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   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1995 - 25 B 1332/95   

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https://dejure.org/1995,6734
OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1995 - 25 B 1332/95 (https://dejure.org/1995,6734)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.06.1995 - 25 B 1332/95 (https://dejure.org/1995,6734)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 (https://dejure.org/1995,6734)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kraftfahrzeuge; Zulassungsfreiheit im öffentlichen Straßenverkehr; Betriebsuntersagung; Höchstgeschwindigkeit; Zulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 8; StVZO §§ 17, 18, 30 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 413
  • VRS 90, 237
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 30.06.1998 - 12 M 3445/98

    Höchstgeschwindigkeit; Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen; Bauartveränderung;

    Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung (wie OVG NRW, Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl.

    1996, 72 ff = NZV 1995, 413 = VRS 90, 237 ff = DAR 1995, 460 [Ls.]).

    Bei Fahrzeugen, die kraft einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) mit höherer Geschwindigkeit für den Verkehr zugelassen worden sind, ändert sich die Bauart grundsätzlich nicht ohne nachhaltige Veränderung von Verwendungszweck und Erscheinungsbild (wie OVG NRW, Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl.

    1996, 72 ff = NZV 1995, 413 = VRS 90, 237 ff = DAR 1995, 460 [Ls.]).

    Die im Vordergrund des Streites stehende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h i.S.d. § 18 Abs. 1 StVZO "durch die Bauart bestimmt" ist, ist mit dem Verwaltungsgericht, das sich insoweit der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl. 1996, 72 ff = NZV 1995, 413) angeschlossen hat, dahin zu beanworten, daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen (namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe), daß Vorrichtungen, die verhindern, daß ein konstrutiv hierauf ausgelegtes Kraftfahrzeug seine weiterbestehende höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, nicht zu einer Bauartveränderung führen und daß bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart für höhere Geschwindigkeit konzipiert und die kraft einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) für den Verkehr zugelassen worden sind, sich die Bauart grundsätzlich nicht ohne nachhaltige Veränderung auch des Erscheinungsbildes ändert.

    Das OVG NRW (Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl. 1996, 72 ff = NZV 1995, 413) hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:.

    Daß in der Zeit vor der Entscheidung des OVG NRW (Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl. 1996, 72 ff = NZV 1995, 413) die Verkehrsbehörden die Teilnahme solcher nicht zugelassener, für eine deutlich höhere Höchstgeschwindigkeit konzipierter "normaler" Personenkraftwagen, die durch technische Umbaumaßnahme auf eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h "gedrosselt" worden waren, am öffentlichen Straßenverkehr zurückhaltender beurteilt haben mögen und Technische Überwachungsvereine - wie auch im Falle der Antragsstellerin - die technische Wirksamkeit der vorgenommenen Umbaumaßnahmen bestätigt (und in KfZ-Brief und -Schein eingetragen) haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Der Sache nach ist die von dem OVG NRW (Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl. 1996, 72 ff = NZV 1995, 413) gefundene Auslegung überdies im Schrifttum (s. Roos/Krause, Das "6 km/h-Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum". Ein aktuelles Problem der Praxis rechtlich betrachtet, DAR 1989, 97 ff ) schon vor dieser Entscheidung vertreten worden.

    Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Antragsstellerin, daß die an ihrem Fahrzeug vorgenommenen Umbaumaßnahmen über jene Maßnahmen hinausreichten, die in dem von dem OVG NRW (Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl. 1996, 72 ff = NZV 1995, 413) entschiedenen Fall vorgenommen worden seien, und zur einer "grundlegenden konstruktiven Umgestaltung" des Fahrzeuges geführt hätten.

    Das OVG NRW (Beschl. v. 13. Juni 1995 - 25 B 1332/95 -, NVWBl. 1996, 72 ff = NZV 1995, 413) hat im übrigen bei einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit durch einzelne technische Vorkehrungen gerade nicht entscheidend darauf abgestellt, mit welchem Aufwand diese (nachträglich) erfolgt sind oder außer Kraft gesetzt werden könnten, so daß dem Hinweis auf die nur begrenzte Wirkung der in dem in jenem Verfahren zu beurteilenden Kraftfahrzeug angebrachte Anschlagschraube unter dem Gaspedal lediglich verstärkende, nicht tragende Bedeutung zukommt.

  • VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01

    Betriebsuntersagung für Einzelfahrzeug - motorisierter Krankenfahrstuhl

    Es genügt nicht, wenn technische Vorkehrungen verhindern, dass eine weiter bestehende höhere Fahrleistung faktisch nicht ausgenutzt werden kann (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 1995, NZV 95, 413).

    Das folgt einmal aus der geschichtlichen Entwicklung dieser Regelung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 1995, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 13.11.2000 - 21 VG 4201/00

    Nutzung eines motorisierten Krankenfahrstuhls im Straßenverkehr; Anforderungen an

    Diese Frage, ob das Gesetz eine durch die Bauart schlechthin vorgegebene Einschränkung auf die Höchstmaße fordert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.6.1995, NZV 1995, 413, zu § 18 Abs. 1 StVZO , sowie BayObLG, Urt. v. 22.8.1980 zum Pflichtversicherungsrecht) oder es aber ausreichen läßt, daß diese über eine im Einzelfall fest angebrachte besondere Vorrichtung sichergestellt wird (so wohl Bundesgerichtshof, Urt. v. 17.6.1997, BGHZ 136, 69 ff zu § 8 StVG ) braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
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