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   BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97   

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BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97 (https://dejure.org/1997,4147)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97 (https://dejure.org/1997,4147)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - 2 ObOWi 65/97 (https://dejure.org/1997,4147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Annahme von Tateinheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG §§ 19, 20; StPO § 264; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a
    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 93 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 279
  • NZV 1997, 489
  • VersR 1997, 1505
  • BayObLGSt 1997, 40
  • VRS 93, 369
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Da dem Betroffenen vorgeworfen wird, schneller gefahren zu sein, als er mit dem von ihm geführten Fahrzeug fahren durfte, die Verstöße mithin fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen sind, ist unerheblich, daß es an der Angabe des Tatortes fehlt (vgl. BayObLGSt 1995, 150, 151).

    Dieser Zeitraum ergab sich auch für den Betroffenen und das Gericht im vorliegenden Fall unzweifelhaft aus der im Bußgeldbescheid in Bezug genommenen Diagrammscheibe, die zur Konkretisierung des Inhalts des Bescheides herangezogen werden kann (BayObLGSt 1995, 150, 151), sowie aus den im Bescheid angegebenen Zeitpunkten für den Beginn und das Ende der Fahrt.

    Hiergegen bestehen Bedenken, da es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Tat begangen werden, regelmäßig um materiell-rechtlich selbständige Handlungen handelt, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 9).

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen -

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    »Auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid ist die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).«.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß bei anhand von Diagrammscheiben festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich (nicht verkehrsbedingt) zum Stillstand gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119; 1996, 503, 504; VRS 90, 296, 297; OLG Köln NZV 1994, 292 ; BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).

    Hiergegen bestehen Bedenken, da es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Tat begangen werden, regelmäßig um materiell-rechtlich selbständige Handlungen handelt, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 9).

  • BayObLG, 30.05.1974 - RReg. 6 St 557/74
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Diese Grundsätze gelten auch im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen (BayObLGSt 1974, 58, 60).

    b) Ob der den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG mithin genügende Bescheid als Grundlage für die Verurteilung des Betroffenen dienen konnte, ist nicht eine Frage der Konkretisierung des tatsächlichen Vorwurfs, sondern eine solche der Tatidentität (BayObLGSt 1974, 58, 60; 1994, 135, 138).

    Es nimmt erst dann eine unzulässige Umgestaltung des Prozeßstoffes vor, wenn es seiner Beurteilung eine andere Fahrt zugrunde legt, d.h. einen durch einen "Anhaltevorgang" unterbrochenen früheren Fahrtabschnitt (vgl. BayObLGSt 1974, 58, 61; siehe auch OLG Stuttgart DAR 1972, 193).

  • BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht nur dann, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll (BGHSt 23, 336, 339; BayObLGSt 1995, 91 und 150 f.).

    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1993 - 2 Ss OWi 247/93

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Im Rahmen von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist demgemäß davon auszugehen, daß mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß bei anhand von Diagrammscheiben festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich (nicht verkehrsbedingt) zum Stillstand gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119; 1996, 503, 504; VRS 90, 296, 297; OLG Köln NZV 1994, 292 ; BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).

  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • OLG Düsseldorf, 08.07.1988 - 5 Ss OWi 237/88
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • OLG Celle, 26.07.1994 - 1 Ss OWi 138/94
    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • BayObLG, 15.12.1975 - 1 ObOWi 385/75

    Tateinheit bei ineinander übergehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • BayObLG, 22.12.1992 - 2 ObOWi 438/92

    Höchstgeschwindigkeit; Überschreiten; Dauerordnungswidrigkeit; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde in einem

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

  • OLG Düsseldorf, 15.09.1994 - 2 Ss OWi 282/94
  • OLG Koblenz, 24.09.2018 - 1 OWi 6 SsBs 99/18

    Fortlaufende Geschwindigkeitsüberschreitung, natürliche Handlungseinheit

    Bei einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang, wie sie vorliegend bei einem Verstoß gegen eine fortdauernde, in demselben Autobahnabschnitt angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb von höchstens einer Minute gegeben ist, liegt jedoch ein einziges zusammengehöriges Tun, mithin eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat vor (vgl. BayObLG VRS 93 [1997], 369; OLG Celle DAR 2011, 407; OLG Hamm Zfs 2009, 651; Gürtler, in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., vor § 19 Rdn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Da dem Betroffenen vorgeworfen wird, schneller gefahren zu sein, als er mit dem von ihm geführten Fahrzeug günstigstenfalls fahren durfte, die Verstöße mithin keinen orts- oder situationsbezogenen Charakter tragen, war eine Mitteilung der jeweiligen Tatorte im vorliegenden Fall entbehrlich (vgl. BayObLG DAR 96, 31 und NZV 97, 489, 490).

    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98

    Erfüllung der Umgrenzungs- und Informationsfunktion eines Bußgeldbescheids

    Der Sachverhalt ist unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, daß nicht unklar bleiben kann, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BayObLGSt 1995, 91/92; 1997, 40/41).

    Dies bedeutet, daß sich aus der Diagrammscheibe für den Zeitraum von 11.45 Uhr bis 14.10 Uhr mindestens drei Taten im verfahrensrechtlichen Sinn ergeben; denn bei (anhand von Diagrammscheiben festgestellten) Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im prozessualen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich - nicht verkehrsbedingt - zum Stillstand gekommen ist (BayObLGSt 1997, 40 = NZV 1997, 489 = VRS 93, 369 ; BayObLSt 1997, 17; 1994, 135/137).

  • BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während

    Im Rahmen von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist dem gemäß davon auszugehen, dass mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen ist (BayObLGSt 1997, 40/42 = NZV 1997, 489/490; OLG Köln NZV 1989, 401).
  • BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/23

    Auswirkungen der unterbliebenen Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid

    Der Sachverhalt ist unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BayObLGSt 1995, 91, 92; 1997, 40, 41f.).
  • BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/22

    Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei ungesetzlichem

    Der Sachverhalt ist unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BayObLGSt 1995, 91, 92; 1997, 40, 41f.).
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