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   BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95   

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BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3134
  • NJW 1995, 3333 (Ls.)
  • NZV 1995, 330
  • BayObLGSt 1995, 61
  • VRS 89, 209
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290 ).

    Ob die Fürsorgepflicht des Gerichts, die u.a. in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat, gebietet, wegen der Verhinderung eines Verteidigers auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin zu verlegen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird, ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden (BayObLG VRS 76, 290/291; Beschluß vom 14.11.1994 - 2 ObOWi 533/94).

    Irgendeine Möglichkeit, für eine anderweitige Verteidigung Sorge zu tragen, bestand für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (vgl. BayObLG VRS 76, 290 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BayObLG, 03.11.1982 - RReg. 4 St 196/82
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden § 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270).
  • BayObLG, 19.01.1988 - 1 ObOWi 282/87
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich zwar das rechtliche Gehör als solches, nicht aber gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BayObLGSt 1988, 3/4 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Das bloße Nichterscheinen des Verteidigers ohne die vorherige Mitteilung, der Verteidiger werde sich lediglich verspäten, reicht in der Regel gerade nicht aus, um einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens oder eine längere als die übliche 15-minütige Wartezeit zu begründen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG NJW 1995, 3134).

    Bloßes Nichterscheinen des Verteidigers hindert dann die Durchführung der Hauptverhandlung nicht, fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt ist, muß das Gericht weder warten noch den Termin aussetzen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG, NJW 1995, 3134).

  • OLG Köln, 22.10.2004 - 8 Ss OWi 48/04

    Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen

    Bei der erhobenen Rüge handelt es sich um eine Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 = NZV 1995, 330 = VRS 89, 209; SenE vom 24.03.1994 Ss 114/94 Z = VRS 87, 207; SenE vom 04.06.2004 Ss 145/02 B76B ).

    Dabei ist ein solcher Anspruch auch im Bußgeldverfahren und trotz § 228 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG keinesfalls auf die Fälle notwendiger Verteidigung (§§ 140, 145 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG) beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 568 = NZV 1993, 81 = VRS 83, 366; BayObLG, NJW 1995, 3134; SenE vom 09.07.1996 Ss 319/96 Z = VRS 92, 261; SenE vom 04.06.2002 Ss 145/02 B 76B ).

    Die Fürsorgepflicht, die u. a. in § 137 Abs. 1 StPO und z. B. auch in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 und NStZ 2002, 97), gebietet es vielmehr, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 63, 458; OLG Zweibrücken, a. a. O.; NZV 1996, 162; SenE a. a. O.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 71 Rdnr. 30 a).

  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfasst, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BayObLG zfs 1994, 387; NJW 1995, 3134; MDR 1996, 955).

    Beim Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt sei, muss das Gericht weder warten noch die Hauptverhandlung aussetzen (BVerfG NJW 1984, 862; BGH NStZ 1981, 231; BayObLG NJW 1995, 3134; Senat, Beschluss vom 9. März 2005 - 1 Ss 8/05 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden §§ 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270; NJW 1995, 3134) oder ihr ohne hinreichende Entschuldigung fernzubleiben.

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
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