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BayObLG, 20.04.1989 - 2 ObOWi 304/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Verfahrensgang
- BayObLG, 10.03.1989 - 2 ObOWi 304/88
- BayObLG, 20.04.1989 - 2 ObOWi 304/88
Papierfundstellen
- NStZ 1989, 369
- NZV 1990, 204 (Ls.)
- BayObLGSt 1989, 64
- VRS 77, 138
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.12.1988 - 1 StR 269/88
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides
Auszug aus BayObLG, 20.04.1989 - 2 ObOWi 304/88
»Auch wenn das Amtsgericht die Rechtskraft des Bußgeldbescheids deswegen verkannt hat, weil es einen auf den Kostenausspruch beschränkten Einspruch oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen in einem Bußgeldbescheid (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG ) als unbeschränkten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid betrachtet hat, darf dieses Verfahrenshindernis nach § 80 Abs. 5 OWiG vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht beachtet werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 16.12.1988, NJW 1989, 990 ).«.
- OLG Hamm, 15.03.2011 - 5 RBs 254/10
Voraussetzungen für die Einleitung eines Bußgeld- anstelle eines …
Bei dem "Einspruch" handelte es sich demzufolge entweder um einen auf den Kostenausspruch beschränkten Einspruch - eine solche Beschränkung, die den Bußgeldausspruch rechtskräftig werden lässt, ist zulässig (vgl. hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 77, 138 - 141 = NStZ 1989, 369 f.) oder aber nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gegen den im Bußgeldbescheid enthaltenen Kostenansatz.