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   BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96   

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BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 (https://dejure.org/1997,1435)
BayObLG, Entscheidung vom 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 (https://dejure.org/1997,1435)
BayObLG, Entscheidung vom 05. März 1997 - 1 ObOWi 785/96 (https://dejure.org/1997,1435)
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Verkehrsmessung durch Private

§ 244 Abs. 2 StPO, Beweiserhebungs-, -verwertungsverbot, Art. 33 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschwindigkeitskontrollen durch beauftragte Private (Leiharbeitnehmer) als bloße technische Verwaltungshilfe; Erforderlichkeit hoheitlicher Befugnisse beim Messen von Geschwindigkeit und Fertigung eines Lichtbilds vom Fahrer; Ermittlung und Verfolgung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der Gemeinde und befristeter Arbeitnehmerüberlassung - Beweisverwertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Kommunale OWi-Feststellungen

  • archive.org (Leitsatz)

    Art. 33 Abs. 4 GG; § 47 OWiG; § 26 StVG; § 3 StVO
    Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 638
  • NStZ-RR 1997, 312
  • NZV 1997, 276
  • VersR 1998, 71
  • DÖV 1997, 601
  • BayObLGSt 1997, 46
  • VRS 93, 416
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • KG, 23.10.1996 - 3 Ws (B) 406/96

    Das beweismäßige Ergebnis einer in gesetzwidriger Weise durch Angestellte eines

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Deshalb sind die systematischen Geschwindigkeitsmessungen durch beauftragte Privatunternehmer als Übernahme von Funktionen der Ermittlung und Verfolgung, also funktionell originärer Staatsaufgaben, und nicht nur als rein technischer Hilfsdienst zu werten, auch wenn die zuständige Verwaltungsbehörde Ort, Zeit und Dauer des Geräteeinsatzes vorgibt (vgl. KG DAR 1996, 504 m.w.N.; Amtsgericht Tiergarten DAR 1996, 326 ; OLG Frankfurt NJW 1992, 1400, 1401; Steiner DAR 1996, 272, 274; Scholz NJW 1997, 14, 16; Radtke NZV 1995, 428, 429; Janker DAR 1989, 172, 178).

    Die gebotene Abwägung zwischen dem durch die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in seinen grundgesetzlich geschützten Rechten unmittelbar betroffenen Bürger und dem allgemeinen Interesse an der Verfolgung schwerwiegender Verkehrsverstöße hat das Amtsgericht ersichtlich deshalb unterlassen, weil es von einem willkürlichen Verhalten der zuständigen Verwaltungsbehörde und damit von einem ganz gravierenden Verfahrensverstoß zu Lasten des Betroffenen ausgegangen ist (vgl. OLG Frankfurt NZV 1995, 368 ; KG DAR 1996, 504, 506).

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Das Bußgeldverfahren ist kein Strafverfahren (vgl. BVerfGE 9, 167, 171; 22, 49, 79).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Gegen das Gebot des fairen Verfahrens, das seine Rechtfertigung aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes findet (BVerfGE 26, 66, 71; 46, 202, 210) und das auch für das Bußgeldverfahren gilt, hat die Gemeinde nicht verstoßen.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Gegen das Gebot des fairen Verfahrens, das seine Rechtfertigung aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes findet (BVerfGE 26, 66, 71; 46, 202, 210) und das auch für das Bußgeldverfahren gilt, hat die Gemeinde nicht verstoßen.
  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Das Bußgeldverfahren ist kein Strafverfahren (vgl. BVerfGE 9, 167, 171; 22, 49, 79).
  • BGH, 17.03.1971 - 3 StR 189/70

