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   OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 3 Ws (OWi) 247/93   

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OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 3 Ws (OWi) 247/93 (https://dejure.org/1993,4915)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.1993 - 3 Ws (OWi) 247/93 (https://dejure.org/1993,4915)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 1993 - 3 Ws (OWi) 247/93 (https://dejure.org/1993,4915)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtspfleger; Wahrnehmung übertragener Geschäfte; Justizbeamte; Justizangestellte; Aufnahme von Prozeßerklärungen; Schriftliche Willenserklärung; Revisionsbegründung; Rechtsbeschwerdebegründung; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 123 (Ls.)
  • Rpfleger 1994, 157
  • VRS 86, 310
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05

    Wiedereinsetzung von Amts wegen bei formwidriger Entgegennahme der

    Für die Aufnahme der Antragsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist gemäß §§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger zuständig; die Aufnahme der Antragsbegründung durch einen Justizangestellten oder einen Beamten, der Geschäftsstellenaufgaben wahrnimmt, macht die Revisionsbegründung unwirksam (BGH NJW 52, 1386; BayObLG NStZ 93, 193, OLG Düsseldorf VRS 86, 310; OLG Schleswig SchlHA 02, 172; Meyer-Goßner , StPO, 48. Aufl., § 345 Rdn. 19).

    Ohne Antrag, sondern schon von Amts wegen hat das OLG Düsseldorf (VRS 86, 310) in einem gleichgelagerten Fall die Bewilligung von Wiedereinsetzung in vorigen Stand für geboten erachtet.

    Den Betroffenen selbst trifft auch kein (Mit-) Verschulden an der formunwirksamen Anbringung der Begründung bei der Abteilungsgeschäftsstelle (so auch schon BGH NJW 52, 1386; OLG Düsseldorf VRS 86, 310, 311).

    Dabei folgt der Senat dem OLG Düsseldorf (VRS 86, 310, 311) insoweit nicht, als dieses für die Nachholung der Antragsbegründung nur eine Frist von einer Woche - gemeint: in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO - einräumt.

  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16

    Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Revision in

    Damit ist aber nur die Einlegung der Revision wirksam erfolgt, weil § 341 Abs. 1 StPO auch die Möglichkeit einer schriftlichen Einlegung der Revision vorsieht, der protokollierte Inhalt der hier von einer unzuständigen Beamtin aufgenommenen Prozesserklärung vom Angeklagten eigenhändig unterschrieben wurde und deshalb insoweit eine eigene schriftliche und damit wirksame Willenserklärung des Angeklagten vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.05.1993, 3 Ws (Owi) 247/93, Leitsatz 1; juris; OLG Braunschweig (Senat), Beschluss vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14; nicht veröffentlicht).

    Die hier erfolgte Aufnahme der Revisionsbegründung durch einen unzuständigen Beamten hat zur Folge, dass die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht gewahrt sind und diese unwirksam ist (so vor Inkrafttreten des § 24 RPflG: BGH, NJW 1952, 1386; danach und bezogen auf Rechtsbeschwerdebegründungen: OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 11.01.2001, 1 SsOWi 344/00, Orientierungssatz, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; Meyer-Goßner, a.a.O., § 345 Rdnr. 19; Franke, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

    Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG, NJW 2013, 446 (447); OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, Rdnr. 10, juris; anderer Ansicht: OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 8; juris; Senatsbeschluss vom vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

  • OLG Hamburg, 06.07.2005 - 2 Wx 61/05

    Protokollierung der sofortigen weiteren Beschwerde durch einem Urkundsbeamten

    Die Antragstellerin hat die sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 2. Juni 2005 (Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Antragstellerin am 19. Mai 2005), eingelegt, wobei die Protokollierung entgegen § 29 FGG i.V.m. §§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 a, 26 RPflG nicht von einem Rechtspfleger sondern vom Urkundsbeamten (Amtsinspektorin i. JD) vorgenommen worden ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer auf diese Weise vorgenommenen Einlegung der Rechtsbeschwerde BayObLG RPfl 1993, 103; OLG Düsseldorf RPfl 1994, 157).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2016 - 2 (7) Ss 518/16

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung der versäumten Revisionsbegründung

    Danach ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, ohne dass das Gesetz für den Fall der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung eine Ausnahme vorsieht, die versäumte Handlung - hier also die Revisionsbegründung - innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (a.A. OLG Düsseldorf VRS 86, 310: ab Zustellung des Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses) nachzuholen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 3.7.2002 - 3 Ss 84/02, nicht veröffentlicht).
  • OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Bewährungswiderruf: Versäumung der

    Dies wird insbesondere für Fälle bejaht, in denen die Begründung einer Rechtsbeschwerde bzw. einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, diese Erklärung aber nicht durch den Rechtspfleger, sondern durch einen Justizangestellten oder mit Geschäftsstellenaufgaben betrauten Beamten erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 2, 6-11; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05, juris Rn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 3 Ws (OWi) 247/93, juris (LS)).
  • OLG Koblenz, 03.05.2021 - 4 OLG 32 Ss 57/21

    Wiedereinsetzung bei formunwirksamer Protokollerklärung zur Revisionsbegründung

    In derartigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 854/15 v. 17.02.1996 - juris; OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 220/18 v. 18.06.2018; 1 Ss 118/88 v. 14.03.1988 - juris; OLG Köln aaO.; OLG Dresden aaO.; OLG Düsseldorf, Beschl. 3 Ws 247/93 v. 13.05.1993 - VRS 86, 310; BeckOK-StPO/Wiedner, aaO. Rn. 38).
  • OLG Jena, 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren nach fehlerhafter Sachbehandlung durch die

    Die gegenteilige Ansicht, die Wiedereinsetzung bereits vor Nachholung einer form- und fristgerechten Revisionsbegründung gewährt (etwa OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, NZV 2006, 47) überzeugt nicht, weil § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO für die Gewährung der Wiedereinsetzung ausnahmslos (und nicht nur "in der Regel") verlangt, dass die versäumte Handlung (rechtzeitig) nachgeholt worden ist ("Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung ... gewährt werden").
  • BayObLG, 16.01.2004 - 3Z BR 201/03

    Betreuervergütung: Vergleichbare Ausbildung zur Hochschulausbildung -

    Von mittleren Beamten, auch wenn sie zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt sind, kann die Aufgabe, Erklärungen über die Einlegung oder Begründung einer weiteren Beschwerde aufzunehmen, nicht wirksam wahrgenommen werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 103 und FamRZ 1999, 1169; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 157; Bassenge/Herbst/Roth FGG/ RPflG 9.Aufl. § 29 FGG Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz FGG 15.Aufl. § 29 Rn. 29).
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