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   OLG Düsseldorf, 24.08.1995 - 1 Ws 605 - 606/95, 1 Ws 605/95, 1 Ws 606/95   

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OLG Düsseldorf, 24.08.1995 - 1 Ws 605 - 606/95, 1 Ws 605/95, 1 Ws 606/95 (https://dejure.org/1995,7217)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.1995 - 1 Ws 605 - 606/95, 1 Ws 605/95, 1 Ws 606/95 (https://dejure.org/1995,7217)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 1995 - 1 Ws 605 - 606/95, 1 Ws 605/95, 1 Ws 606/95 (https://dejure.org/1995,7217)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 138
  • VRS 90, 440
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 24.02.2015 - 2 Ws 82/15

    Verfahren über die Folgen des Ausbleibens eines Zeugen vor Gericht

    Gleichwohl kann das Verfahren im vorliegenden Fall hinsichtlich der festgesetzten Ordnungsmittel in entsprechender Anwendung des § 153 StPO eingestellt werden, weil sich das Verschulden des Beschwerdeführers als gering darstellt und der Verstoß gegen das Erscheinungsgebot prozessual folgenlos geblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1996, 138; NJW 1993, 546; Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 17; KK-Senge, § 51 Rdnr. 21 jeweils m.w.N.).

    Denn die Einstellung des Verfahrens über die Folgen des Ausbleibens erfasst neben den Ordnungsmitteln nicht auch die Kostenüberbürdung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 17 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1996, 138; NJW 1993, 546).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.1996 - 1 Ws 562/96
    Das Verschulden des Beschwerdeführers, welches zur Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins am 6. März 1995 geführt hat, ist gering und rechtfertigt die Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 153 StPO , 47 Abs. 2 OWiG (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1992 in NJW 1993, 546 sowie vom 24. August 1995 in NJW 1996, 138 = JMBl. NW 1995, 286, wistra 96, 36 m.w.N.).

    Angesichts des Umstandes, daß zwischen dem Zugang der Ladung und dem Termin ein Zeitraum von neun Monaten und ein Jahreswechsel lagen, erscheint das Verschulden des Beschwerdeführers gering (vgl. den einen Ordnungsmittelbeschluß derselben Strafkammer betreffenden Senatsbeschluß vom 24. August 1995 a.a.O.).

  • LG Rottweil, 28.09.2022 - 3 Qs 1/22

    Wegfall der Kostentragungspflicht bei Einstellung eines Ordnungsmittelverfahrens

    Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens gegen einen im Termin ausgebliebenen Zeugen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 153 StPO, 47 Abs. 2 OWiG zulässig, wenn das Verschulden des Zeugen gering und eine Ahndung nicht geboten erscheint (statt vieler: OLG Dresden, NStZ-RR 2015, 191; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 138, beck-online; MüKoStPO/Percic, 1. Aufl. 2014, StPO § 51 Rn. 45).
  • OLG Jena, 20.01.2003 - 1 Ws 8/03

    Einstellung eines Ordnungsmittelverfahrens wegen geringfügiger Schuld; Verstoß

    Vielmehr erscheint eine Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in entsprechender Anwendung des § 153 StPO angezeigt, was nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zulässig ist, wenn das Verschulden des Zeugen gering ist und eine Ahndung nicht geboten erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 90, 440 m. w. N.).
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