    Blutabnahme durch Medizinalassistent - § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, besteht nicht (vgl. BGHSt 19, 325, 331; 24, 125, 128; 25, 325, 331; 31, 304, 307; 37, 30, 32; 38, 214, 219; …
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Soweit das Gesetz nicht selbst ein Verwertungsverbot vorsieht (wie z.B. in § 136a Abs. 3 Satz 2, § 252 StPO , § 393 Abs. 2 AO , § 51 BZRG ), kann die Frage, ob eine rechtswidrige, in Grundrechte des Betroffenen eingreifende Ermittlungsmaßnahme als Ausnahme von dem Grundsatz umfassender Beweisaufnahme ein Verbot zur Verwertung des durch sie gewonnenen Beweisergebnisses zur Folge hat, nicht allgemein, sondern nur anhand des Einzelfalles entschieden werden (BGH NJW 1978, 1390; OLG Köln aaO.).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, besteht nicht (vgl. BGHSt 19, 325, 331; 24, 125, 128; 25, 325, 331; 31, 304, 307; 37, 30, 32; 38, 214, 219; …
  • BGH, 30.04.1990 - StB 8/90

    Strafprozessuale Verwertbarkeit völkerrechtswidrig erlangter Aufzeichnungen von

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, besteht nicht (vgl. BGHSt 19, 325, 331; 24, 125, 128; 25, 325, 331; 31, 304, 307; 37, 30, 32; 38, 214, 219; …
  • OLG Frankfurt, 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95

    Anforderungen an kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen und

    Auszug aus BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96
    Die gebotene Abwägung zwischen dem durch die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in seinen grundgesetzlich geschützten Rechten unmittelbar betroffenen Bürger und dem allgemeinen Interesse an der Verfolgung schwerwiegender Verkehrsverstöße hat das Amtsgericht ersichtlich deshalb unterlassen, weil es von einem willkürlichen Verhalten der zuständigen Verwaltungsbehörde und damit von einem ganz gravierenden Verfahrensverstoß zu Lasten des Betroffenen ausgegangen ist (vgl. OLG Frankfurt NZV 1995, 368 ; KG DAR 1996, 504, 506).
  • BGH, 17.02.1989 - 2 StR 402/88

    Verbotene Rundfunkaufnahmen

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

  • OLG Frankfurt, 10.03.1992 - 2 Ws (B) 123/92
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 77/95

    Revisionsbegründung - Verfahrensrüge - Verwertungsverbot - Gerichtliche

  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

  • OLG Köln, 12.09.1980 - 3 Ss 474/80

    Trunkenheitsfahrt; Flucht; Grenzüberschreitung; Blutprobe

  • AG Berlin-Tiergarten, 24.04.1996 - 304a OWi 467/96

    Straßenverkehrsrecht; Verfolgung eines Parkverstoßes durch Privatfirma

  • OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17

    Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

    Dabei sind das Gewicht des Verfahrensverstoßes und seine Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen einerseits und andererseits die Erwägung, dass der Staat eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten hat, zu beachten (BGH NStZ 1988, 142 [BGH 06.08.1987 - 4 StR 333/87] mit Anm. Dörig; BGH NStZ 1989, 375 mit Anm. Roxin 378 f.; BayObLGSt 1997, 46 Rn. 16).
  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1600/19

    Kommunale Verkehrsüberwachung unter Heranziehung eines privaten Dienstleisters

    Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung sowie die Ermittlung und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße zum Gesamtkomplex der öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben gehören (vgl. BVerfGE 49, 24, 56f.) und deshalb grundsätzlich nicht auf private Unternehmer übertragen werden dürfen (vgl. nur BayObLG NZV 1997, 276; NZV 1999, 258).

    Soweit nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayZustV die Gemeinden neben dem nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayZustV zuständigen Bayer. Polizeiverwaltungsamt auch zur Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen befugt sind, wird die einzelne Gemeinde mit der Zuweisung der primären Verfolgungszuständigkeit jeweils zur "Herrin" des Ermittlungsverfahrens, § 46 Abs. 2 OWiG (BayObLG NZV 1997, 276; KK/Lampe OWiG 5. Aufl. § 35 Rn.10).

