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   OLG Hamm, 14.01.1997 - III-2 Ss 1518/96   

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https://dejure.org/1997,8241
OLG Hamm, 14.01.1997 - III-2 Ss 1518/96 (https://dejure.org/1997,8241)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.1997 - III-2 Ss 1518/96 (https://dejure.org/1997,8241)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 1997 - III-2 Ss 1518/96 (https://dejure.org/1997,8241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Auslegung eines von einem Verurteilten eingelegten Rechtsmittels gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgericht

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 93, 113
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.06.1961 - 1 StR 95/61

    Mangelhafte Revisionsbegründung II

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1997 - 2 Ss 1518/96
    Vielmehr ist es berechtigt und verpflichtet, die Frage der Zulässigkeit der Revision ohne Beschränkungen nach allen Richtungen zu überprüfen (BGHSt 16, 115, 118).

    Denn nur wenn das der Fall ist, kann das Revisionsgericht, wenn es hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen für diese Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen haben, diese Entscheidung aufheben und dann ggf. zur Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst schreiten (vgl. zu dieser Befugnis BGHSt 16, 115, 118).

  • KG, 18.02.2022 - 161 Ss 29/22

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung gegen ein gemäß § 412 StPO ergangenes

    a) Als Revisionsgericht, das mit der Sache aufgrund eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO befasst wird, ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die Frage der Zulässigkeit der Revision ohne Beschränkungen nach allen Richtungen zu prüfen (vgl. BGHSt 16, 115; KG, Beschluss vom 25. Juli 2012 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2017 - 2 OLG 6 Ss 99/17 - OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 2 Ss 1518/96 - beide juris).

    Anderenfalls wäre dem Revisionsgericht diese Überprüfung verwehrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1997 a.a.O.).

    Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vielmehr das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 4 Ss 26/11 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 St OLG Ss 39/10 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1997 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2000 - 2 Ws 146/00

    Berufung; Revision; Rechtsmittel; Rechtsmittelerklärung; Auslegung

    Die für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO relevante Vorfrage, ob das zur Rede stehende Rechtsmittel überhaupt zweifelsfrei als Revision gedeutet werden kann, hat das Revisionsgericht im Verfahren gemäß § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters zu prüfen (vgl. OLG Hamm VRS 93, 113, 114).

    Steht gegen das angefochtene Urteil als statthaftes Rechtsmittel nicht nur die Revision, sondern auch die Berufung zur Verfügung, so ist im Rahmen der Prüfung dieser Vorfrage die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts und unter besonderer Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen, wobei sich eine irrtümliche Falschbezeichnung nicht zu dessen Lasten auswirkt (§ 300 StPO); im Zweifel gilt dasjenige Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere, Nachprüfung des angefochtenen Urteils ermöglicht und mit den geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist, mithin die Berufung (vgl. OLG Schleswig SchlHA 87, 119; OLG Hamm VRS 93, 113, 119f.; BayObLG NStE Nr. 3 zu § 300 StPO).

  • OLG Hamm, 16.09.2002 - 2 Ss 741/02

    Revision, Berufung, Auslegung der Rechtsmittelerklärung des Angeklagten, Prüfung

    Anderenfalls wäre dem Revisionsgericht diese Überprüfung verwehrt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 1997 in 2 Ss 1518/96 = StraFo 1997, 210, 211 = VRS 93, 113; so auch OLG Hamm NJW 1969, 1821; NJW 1956, 1168; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, Großkommentar zur StPO, 25. Aufl., § 346 Rn. 26; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 346 Rn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 346 Rn. 10).
  • KG, 25.07.2012 - 161 Ss 149/12

    Bestimmung des eingelegten Rechtsmittels durch das Revisionsgericht

    a) Die für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO bedeutsame Vorfrage, ob das zur Rede stehende Rechtsmittel überhaupt zweifelsfrei als Revision gedeutet werden kann, hat das Revisionsgericht im Verfahren gemäß § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2011 - (4) 1 Ss 42/11 (26/11) - OLG Hamm VRS 93, 113, 114 und NJW 2003, 1469; OLG Düsseldorf JMBl NW 2001, 47; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 St OLG Ss 39/10 - [juris]).
  • OLG Jena, 16.11.2006 - 1 Ss 306/06
    Diese ¿ für die Verwerfung vorrangige ¿ Frage kann der Senat im Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO prüfen (vgl. OLG Hamm, VRS 93 [1997], 113).
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