anforderungen an die Einlegung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren -

  • BGH, 06.10.1987 - 1 StR 249/87

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Resorptionsverlusten

  • BGH, 26.02.1964 - 4 StR 496/63
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87

    Rechtmäßigkeit des Verlesens eines ärztlichen Attestes, wenn dadurch nicht nur

  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen

  • BGH, 15.06.1978 - 4 StR 282/78

    Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Insofern hat der Senat allerdings in früheren Entscheidungen beiläufig in Erwägung gezogen, ob der Insasse des von einem fahruntüchtigen Fahrer geführten Fahrzeugs wegen des ihn ungleich stärker als jeden anderen Verkehrsteilnehmer treffenden Risikos regelmäßig auch dann konkret gefährdet sein könne, wenn es nicht zu einer gefährlichen Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern, geparkten Autos oder sonstigen Gegenständen komme (BGH NStZ 1985, 263, 264; 1989, 73, 74).

    1 St 203/89">NStZ 1990, 237; Geppert NStZ 1985, 264, 265; 1989, 320, 322; Hauf DAR 1994, 59; Hentschel JR 1985, 434; ders. NJW 1995, 627, 634; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. Rdn. 288 b; Ströber DAR 1989, 414; Werle JR 1990, 76).

    Der Senat hat im übrigen offen gelassen, inwieweit die Fahruntüchtigkeit des Täters sich "indiziell nach außen gezeigt" haben muß (NStZ 1989, 73, 74; NZV 1992, 370; vgl. auch Jähnke DRiZ 1990, 427 ff.); insofern trifft die Kritik, daß er allein auf die starke Alkoholisierung des Fahrers abgehoben habe, nicht zu.

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Insasse bereits durch die bloße Mitfahrt bei einem alkoholisierten Pkw-Lenker konkret gefährdet sein kann (vgl. BGH NStZ 1985, 263; 1989, 73 mit Anm. Geppert NStZ 1989, 320), was im Hinblick auf den mit einer höheren BAK verbundenen überproportionalen Anstieg der Gefährlichkeit des betrunkenen Kraftfahrers gegenüber dem nüchternen Fahrer zumindest bei einem mittelschweren Rausch, jedenfalls bei einer BAK von 2, 0 Promille naheliegen wird (vgl. auch Geppert NStZ 1985, 265; 1989, 320, 322; Janiszewski NStZ 1985, 257: "bei völlig betrunkenem Fahrer"); denn das regelmäßig mit einer Gefährdung der Insassen verbundene Risiko eines Alleinunfalls erhöht sich bereits ab einer BAK von 1, 1 Promille um das 65fache (Borkenstein u.a. BA 1974 Suppl. 1, S. 105 f; Müller: Der Trunkenheitstäter im Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland, 1976, S. 71) und das allgemeine Unfallrisiko steigt bei einer BAK von 2, 0 Promille um das 80fache (Crondeau u.a. ZVS 1992, 66, 77; vgl. auch Heifer in Anlage 1 zu: Alkohol und Straßenverkehr, Zweites Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, 1977, S. 72 ff, 78; Borkenstein aaO S. 101 f; Müller aaO S. 27, 71 ff).

  • BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Verkehrsdelikten - Schutzgut des Delikts

    Daher hat der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 StR 335/88 - (NJW 1989, 1227 [BGH 20.10.1988 - 4 StR 335/88]) angenommen, daß der Täter auch bei der konkreten Gefährdung mehrerer Personen den Tatbestand des § 315 c StGB nur einmal und nicht in gleichartiger Tateinheit verwirkliche, da sich die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung insofern nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiere.
  • BayObLG, 14.02.1994 - 1St RR 222/93

    Trunkenheitsfahrer - § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 222 StGB, zu Kausalität und

    Das Amtsgericht kann sich bei seiner Ansicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1984 (NJW 1985, 1036 = NStZ 185, 263) und vom 20.10.1988 (NZV 1989, 31) stützen.
  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    In einer weiteren Entscheidung vom 20.10.1988 (VRS 76, 194 = NZV 1989, 31 = DAR 1989, 32 = MDR 1989, 173 = NJW 1989, 1227 = NStZ 1989, 73) hat der BGH diese Ansicht dem Grundsatz nach bestätigt und gegen Einwände des BayObLG verteidigt.

    Den vom BayObLG geäußerten Bedenken, daß hiernach auch alle Kfz und ihre Insassen, die dem vom alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer gelenkten Kfz entgegenkommen oder von diesem überholt werden, ebenso aber auch alle parkenden Fahrzeuge, an denen der Weg dieses Fahrzeugs vorbeiführt, und alle Fußgänger gefährdet wären, hat der BGH in der Entscheidung vom 20.10.1988 (aaO [NZV 1989, 31]) entgegengehalten, der Mitfahrer werde in ganz anderer, stärkerer Weise gefährdet als sonstige Verkehrsteilnehmer.

  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Die herrschende Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und in der Literatur hält einen Widerruf für möglich, wenn im Einzelfall die weiteren Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 1982, 341; OLG Düsseldorf in StV 1986, 25 ; OLG Celle in MDR 1987, 956 ; Dreher, a.a.O.; Stree in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 56 c Rdn. 24; Lackner, StGB , 19. Aufl., § 56 c Rdn. 9; SK-Horn, StGB , § 56 f Rdn. 17; Sturm in JZ 1970, 83, 86 zum mit § 56 c identischen § 24 b in der Fassung des 1. StrRG ; Mrozynski in JR 1983, 397, 398; Terhorst in JR 1990, 72).
  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 4 Ss 604/03

    Bedrohung; Freiheitsberaubung; Hausfriedensbruch; Tateinheit;

    Die Ausführungshandlungen dieser verschiedenen Tatbestände treffen zwar nicht allesamt unmittelbar zusammen, doch wird eine Tateinheit hier dadurch hergestellt, dass sie sich jeweils mit der Ausführungshandlung des Dauerdeliktes der Freiheitsberaubung überschneiden (vgl. hierzu BGH NStZ 1988, 70, 71; 1993, 39 und 134; NJW 1989, 1227 f; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., vor § 52 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.08.1989 - RReg. 1 St 203/89
    »Der Senat hält auch nach der Entscheidung des BGH vom 20.10.1988 (NJW 1989, 1227 = NZV 1989, 31 = DAR 1989, 32 = MDR 1989, 173 = VRS 76, 194 [hier: III (336) 266 c]) an seiner Rechtsauffassung fest (BayObLGSt 1988, 76 = NZV 1988, 70 = VRS 75, 205 [hier: III (336) 265 a]), daß die Insassen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht allein schon deshalb konkret gefährdet sind, weil der Führer dieses Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage ist.«.
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