    b) Allerdings können private Dienstleister den Gemeinden hierzu nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Personal überlassen, wobei es bei dem Einsatz von Leiharbeiternehmern maßgeblich darauf ankommt, dass diese - unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der privaten Entleihfirma - hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt sind (BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 = BayObLGSt 1999, 38 = NZV 1999, 258 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr. 84 und 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 = BayObLGSt 1997, 46 = NZV 1997, 276 = DAR 1997, 206 = VD 1997, 153 = BayVBl 1997, 412 = DÖV 1997, 601 = MDR 1997, 638 = NStZ-RR 1997, 312 = VerkMitt 1997, Nr. 96 = VRS 93 [1997], 416 = VersR 1998, 71 = NStZ 1998, 452; so auch Ziff. 1.15.3 d. Bek.).

    Derartige Mängel bei der Wahrnehmung von Ermittlungshandlungen durch Private sind grundsätzlich geeignet, ein Beweiserhebungsverbot zu begründen (grundlegend BayObLG, Beschluss vom 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 a.a.O.); insoweit liegt auch ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben in Nr. 1.15.3 d. Bek.

    Damit wird es gegebenenfalls auf eine Abwägung ankommen, in die nach der grundlegenden Entscheidung des BayObLG aus dem Jahre 1997 (BayObLG, Beschluss vom 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 a.a.O.), an welcher der Senat festhält, die Beeinträchtigung der Individualinteressen des Betroffenen einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften andererseits einzustellen sein werden.

  • BayObLG, 11.07.1997 - 1 ObOWi 282/97

    Unzulässige Feststellung von Parkverstößen durch Private auch bei Auswertung und

    »Die Feststellung von Parkverstößen durch private Firmen im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Ermittlung und Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten ist derzeit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung auch dann unzulässig, wenn die zuständige Gemeinde die Auswertung der festgestellten Parkverstöße und den Erlaß des Bußgeldbescheids vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluß vom 5.3.1997 - 1 ObOWi 785/96 = DAR 1997, 206 ).«.

    Dies hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 5.3.1997 zwar bislang nur für Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung entschieden (BayObLG DAR 1997, 206 ), doch müssen diese Erwägungen in gleichem Umfang für die Beauftragung privater Firmen bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs gelten.

    Vielmehr bedarf es im Einzelfall neben der Feststellung eines gravierenden Verfahrensverstoßes einer Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Individualinteressen des Betroffenen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften andererseits (BayObLG DAR 1997, 206).

  • BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98

    Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

    a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung und die Ermittlung und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße zum Gesamtkomplex der öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben gehören und deshalb grundsätzlich nicht auf private Unternehmer übertragen werden dürfen (BayObLGSt 1997, 46; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 26 StVG Rn. 2).

    Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.3.1997 (BayObLGSt 1997, 46) steht dieser Entscheidung nicht entgegen.

    Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß der die Messung durchführende Leiharbeitnehmer nicht in einer den Anforderungen der oben zitierten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Weise in die Gemeinde F. integriert war, wird das Amtsgericht unter Berücksichtigung der in BayObLGSt 1997, 46/49 f. herausgestellten Grundsätze zu erwägen haben, ob das Gewicht dieses Verfahrensverstoßes tatsächlich die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes rechtfertigt.

  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

    Daneben sieht das Gericht die vom BayObLG entwickelten und den Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Rechnung tragenden Grundsätze für die ausnahmsweise Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei einer verfahrensfehlerhaften und somit unzulässigen Beweisverwertung als beachtlich an (nachfolgend Zitat BayObLG NZV 1997, 276, 278):.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2003 - 2 Ss OWi 388/02

    Feststellung von Ordnungswidrigkeiten als typische Hoheitsaufgabe aus dem

    In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsbehörde "Herrin" des Verfahrens bleibt (vgl. BayObLG, DAR 1997, 206, 207; Steiner, DAR 1996, 272, 273; KK OWiG-Lampe § 46 Rdn.18).
  • OLG Oldenburg, 11.03.2009 - 2 SsBs 42/09

