Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4306
OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96 (https://dejure.org/1996,4306)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.06.1996 - Ss 86/96 (https://dejure.org/1996,4306)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. Juni 1996 - Ss 86/96 (https://dejure.org/1996,4306)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,4306) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßstäbe für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 503 (Ls.)
  • VRS 92, 222
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93

    Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96
    Der Senat hat daraus gefolgert, dass für die Feststellung eines eine Sekunde überschreitenden Rotlichtverstoßes nicht der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Verkehrsteilnehmer die Haltelinie überquert, sondern derjenige, in dem er über die Fluchtlinie in die Kreuzung oder über die unterbrochene Quermarkierung in die Fußgänger-/Radwegfurt einfährt (NZV 1993, 446, Beschluss vom 19. August 1993 - Ss 150/93 -).
  • BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93

    Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96
    Er schließt sich unter Aufgabe dieser Rechtsprechung der Auffassung an, dass für die Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erforderlichen Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug die Haltelinie (Zeichen 294) passiert, sofern der Verkehrsteilnehmer anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich auch eingefahren ist (BayObLG NZV 1994, 200 f; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 f = NJW 1995, 1229; sowie OLG Celle NdsRpfl 1996, 128).
  • OLG Celle, 20.11.1995 - 1 VAs 14/95
    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96
    Er schließt sich unter Aufgabe dieser Rechtsprechung der Auffassung an, dass für die Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erforderlichen Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug die Haltelinie (Zeichen 294) passiert, sofern der Verkehrsteilnehmer anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich auch eingefahren ist (BayObLG NZV 1994, 200 f; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 f = NJW 1995, 1229; sowie OLG Celle NdsRpfl 1996, 128).
  • OLG Frankfurt, 19.10.1994 - 2 Ws (B) 651/94
    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96
    Er schließt sich unter Aufgabe dieser Rechtsprechung der Auffassung an, dass für die Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erforderlichen Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug die Haltelinie (Zeichen 294) passiert, sofern der Verkehrsteilnehmer anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich auch eingefahren ist (BayObLG NZV 1994, 200 f; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 f = NJW 1995, 1229; sowie OLG Celle NdsRpfl 1996, 128).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99

    Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung

    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2021 - 2 RBs 191/20

    Rotlichverstoß, Haltelinie, Abstand, Google Earth, Google Maps

    Zutreffend ist, dass für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Haltelinie überfahren wird (vgl. BayObLG NZV 1994, 200; OLG Köln NZV 1995, 327; OLG Frankfurt NJW 1995, 1229; OLG Celle VRS 91, 312; OLG Oldenburg ZfSch 1996, 433; OLG Hamm DAR 2008, 35).
  • OLG Köln, 19.03.1998 - Ss 129/98

    Qualifizierter Rotlichtverstoß

    Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als 1 Sekunde - ist in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) angebracht ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BayObLG NZV 1994, 200; DAR 1995, 496 = VRS 90, 54; OLG Celle NZV 1996, 247 = VRS 91, 312; OLG Düsseldorf DAR 1997, 116 = VRS 93, 212 und DAR 1997, 322 = NZV 1998, 78; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Hamburg DAR 1997, 324; OLG Hamm VRS 91, 394; OLG Karlsruhe DAR 1995, 261 = VRS 89, 140; OLG Oldenburg VRS 92, 222; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; Senatsentscheidung vom 09.05.1996 - Ss 207/96).
  • OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93
    (Hinweis für Benutzer von OLG-Dat: Änderung der Rechtsprechung des Senats für Bußgeldsachen; vgl. Beschluß vom 21.6.1996, Az. Ss 86/96) Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen Nichtbefolgens des schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage eine Geldbuße von 250,-- DM und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (§§ 24, 25 StVG, 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage, 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht