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   BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93   

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BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93 (https://dejure.org/1994,1938)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 (https://dejure.org/1994,1938)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1994 - 11 B 130.93 (https://dejure.org/1994,1938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Nichtfeststellbarkeit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs - Schweigen des Kraftfahrzeughalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 88, 158
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 74.77
    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Die weitere Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 74.77 - und Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89 -) bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage zu Unrecht außer acht gelassen, daß es sich bei ihrer Anordnung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele und deshalb das Ergebnis der letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

    Die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besagen aber entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, daß die nachträgliche Feststellung der Täterschaft des Fahrzeughalters im Berufungsverfahren der Fahrtenbuchauflage die Rechtsgrundlage entzögen; aus dem Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 74.77 - (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5 S. 11) ergibt sich sogar das Gegenteil, so daß von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine Rede sein kann.

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht - einerlei, ob die Beweiswürdigung zum materiellen Recht oder zum Verfahrensrecht gehört - nur auf die Verletzung allgemeingültiger Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht - einerlei, ob die Beweiswürdigung zum materiellen Recht oder zum Verfahrensrecht gehört - nur auf die Verletzung allgemeingültiger Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 17.05.1993 - 11 B 50.93
    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Lehnt dieser - wie hier - durch seinen Bevollmächtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf sein "Schweigerecht" pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde - wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Zeit nicht feststeht - regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; zuletzt Beschluß vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Lehnt dieser - wie hier - durch seinen Bevollmächtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf sein "Schweigerecht" pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde - wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Zeit nicht feststeht - regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; zuletzt Beschluß vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.07.1983 - 7 B 96.82

    Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Fahrzeughalters zur Führung eines

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Es ist ferner entschieden, daß das Aussageverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31 a StVZO nicht entgegensteht (Beschluß vom 20. Juli 1983 - BVerwG 7 B 96.82 - Buchholz a.a.O., § 31 a StVZO Nr. 13).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 162.87

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Unmöglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Dies gilt nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch und gerade in den Fällen, in denen - wie hier - der Fahrzeughalter in dem Anhörungsschreiben vorsorglich auch als Zeuge angesprochen worden ist, aber bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides jede sachdienliche Äußerung abgelehnt hatte (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 7 B 18.89

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93
    Die weitere Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 74.77 - und Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89 -) bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage zu Unrecht außer acht gelassen, daß es sich bei ihrer Anordnung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele und deshalb das Ergebnis der letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
  • OVG Hamburg, 23.09.2021 - 4 Bs 140/21

    Fahrtenbuchauflage; Einwand des Fahrzeughalters, er habe die Anhörungsbögen nicht

    Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, 7 C 3.80, juris Rn. 7; Beschl. v. 1.3.1994, 11 B 130.93, juris Rn. 4; VGH Kassel, Urt. v. 28.7.2021, 2 A 1463/20, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.2.2013, 12 LA 122/12, juris Rn. 8).
  • VG Koblenz, 10.12.2019 - 4 K 773/19

    Strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

    Dies bedeutet, dass es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, S. 172).
  • VG Minden, 29.11.2019 - 2 L 1050/19
    vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1996 - 11 B 84.96 -, vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, jeweils juris, sowie Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 - 8 B 2066/07 -, n.v., und Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, juris.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 - und vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2005 - 8 A 2612/05 -, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 - , juris; BayVGH, Beschlüsse vom 07.11.2008 - 11 CS 08.2650 -, vom 28.01.2009 - 11 CS 08.2202 - und vom 23.02.2009 - 11 CS 08.2948 -, jeweils juris.

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