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BayObLG, 07.10.1991 - 2 ObOWi 328/91 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Urteil; Begründung; Rechtsbeschwerde; Rechtsfortbildung; Zulassen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
- BayObLG, 07.10.1991 - 2 ObOWi 328/91
- BayObLG, 07.11.1991 - 2 ObOWi 328/91
Papierfundstellen
- NZV 1992, 333
- VRS 82, 320
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 16.07.1996 - 5 StR 230/95
Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Zulassung nicht allein wegen …
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG VRS 82, 320 und 86, 304; OLG Celle VRS 75, 463; OLG Düsseldorf VRS 74, 282; OLG Köln VRS 86, 302) gehindert.Die Auffassung, daß bei Fehlen der Urteilsgründe die Rechtsbeschwerde stets zuzulassen sei, beruhe auf der fehlerhaften Annahme, daß die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden könnten (vgl. etwa OLG Köln VRS 86, 302, 303; BayObLG VRS 82, 320).
- OLG Celle, 12.11.1996 - 3 Ss OWi 199/96 Die vom Senat in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten vertretene Auffassung, das Fehlen der Urteilsgründe stelle ohne weiteres einen Zulassungsgrund dar (vgl. Senatsbeschluß VRS 75, 463; OLG Düsseldorf VRS 74, 282; BayObLG VRS 82, 320; 86, 304; OLG Köln VRS 86, 302) wird nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 1996 - 5 StR 230/95 - nicht mehr aufrechterhalten.
- KG, 22.03.1995 - 2 Ss 293/94 An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich der Senat durch die Entscheidungen des Bay0bLG (VRS 82, 320 und 86, 304), des OLG Celle (VRS 75, 463), des OLG Düsseldorf (VRS 74, 282) und des OLG Köln (VRS 86, 302 ) gehindert, die beim Fehlen von Urteilsgründen stets die Rechtsbeschwerde zulassen wollen und sich zur Begründung darauf berufen, es könne nur geprüft werden, ob die Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sei, wenn auch Urteilsgründe vorlägen, weil diese für das Rechtsbeschwerdegericht die alleinige Prüfungsgrundlage seien.