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   BVerwG, 08.07.1988 - 7 B 83.88   

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https://dejure.org/1988,1914
BVerwG, 08.07.1988 - 7 B 83.88 (https://dejure.org/1988,1914)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1988 - 7 B 83.88 (https://dejure.org/1988,1914)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1988 - 7 B 83.88 (https://dejure.org/1988,1914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landesregierungen - Ermächtigung - Rechtsverordnung - Auskunftspflichten - Innerbetriebliche Angelegenheiten - Taxenunternehmer - Namensnennung - Beschäftigte Fahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 47 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1988, 198
  • VRS 76, 64
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 18.05.1987 - 3 ObOWi 66/87

    Vorschriften der Münchner Taxiordnung über die Kennzeichnung von

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 7 B 83.88
    "Einzelheiten des Dienstbetriebs", die nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG durch Rechtsverordnung geregelt werden können, betreffen also "das Vorgehen des Unternehmers bzw. Fahrers bei Ausübung des Dienstes" (BayObLG, Beschluß vom 18. Mai 1987 - 3 Od OWi 66/87 -, DÖV 1987, 873), die Art und Weise, wie der Unternehmer die ihm obliegende Aufgabe der individuellen öffentlichen Verkehrsbedienung wahrnimmt.
  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 CN 2.19

    Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam

    Sie erfassen nur die äußere Seite des Taxenverkehrs, insbesondere Details der Beförderungsleistung, nicht hingegen innerbetriebliche Angelegenheiten oder Pflichten des Unternehmers gegenüber den Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 7 B 83.88 - Buchholz 442.01 § 47 PBefG Nr. 3 S. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2006 - 13 A 1957/03

    Verpflichtung zur Anbringung von Fahrer-Ausweisen im Taxi; Wirksamkeit der

    BVerwG, Beschluss vom 8.7.1988 - 7 B 83.88 -, NZV 1988, 198; Bay. ObLG, Beschluss vom 18.5.1987 - 3 Ob Owi 66/87 -, DÖV 1987, 873; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: November 2005, § 47 Rdn. 9; Bidinger, a. a. O., § 47 Rdn. 30.

    Diese Abgrenzung der Regelungsbereiche der Normen in diesem Sinne wird auch deutlich in obergerichtlichen Entscheidungen zu § 47 Abs. 3 PBefG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1988 - 7 B 83.88 -, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 26.3.1990 - 2 Ss 19/90 - 3 Ws (B) 29/90 -, VRS 79, 59, wonach § 47 Abs. 3 PBefG die Landesregierungen nicht dazu ermächtigt, die Pflicht von Taxiunternehmern zur namentlichen Benennung der beschäftigten Fahrer, der Art ihrer Fahrberechtigung sowie der Art und Dauer ihrer Beschäftigung zu regeln, oder dem Taxiunternehmer zwecks Erleichterung der Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde bestimmte Nachweispflichten aufzuerlegen.

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 11 N 17.1693

    Münchener Taxiordnung teilweise unwirksam

    Vielmehr betreffen "Einzelheiten des Dienstbetriebs", die nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG durch Rechtsverordnung geregelt werden können, das Vorgehen des Unternehmers bzw. Fahrers bei der Ausübung des Dienstes und die Art und Weise, wie der Unternehmer die ihm obliegende Aufgabe der individuellen öffentlichen Verkehrsbedienung wahrnimmt (BVerwG, B.v. 8.7.1988 - 7 B 83.88 - NZV 1988, 198; BayObLG, B.v. 18.5.1987 -3 Ob OWi 66/87 - DÖV 1987, 873).
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