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   OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99 - 193   

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OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99 - 193 (https://dejure.org/1999,1379)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.08.1999 - Ss 374/99 - 193 (https://dejure.org/1999,1379)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. August 1999 - Ss 374/99 - 193 (https://dejure.org/1999,1379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VRS 93, 108
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (59)

  • OLG Köln, 08.05.1987 - Ss 653/86

    Rückrechnung der Tatzeit-BAK; Abbauwert; Blutprobe; Schuldfähigkeit; Resorption

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrundezulegen (SenE VRS 74, 23, 24 m. w. Nachw.).

    Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0, 2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille zugrunde gelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986, 147 = VRS 70, 207; VRS 71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 = VM 1987, 46 sowie VRS 74, 23 = BA 24, 294; vgl. dazu weiter Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 21 Rdnr. 9 f).

    Sofern das Ende der Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit aufgrund einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angekl. davon auszugehen, daß die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 426; SenE VRS 74, 23).

  • BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Auszug aus OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367; SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - v. 30.07.1999 - Ss 339/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Das setzt allerdings voraus, daß die tatrichterlichen Schuldfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 43, 293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE a.a.O. u. VRS 77, 452, 453).

    Als unwirksam ist eine Beschränkung auf den Strafausspruch allerdings anzusehen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, daß sie dem Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Rechtsfolge liefern (BGHSt 33, 59 = NJW 1985, 1089; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; BGHSt 43, 293 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; SenE VRS 60, 445; SenE 77, 452, 453; Ruß a.a.O. § 318 Rdnr. 7a).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - v. 30.07.1999 - Ss 339/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311 = VRS 71, 22 = VRS 71, 357; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [144]).

    Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0, 2 %o und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 %o zugrunde gelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986, 147 = VRS 70, 207; VRS 71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 = VM 1987, 46; SenE VRS 74, 23 = BA 24, 294; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [144]; vgl. dazu weiter Tröndle/Fischer a.a.O. § 21 Rdnr. 9 f).

    Sofern das Ende der Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit aufgrund einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angekl. davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 426; SenE VRS 74, 23; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [144]).

    Daher ist bei Werten ab 2, 5 %o in der Regel § 20 StGB zu erörtern (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; zuletzt SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [144]; SenE v. 30.05.2000 - Ss 237/00 - vgl. a. Jagusch/Hentschel a.a.O. § 316 Rdnr. 29 m. w. Nachw.), wenngleich Schuldunfähigkeit bei 2, 5 %o meist noch nicht vorliegen wird (BGH VRS 23, 209).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [143]).

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Zwar kann aus der Blutalkoholkonzentration allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Köln VRS 98, 140, 145; OLG Hamm VRS 107, 431; Senat StraFo 2001, 203); entsprechende indiziell bedeutsame Umstände, die in ihrer Zusammenschau die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr belegen, hat das Amtsgericht vorliegend jedoch festgestellt:.
  • OLG Köln, 27.12.2005 - 83 Ss 72/05
    Prüfungspflicht des Revisionsgerichts vgl. BGHSt 27, 70 [72] = NJW 1977, 442 = VRS 52, 265 [266]; BayObLG NStZ 1999, 514 [515] u. NStZ 2000, 210 [211]; st. Rechtsprechung des Senats: SenE v. 14.10.1988 - Ss 581/88 = NStZ 1989, 90 [91] = MDR 1989, 284; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [142]; zuletzt SenE vom 15.11.2005 - 82 Ss 64/05 - Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 318 Rdnr. 33).

    Sie bilden deshalb eine genügend sichere Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung (vgl. hierzu BGHSt 33, 59; SenE v. 22.01.1999 - Ss 616/98 - = NStZ-RR 2000, 49; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [142 f.]; SenE v. 28.09.1999 - Ss 390/99 - = VRS 98, 122 [123]; Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

  • OLG Köln, 10.01.2003 - Ss 530/02

    Darlegungsanforderungen für die Erhebung eines Einwandes der örtlichen

    So ist bei Blutalkoholwerten von 3 Promille und darüber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend und daher stets zu prüfen (vgl. BGH NStZ 1995, 539 (540(; BGH NStZ 2000, 136; SenE v. 20.8.1999 - Ss 374/99 = Blutalkohol 2000, 371 (374( = VRS 98, 140 (144 f.(; Tröndle/Fischer a. a. O., § 20 Rdnr. 20; Bick JA 1995, 583 (584(; jw. m. w. N.).

