Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 10 S 1622/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel nach Rauschgiftkonsum, Haschisch, Kokain
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 12.05.1989 - 6 K 50/89
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 10 S 1622/89
Papierfundstellen
- VBlBW 1990, 27
- VRS 78, 154
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.03.1988 - 7 B 188.87
Ungeeignetheit des Fahrzeugführers bei regelmäßigem Haschischkonsum
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 10 S 1622/89
Die Gefahr des Eintritts eines Echorausches läßt sich im einzelnen allerdings erst beurteilen, wenn Art, Ausmaß und Häufigkeit des Drogengebrauchs einschließlich der Frage einer etwaigen Abhängigkeit geklärt und auch andere wichtige Persönlichkeitsmerkmale bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.3.1988 - 7 B 188.87 -9. Diese notwendigen Erkenntnisse über den individuellen Haschischkonsum des Antragstellers können sinnvollerweise nur durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erlangt werden. Die Erhebung einer einfachen Urinprobe reicht hierfür nicht aus (vgl. den Beschl, des Senats v. 22.11.1988 - 10 S 3249/88 -). - VGH Baden-Württemberg, 11.08.1987 - 10 S 2716/86
Kein Anspruch auf Ersatz eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 10 S 1622/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere das Urt. v. 11.8.1987, VB1BW 1989, 102 = DAR 1988, 430 , m.w.N.) ist davon auszugehen, daß die durch den - auch nur einmaligen - Konsum von Haschisch hervorgerufenen erheblichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die zuständige Behörde berechtigen, gem. § 15 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVZO die Beibringung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen; erst recht hat sie nach § 15 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO die Möglichkeit - u.U. im Einklang mit den Anforderungen eines zuvor eingeholten derartigen Gutachtens - zum Nachweis der Drogenfreiheit und damit der Kraftfahreignung Drogenscreenings zu verlangen. - VGH Baden-Württemberg, 06.09.1988 - 10 S 2334/87
Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Haschischkonsum - Echorausch
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 10 S 1622/89
Die Möglichkeit des auf Dauer fortbestehenden Haschischkonsums führt, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, bei den betreffenden Personen allein wegen der Gefahr des Eintritts eines sogenannten Echorausches (Flashback) auch dann zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, wenn im übrigen keine medizinischen oder psychologischen Befunde vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen würden (vgl. das Urt. d. Senats v. 6.9.1988, DÖV 1989, 274 = VBlBW 1989, 146 = Die Justiz 1989, 100 mit Hinweisen auf die einschlägigen wissenschaftlichen Stellungnahmen, darunter das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr", a.a.O., S. 19 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.1992 - 10 S 1009/92
Wiedererlangung der Kraftfahreignung - Nachweis der Drogenenthaltsamkeit
Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage besteht der dringende Verdacht, daß der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben etwa von Juni 1991 bis November 1991 regelmäßig Heroin und Haschisch zu sich genommen hat, wegen der bisher nicht widerlegten Gefahr, diese Rauschmittel weiter zu konsumieren, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, VBlBW 1989, 146 sowie den Beschluß des Senats vom 19.7.1989 - 10 S 1622/89 -, VBlBW 1990, 27 = DAR 1990, 35).Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung, daß die ärztlichen Urinuntersuchungen (Drogenscreenings) unter behördlicher Überwachung überraschend angesetzt werden, um zu verhindern, daß der Proband seinen etwaigen Drogenkonsum darauf einrichten und damit das Untersuchungsergebnis manipulieren kann (vgl. etwa die Beschlüsse des Senats v. 19.7.1989, a.a.O. und vom 1.8.1989 - 10 S 1833/89 -).
- OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 2 Ss 325/00
Begriff des "Wendens" auf Kraftfahrstraßen
Der Betroffene hat allerdings die Kraftfahrstraße durch das Einbiegen auf den Parkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz einer Kraftfahrstraße, ebenso wie bei einer Autobahn die Raststätten, Parkplätze und Tankstellen (OLG Hamm VRS 59, 458; BayobLG VRS 78, 154) oder die Standspur (OLG Oldenburg VRS 60, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 141), noch zu der Kraftfahrstraße gehört (BayobLG VRS 62, 143). - VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 10 S 1827/93
Fehlende Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des sogenannten Echorausches bei …
Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Senats, nach der in Übereinstimmung mit den Aussagen des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" (…a.a.O., S. 22, 23) wegen der Gefahr des unvorhersehbaren Eintretens eines Rauschzustands (sogenannter "Echorausch") bereits derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, der zwar Haschisch regelmäßig konsumiert, aber im bewußt herbeigeführten akuten Rauschzustand am motorisierten Straßenverkehr nach den vorhandenen Erkenntnissen mutmaßlich nicht teilnimmt (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 - VBlBW 1989, 146 = NJW 1989, 1625 sowie den Beschluß des Senat vom 19.7.1989 - 10 S 1622/89 - VBlBW 1990, 27 = DAR 1990, 35), im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - einer Modifikation bedarf. - OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 2 Ss 325/200 Der Betroffene hat allerdings die Kraftfahrstraße durch das Einbiegen auf den Parkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz einer Kraftfahrstraße, ebenso wie bei einer Autobahn die Raststätten, Parkplätze und Tankstellen (OLG Hamm VRS 59, 458; BayobLG VRS 78, 154) oder die Standspur (OLG Oldenburg VRS 60, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 141), noch zu der Kraftfahrstraße gehört (BayobLG VRS 62, 143).