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   OLG Düsseldorf, 10.10.1990 - 1 Ws 868/90   

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OLG Düsseldorf, 10.10.1990 - 1 Ws 868/90 (https://dejure.org/1990,21752)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90 (https://dejure.org/1990,21752)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 1990 - 1 Ws 868/90 (https://dejure.org/1990,21752)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 80, 284
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02

    Mündliche Anhörung des Betroffenen bei Bewährungsverstoß - Nachträgliche

    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, weil der Auflagenverstoß neben neuen Straftaten nicht ins Gewicht fällt (OLG Düsseldorf VRS 80, 284 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13, 02,1987, 2 Ws 81/87).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92
    Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).

    Der Verurteilte hat sein Recht auf mündliche Anhörung auch weder verwirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243) noch auf dieses verzichtet (vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.1997 - 1 Ws 137/97
    Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1994 in VRS 87, 351 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 3. November 1992 in VRS 84, 345 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1990 in VRS 80, 284 m.w.N.).
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