    Deshalb sind die Voraussetzungen des § 20 StGB bei Blutalkoholwerten ab 2, 5 Promille in der Regel zu erörtern (vgl. SenE v. 28.8. 1990 - Ss 381/90 = VRS 80, 34 (36(; SenE v. 20.8. 1999 a. a. O.; Bick a. a. O., m. w. N.).

  • OLG Köln, 22.01.2002 - Ss 1/02

    Merkmale der für § 315 c StGB charakteristischen konkreten Gefährdung

    Kommt bei einer Trunkenheitsfahrt das Vorliegen von § 21 StGB in Betracht, muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen zum Tatzeitpunkt , zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten, damit die Tatzeit-BAK bestimmt werden kann (SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [144]; SenE v. 30.05.2000 - Ss 237/00 - SenE v. 23.01.2001 - Ss 494/00 - = DAR 2001, 230 [231]).
  • OLG Köln, 15.11.2002 - Ss 458/02

    Wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist ebenso wie eine solche Beschränkung der Berufung unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung a.a.O.; vom 28.09.1999 - Ss 390/99 = VRS 98, 122 und vom 20.08.1999 - Ss 374/99 = VRS 98, 140; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).
  • OLG Köln, 05.02.2010 - 1 RVs 25/10

    Verpflichtung des Tatrichters zur Festzustellung von den Schuldumfang näher

    Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit Verkehrsunfall oder auch folgenlos, vgl. SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/08 -) ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/09 -).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 92/07

    Fr die Beurteilung der alkoholbedingten Beeintrchtigung der Schuldfhigkeit eines

    Nach gesicherten medizinischnaturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0, 2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Köln, VRS 98, 140).
  • OLG Köln, 16.05.2008 - 81 Ss 17/08

    Strafrecht - Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Zwar kann die die Revision ebenso wie die Berufung nach denselben Grundsätzen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [142]; SenE v. 10.04.2001 - Ss 136/01 - SenE v. 15.11.2002 - Ss 458/02 B - = DAR 2003, 87 = NZV 2003, 103).
  • OLG Köln, 21.12.2010 - 1 RVs 220/10

    Gefahr im Verzug; Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei ohne vorherige

    In einem solchen Fall ist für die Strafzumessung ein entsprechend geringer Schuldumfang ohne wesentliche Besonderheiten zugrunde zu legen (so insgesamt: SenE vom 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140; SenE vom 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE vom 05.02.2010 - III-1RVs 25/10 - = VerkMitt 2010, Nr. 51 = Blutalkohol 47, 296).
  • OLG Köln, 22.01.2010 - 1 RVs 5/10

    Eilkompetenz wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges; Richterlicher Vorbehalt

  • AG Aachen, 24.07.2007 - 41 Gs 1299/07

    Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt i.S.de. § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wegen

  • OLG Köln, 13.11.2012 - 1 RVs 228/12

    Beweisverwertungsverbot bei auf Gefahr in Verzug gestützter Anordnung einer

  • OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03

    Anforderungen an die Feststellung bei Beschränkung der Berufung auf den

  • OLG Köln, 22.01.2010 - 83 Ss 105/09

    Blutalkoholkkonzentration wird zugunsten des Angeklagten bei der Ermittliung der

  • OLG Schleswig, 03.03.2016 - 1 Ss 11/16
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Rechtsprechung
   BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96   

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https://dejure.org/1996,2394
BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25. November 1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 486
  • NStZ 1997, 359
  • NZV 1997, 244
  • VersR 1997, 1158
  • VRS 93, 108
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 16.04.1992 - 1St RR 77/92

    Trunkenheit im Verkehr; Fahruntüchtigkeit; Grad; Umstände; Gefährlichkeit

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlaßt war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr (vgl. BayObLG NZV 1992, 453 ) - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrtstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen (zu allem Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316 Rn. 11 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 316 StGB Rn. 38 f.; Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 7. Aufl. Rn. 443 f.).
  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BayObLG, 08.08.1984 - RReg. 1 St 153/84
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 2 St 20/77
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367; SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - v. 30.07.1999 - Ss 339/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Köln, 03.07.2009 - 83 Ss 51/09

    Erforderliche Angaben im Urteil nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08).