    Bestehen eines Beweisverwertungsverbots bei einer Geschwindigkeitsmessung durch

    Die Beleihung Privater mit öffentlichrechtlichen Kompetenzen bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Steiner DAR 1996, 272, 274. Scholz a.a.O. Seite 15, 16. BayObLG DAR 1997, 206. Ludovisy DAR 1997, 208. Strauß Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum, Berlin 2000, S.224).
  • BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren;

    Mangels physisch-räumlicher und organisatorischer Eingliederung des von der Privatfirma der Gemeinde überlassenen Arbeitnehmers bejahte der 1 .Bußgeldsenat zwar für die von diesem durchgeführte Geschwindigkeitsmessung einen Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot, verneinte jedoch nach Abwägung der Individualinteressen, insbesondere der verfahrensrechtlichen Stellung des Betroffenen einerseits und des Interesses der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften andererseits ein Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1997, 46 = DAR 1997, 206 ).

    Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens, das auch für das Bußgeldverfahren gilt, wäre nicht ersichtlich (BayObLGSt 1997, 46/53).

  • VG München, 17.12.2014 - M 21 K 12.4365

    Bewerberauswahl für den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV

    Auch wenn gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV die Gesellschaft ihre Vorschläge mit ausführlicher Begründung dem Beklagten vorzulegen hat und dieser über seine Präsidentin bzw. einen Dienststellenleiter gem. § 3 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV im Einvernehmen mit der Gesellschaft, im Rahmen der Bestenauslese und unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gesellschaft über die Zulassung zur Vorstellung vor dem Ausschuss formal entscheidet, handelt es sich doch um eine systematische Auslagerung einer Eignungsbewertung mit Rankingerstellung (vgl. insofern in anderem Zusammenhang auch: Di Fabio, Die Übertragung immissionsschutzrechtlicher Überwachungsverantwortung auf Private, DB 1996, Beilage Nr. 16/96 vom 15.11.1996, S. 1 [9 f.]; Seidel a.a.O., S. 117 ff.; zur - ohne gesetzliche Grundlage: rechtswidrigen - systematischen Übertragung von hoheitlichen Überwachungsaufgaben bzgl. des fließenden und ruhenden Verkehrs auf private Unternehmen, vgl. BayObLG v. 05.03.1997, Az. 1 ObOWi 785/96 = DÖV 1997, 601 f.; Steiner, DAR 1996, 272 [274]), die auf eine - so auch gewollte - faktische Bindungswirkung hinausläuft.
  • OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 10 U 13/21

    Bereitstellung von Technik zur mobilen Verkehrsüberwachung; Keine Inanspruchnahme

    Vielmehr stellt bereits die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen eine Maßnahme zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dar, über die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung - wie auch im L...-Beschluss ausgeführt ist - die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen umfasst (ebenso BayObLG, Beschluss vom 06.05.2019 - 201 ObOWi 276/19 - a.a.O.; Beschluss vom 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 - NStZ-RR 1997, 312; s. auch Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 47 OWiG, Rn. 3, wonach die Vorschrift für sämtliche Verfahrensstadien und -formen, einschließlich der Frage der Verfolgungsaufnahme gelte; anders noch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.1992 - 2 Ws (B) 123/92 OWiG - NJW 1992, 1400, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht der Verfolgung zuzuordnen seien, wohl aber als Teil der Überwachung des Straßenverkehrs grundsätzlich Aufgabe und hoheitliche Tätigkeit der Polizeibehörden).
  • OLG Köln, 15.04.2014 - 1 RBs 89/14

    Zulässigkeit der Beteiligung von Privatunternehmen am Betrieb einer

  • AGH Rheinland-Pfalz, 28.10.2022 - 1 AGH 7/21
  • AG Alsfeld, 07.10.2003 - 202 JsOWi 8785/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Beweisverwertungsverbot bei Messung durch

  • OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
  • ArbG Marburg, 24.06.1999 - 3 Ca 65/99

    Beweisverwertungsverbot - Videoüberwachung - Kündigung

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