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   OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88 (B) - 700   

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OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88 (B) - 700 (https://dejure.org/1988,3754)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.1988 - Ss 656/88 (B) - 700 (https://dejure.org/1988,3754)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - Ss 656/88 (B) - 700 (https://dejure.org/1988,3754)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VRS 81, 201
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 11.11.1983 - 1 Ss 73/83
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88
    Der Hinweis, daß die Blutalkoholkonzentration mit 1, 04 Promille "nicht unerheblich über 0, 8 Promille" liege, reicht für die Annahme des Vorsatzes nicht aus (vgl. OLG Köln VRS 67, 226; StV 1984, 516; SenE vom 3. April 1987 - Ss 113/87 - Jagusch/Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 316 Rn. 24; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 316 An. 9; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl. Rn. 346; jeweils m.w.N.).
  • KG, 20.05.1983 - 3 Ws B 127/83
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88
    So kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen, die der Entkräftung eines Beweisergebnisses dienen soll, das auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruht, im allgemeinen nicht abgelehnt werden, weil es sich in einem solchen Fall aufdrängt oder jedenfalls naheliegt, den benannten "Gegenzeugen" anzuhören, um die Wahrheit herauszufinden (Göhler a.a.O. § 77 Rn. 14 unter Hinweis auf die insoweit noch verwertbare Rechtsprechung zu § 77 OWiG a.F., insbesondere auf KG VRS 65, 212).
  • OLG Hamm, 02.04.1984 - 3 Ss OWi 1795/83
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88
    Es kommt auf das Gewicht der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu den beantragten Beweisen an (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; zur früheren Rechtslage: OLG Hamm VRS 67, 450).
  • OLG Köln, 25.11.1983 - 1 Ss 543/83
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88
    Der Hinweis, daß die Blutalkoholkonzentration mit 1, 04 Promille "nicht unerheblich über 0, 8 Promille" liege, reicht für die Annahme des Vorsatzes nicht aus (vgl. OLG Köln VRS 67, 226; StV 1984, 516; SenE vom 3. April 1987 - Ss 113/87 - Jagusch/Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 316 Rn. 24; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 316 An. 9; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl. Rn. 346; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.11.1987 - Ss 469/87
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1988 - Ss 656/88
    Deshalb ist es in Fällen, in denen kein einzelner Belastungszeuge, sondern eine durch gemeinsame Dienstausübung miteinander verbundene Zeugengruppe auftritt, aus Gründen einer verläßlichen Wahrheitserforschung, in der Regel angebracht, benannte "Gegenzeugen" zu vernehmen (SenE VRS 74, 372, 375), schon damit dem Betroffenen nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, das Tatgericht verlasse sich unbesehen auf die Aussagen von Polizeibeamten und betrachte andere Zeugen als "Zeugen zweiter Klasse", denen nur eine geringere Glaubwürdigkeit zukomme.
  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 5 RBs 94/21

    Rechtmäßige Ablehnung eines Beweisantrags bei zu erwartender Nichterweislichkeit

    4 St 204/90">NStZ 1991, 542; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226; OLG Köln VRS 81, 201; 88, 376; Göhler, 17. Aufl. ; § 77 OWiG Rn. 14; Senge, 5. Aufl. 2019, § 77 OWiG Rn. 17).
  • OLG Köln, 04.02.1994 - Ss 33/94
    Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, daß der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache - beachtet wird (vgl. Senat VRS 81, 201, 202).

    In Fällen, in denen der Betroffene einer durch gemeinsame Dienstausübung miteinander verbundenen Zeugengruppe (meist Polizeibeamten) gegenübersteht, ist es aus Gründen einer verläßlichen Wahrheitserforschung in der Regel angebracht, solchen Beweisanträgen nachzugehen, schon damit dem Betroffenen nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, das Tatgericht verlasse sich unbesehen auf die Aussagen von Polizeibeamten und betrachte andere Beweismittel nur als lästiges Hemmnis für eine zügige Verfahrensabwicklung (vgl. Senat VRS 81, 201, 203).

  • OLG Köln, 20.10.2000 - Ss 438/00

    Geldbuße wegen nicht ausreichender Vorsicht beim Rückwärtsfahren; Versagung

    Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, dass der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache beachtet wird (vgl. SenatsE VRS 81, 201, 202; 88, 376).

    So darf der beantragten Beweiserhebung in der Regel ein weiterer Aufklärungswert nicht abgesprochen werden, wenn sie der Entkräftung des bisherigen, lediglich auf der Aussage eines Zeugen beruhenden Beweisergebnisses dienen soll (BayObLG VRS 84, 44; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226; SenatsE VRS 81, 201; 88, 376; SenatsE vom 13.05.1997 - Ss 237/97; Göhler, a. a. O.; § 77 Rnr. 14; Senge in KK OWiG, 2. Auflage, § 77 Rnr. 17).

  • BayObLG, 13.12.1996 - 2 ObOWi 919/96

    Einem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung, um das Tatfoto zu widerlegen, muss

    Die neuere Rechtsprechung hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Regel dann angenommen, wenn das Beweisergebnis nur auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruht und ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen das Ziel hat, die Aussage des einzigen Belastungszeugen zu entkräften (BayObLGSt 1994, 67, 68 f.; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226 ; OLG Köln VRS 81, 201 ; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542, 543; Göhler OWiG 11. Aufl. § 77 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 05.12.1996 - 1 Ss OWi 46 B/96
    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die beantragte Beweiserhebung aussichtslos ist; es genügt, wenn sie nicht naheliegt oder sich nicht aufdrängt (KK-0WiG-Senge, 3. Aufl., § 77 Rdn. 16; Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 77 Rdn. 11 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 163; 1991, 542; vgl. auch OLG Köln, VRS 81, 201 ; VRS 88, 376 ).
  • OLG Köln, 04.02.1994 - Ss 9/94

    Ausgestaltung des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsschutzes gegen eine

    zu vernehmen, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, weil mit der Rechtsbeschwerdebegründung nicht vorgetragen wird, welche Umstände dem Amtsgericht eine solche Beweiserhebung hätten aufdrängen oder zumindest nahelegen müssen (vgl. zur Reichweite der Aufklärungspflicht und zum notwendigen Rügevorbringen: Senat VRS 81, 201; 78, 467; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 77 Rn. 3 und 8 m.w.N.).
  • OLG Köln, 23.03.1998 - Ss 45/98
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) ist gegeben, wenn der Tatrichter davon absieht, Beweise zu erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest naheliegt (vgl. Senat VRS 81, 201; 78, 467).
  • OLG Köln, 23.11.1993 - Ss 471/93
    Hätte der Betroffene geltend machen wollen, daß der Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) gehalten gewesen wäre, den Einfluß eines Fahrverbots auf seine (des Betroffenen) Berufstätigkeit zu erforschen, hätte er unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) eine Aufklärungsrüge erheben müssen (vgl. zu den Anforderungen: OLG Köln VRS 81, 201; KKOWiG-Senge § 77 Rn. 6).
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