    Für das Ausmaß der abstrakten Gefahr und den Schuldumfang kommt es weniger auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (den Grad der Fahruntüchtigkeit) als auf die Fahrweise, die Art (Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an (BayObLG NZV 1997, 244; OLG Karlsruhe VRS 81, 19 [20] und VRS 79, 199 [200]; Fischer , StGB, 56. Aufl., § 316 Rdnr. 54).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355).

  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des Amtsgerichts zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angeklagten hinausgehende Feststellungen insbesondere zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotiven) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (Anschluss u.a. an BayObLG NStZ 97, 359; NZV 1999, 482 f. und zuletzt OLG München zfs 2012, 472 f.).

    Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer - folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können (vgl. hierzu BayObLG NStZ 97, 359 sowie instruktiv NZV 1999, 482 f.; vgl. zuletzt auch OLG München zfs 2012, 472 f. sowie Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/2012).

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [143]).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (OLG Bamberg a.a.O.; ebenso: BayObLG NStZ 1997, 359; OLG München NZV 2014, 51), darf sich der Tatrichter bei den Verkehrsdelikten der Trunkenheit im Verkehr oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben Angaben zur Tatzeit und zum Führen des Tatfahrzeugs an einem bestimmten Ort nicht allein auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beschränken.
  • OLG Köln, 01.03.2013 - 1 RVs 36/13

    Rückrechnung der Blutalkoholwerte als Grundlage für die Ermittlung von

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08 -).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2005 - 2 St OLG Ss 13/05

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

    Im Fall der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt darf sich der Tatrichter - hinsichtlich der Tat selbst - nicht damit begnügen, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe; dann ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch i.d.R. unwirksam (BayObLG, NZV 1997, 244 ; BayObLGSt 1999, 99; OLG Köln, StraFo 1998, 120 ).

    Weil das nicht geschehen ist - die einzige vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ergänzend getroffene Feststellung, die Wegstrecke sei "relativ gering" gewesen, ist nichtssagend (vgl. BayObLG, NZV 1997, 244 ) - und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruht, kann das Urteil keinen Bestand haben.

  • OLG Köln, 27.01.1998 - Ss 720/97

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

    Nach anerkannter und richtiger Auffassung ist eine Beschränkung nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; BGH NStZ 1994, 130; Senat VRS 77, 452; SenE vom 30.08.1996 -Ss 424/96- und vom 04.11.1997 -Ss 547/97-; BayObLG VRS 93, 108; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 7; § 318 Rn. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (vgl. BayObLG VRS 93, 108; OLG Karlsruhe VRS 79, 199, 200).

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 1 RVs 25/10

    Verpflichtung des Tatrichters zur Festzustellung von den Schuldumfang näher

    Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit Verkehrsunfall oder auch folgenlos, vgl. SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/08 -) ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/09 -).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter vielmehr im Einzelfall gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der ungeachtet fehlender Fahrerlaubnis beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann zu treffen, wenn Feststellungen dieser Art, insbesondere aufgrund der Einlassung eines - wie hier - uneingeschränkt geständigen Angeklagten ohne weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind ( Senat a.a.O.; Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/12; BayObLG NStZ 1997, 359 und NZV 1999, 482 f.;OLG München zfs 2012, 472 f.; insoweit einschränkend nunmehr allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2004 - 4 Ss 581/03

    Trunkenheit im Verkehr: Eignung des Vortestgeräts Alcotest 7410 zum Nachweis der

  • OLG Koblenz, 13.06.2002 - 1 Ss 69/02

    Berufungsbeschränkung, Unwirksamkeit, Darstellungsmangel, doppelrelevante

  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 529/00

    Gewichtung des Schuldgehaltes einer abzuurteilenden Tat; Bewertung der

  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ss 553/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch,

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss 569/98

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, knapp 2 %o Blutalkoholkonzentration BAK,

  • OLG Köln, 17.11.2006 - 82 Ss OWi 95/06
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