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OLG Stuttgart, 24.11.1989 - 1 Ss 484/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Der Inhaber eines Privatparkplatzes darf grundsätzlich vollen Schadensersatz verlangen, bevor er ein rechtswidrig geparktes und deshalb abgeschlepptes Fahrzeug herausgibt
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung und als Geschäftsführung ohne Auftrag
Papierfundstellen
- MDR 1990, 565
- VRS 78, 205
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73
veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.1989 - 1 Ss 484/89
Denn der Angeklagte konnte hier dem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeverlangen der Beauftragten der Zeugin M. ein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB, worunter auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB fällt (vgl. BGHZ 64, 122), nicht entgegenhalten. - LG Heidelberg, 05.08.1977 - 5 O 140/77
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.1989 - 1 Ss 484/89
Diese schuldhafte Verletzung des rechtmäßigen Besitzes, stellt eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 206; LG Heidelberg DAR 1979, 167; Dörner DAR 1980, 102 ff.). - OLG Karlsruhe, 18.11.1977 - 10 W 65/77
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.1989 - 1 Ss 484/89
Diese schuldhafte Verletzung des rechtmäßigen Besitzes, stellt eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 206; LG Heidelberg DAR 1979, 167; Dörner DAR 1980, 102 ff.). - RG, 20.06.1905 - II 605/04
Sukzessivlieferungsgeschäft; Erklärung nach § 326 B.G.B.
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.1989 - 1 Ss 484/89
Dabei kann das vorangegangene Verhalten des Berechtigten, aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 320 Abs. 2 BGB für die Verweigerung der Gegenleistung nach nicht vollständiger Erbringung der Leistung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. RGZ 61, 128, 133;… Soergel/Wolf BGB 11. Auflage § 273 Rdnr. 49), eine Rolle spielen.