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   OLG Düsseldorf, 13.01.1997 - 5 Ss (OWi) 413/96 - (OWi) 196/96 I   

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https://dejure.org/1997,6866
OLG Düsseldorf, 13.01.1997 - 5 Ss (OWi) 413/96 - (OWi) 196/96 I (https://dejure.org/1997,6866)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.1997 - 5 Ss (OWi) 413/96 - (OWi) 196/96 I (https://dejure.org/1997,6866)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Januar 1997 - 5 Ss (OWi) 413/96 - (OWi) 196/96 I (https://dejure.org/1997,6866)
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    OWiG § 74 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 379
  • VRS 93, 190
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 25.04.1996 - 5 Ss (Wi) 367/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.1997 - 5 Ss OWi 413/96
    In einem solchen Fall hat der Tatrichter vielmehr im Wege des Freibeweises von Amts wegen zu klären, ob eine Entschuldigung vorliegt (Senatsbeschluß vom 25. April 1996, 5 Ss (OWi) 367/95 - (OWi) 49/96 I = StraFo 1996, 156 ).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1989 - 5 Ss OWi 390/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.1997 - 5 Ss OWi 413/96
    Trotz eines solchen Attestes ist eine genügende Entschuldigung nur dann zu verneinen, wenn dem Gericht dem Attestinhalt entgegenstehende Tatsachen bekannt werden, die ihm die Überzeugung vermitteln, daß der im Attest bescheinigte Entschuldigungsgrund nicht vorliegt (Senatsbeschluß in VRS 78, 138).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.1996 - 5 Ss OWi 367/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.1997 - 5 Ss OWi 413/96
    In einem solchen Fall hat der Tatrichter vielmehr im Wege des Freibeweises von Amts wegen zu klären, ob eine Entschuldigung vorliegt (Senatsbeschluß vom 25. April 1996, 5 Ss (OWi) 367/95 - (OWi) 49/96 I = StraFo 1996, 156 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1994 - 5 Ss OWi 442/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.1997 - 5 Ss OWi 413/96
    Diesen Erfordernissen wird die erhobene Verfahrensrüge gerecht, zumal das Urteil erkennen läßt, daß der Betroffene sein Ausbleiben vor der Hauptverhandlung zu entschuldigen versucht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1994 in VRS 88, 462 = ZfS 1995, 155 m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99
    Bei Krankheit als Entschuldigungsgrund kann davon jedoch keine Rede sein, insbesondere dann nicht, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird (BayObLG VRS 95, 279; OLG Düsseldorf VRS 93, 190), zumal Krankheit schon einen ausreichenden Entschuldigungsgrund darstellt, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht, selbst wenn keine Verhandlungsunfähigkeit besteht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 72, 442, 444; Senatsentscheidung vom 29.07.1997 - Ss 409/97).
  • OLG Brandenburg, 10.01.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 586/21

    Verwerfung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Fehlens;

    Enthält ein ärztliches Attest keine Diagnose oder bestehen Zweifel, ob die Entschuldigungstatsachen zutreffen, ist das Gericht verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen im Freibeweisverfahren, beispielsweise durch Befragung des das Attest oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arztes, zu treffen (vgl. BGHSt 17, 391, 396; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 - 1 Ss (OWi) 23/15 - OLG Jena VRS 111, 148; BayObLG DAR 1981, 255; OLG Düsseldorf VRS 78, 138; OLG Düsseldorf VRS 93, 190; OLG Köln VRS 93, 188).
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