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   OLG Düsseldorf, 15.03.1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I   

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OLG Düsseldorf, 15.03.1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I (https://dejure.org/1994,1574)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I (https://dejure.org/1994,1574)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 1994 - 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I (https://dejure.org/1994,1574)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 239
  • VRS 89, 466
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OLG Düsseldorf, 22.03.1995 - 5 Ss OWi 78/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel a.a.O., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 09.01.1995 - 3 Ss 176/94

    Fahrverbot; Pflichtverletzung; Anordnung

    Jedenfalls sind besondere, das Tatbild beherrschende Umstände äußerer oder innerer Art oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit möglicherweise eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder durch die Anordnung eines Fahrverbotes bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art, mithin Gesichtspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, von einem Fahrverbot abzusehen, nicht dargetan (BGH a.a.O.; vgl. dazu auch OLG Karlsruhe DAR 1992, 437 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 278 ; OLG Düsseldorf NZV 1992, 373 ; VRS 87, 218 ; OLG Celle NZV 1994, 332 ; OLG Hamm NZV 1994, 201 ; DAR 1994, 411 ; OLG Stuttgart Die Justiz 1994, 344; Bay0bLG NZV 1994, 327, 487, 488; OLG Frankfurt/M. NZV 1994, 77, 286; Senatsbeschluß vom 07.11.1994 -3 Ss 129/94-).

    Umso weniger erschiene eine Ausnahme begründbar, die ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen würde (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 87, 218, 222).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel a.a.O., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es dann nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.1996 - 5 Ss OWi 191/96
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 ; vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 25.10.1995 - 5 Ss OWi 371/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, Rdnr. 15 b zu § 25 StVG m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatVO genannten Regelfällen zu Gunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.1995 - 5 Ss OWi 118/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125 , Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = Zfs 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 3. Aufl., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV genannten Regenfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss OWi 251/96

    Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer

    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 sowie vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.1997 - 5 Ss OWi 281/97
    a) Insbesondere hat das Tatgericht die Grundsätze beachtet, die bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Hinterherfahren mit einem Polizeifahrzeug gelten, das über einen justierten Tachometer verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1984 in DAR 1984, 326 = VRS 67, 129 = ZfS 1984, 251 = MDR 1984, 778 und 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 3 Rdnr. 62).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss OWi 338/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77 und vom 31. März 1995 in NZV 1995, 406 sowie Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdn. 15 b zu § 25 StVG m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2000 - 2b Ss OWi 81/00

    Begründung; Tatrichter; Strafverfahren; Geldbuße; Erhöhung; Rotlichtverstoß;

    Beharrlich begangene Pflichtverletzungen sind solche, durch deren wiederholte Begehung der Betroffene zeigt, daß ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (OLG Düsseldorf VRS 87, 218).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.1997 - 5 Ss OWi 259/97
  • OLG Düsseldorf, 06.01.1997 - 5 Ss OWi 392/96
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1995 - 5 Ss OWi 329/95

    Zur zurückhaltenden Beurteilung von Einzelumständen, Beruf und

  • OLG Düsseldorf, 29.04.1998 - 5 Ss OWi 95/98

    Beharrlicher Pflichtenverstoß auch bei nicht rechtskräftiger Vorahndung L

  • OLG Düsseldorf, 19.12.1996 - 5 Ss OWi 372/96
  • OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - 5 Ss OWi 142/96

    Gründe für Absehen von Regelfahrverbot L

  • OLG Düsseldorf, 27.02.1997 - 5 Ss OWi 20/97

    Verkehrsrecht; Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1995 - 5 Ss OWi 433/95
  • OLG Düsseldorf, 31.10.1995 - 5 Ss OWi 321/95
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   OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 5 Ss (OWi) 204/95 - (OWi) 87/95 I   

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OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 5 Ss (OWi) 204/95 - (OWi) 87/95 I (https://dejure.org/1995,5975)
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juni 1995 - 5 Ss (OWi) 204/95 - (OWi) 87/95 I (https://dejure.org/1995,5975)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 405 (Ls.)
  • VRS 89, 466
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss OWi 251/96

    Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer

    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 sowie vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).

    Bei der hiernach gebotenen Anwendung des Grundsatzes von Regel und Ausnahme bedarf es zur Begründung einer das Absehen von dem an sich gebotenen Fahrverbot rechtfertigenden Ausnahmesituation allerdings der näheren Darlegung, warum der Tatrichter diese in tatsächlicher Hinsicht für gegeben hält (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1995 a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 23.04.2008 - 1 Ss 59/08

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige Begründung eines

    Nicht näher belegte Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen (Senat, Beschluss vom 8. September 2005 - 1 Ss 106/05 -, veröffentlicht in juris; OLG Stuttgart NZV 1994, 371; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405; OLG Rostock NZV 2002, 137, 139; KG VRS 113, 314, 315, jeweils m. w. N.).

    So wäre es etwa rechtsfehlerhaft, von der Anordnung des Regelfahrverbots schon deshalb abzusehen, weil der Betroffene sein Fahrzeug für den Weg zur Arbeitsstätte benötigt oder weil "die von (ihm) benutzte Strecke so ausgebaut ist, dass sie zur Geschwindigkeitsüberschreitung verleitet und zur Tatzeit kein besonderes Verkehrsaufkommen herrschte" (OLG Düsseldorf NZV 1995, 405).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.1996 - 5 Ss OWi 191/96
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 ; vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).

    Allerdings haben - häufig vorliegende - Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug selbst zu steuern, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister, eine mäßige Verkehrsdichte zur Tatzeit oder eine gut ausgebaute und trockene Straße im Zeitpunkt der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl jeder für sich als auch in ihrem Zusammentreffen in der Regel kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1994 in VRS 87, 450 ; vom 3. Dezember 1993 in NZV 1994, 117 = VRS 86, 353 = VM 1994, 45 = JMBl. NW 1994, 70; vom 20. Juli 1993 in NZV 1993, 445 = VRS 86, 144 = VM 1994, 22 sowie vom 22. März 1995, 31. März 1995 und 2. Juni 1995 a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 08.09.2005 - 1 Ss 106/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Begründungsanforderungen bei Nichtverhängung des

    Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405 und VRS 90, 231).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.2002 - 1 Ss 184/02

    Grob pflichtwidriges Verkehrsverstoß: Anforderungen an die Urteilsdarlegungen

    Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres einfach als glaubhaft hinnehmen (OLG Stuttgart, aaO; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405 und VRS 90, 231).
  • OLG Zweibrücken, 12.12.2000 - 1 Ss 280/00

    Absehen von Regelfahrverbot

    Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405 und VRS 90, 231).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 5 Ss OWi 290/96
    Dies ist dem von einem Fahrverbot Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, da anderenfalls die Funktion des Fahrverbotes als wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme weitgehend ins Leere liefe (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1995 - 5 Ss (OWi) 204/95 - (OWi) 87/95 I).
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